Großes oder kleines Vereinsfest?
Rechtssätze
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RV/5101102/2015-RS1 | Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO („großes Vereinsfest“) vor. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf , Anschrift, vertreten durch GANGL & BAISCHER WIRTSCHAFTSTREUHAND- UND STEUERBERATUNGS GMBH, Marktplatz 2, 5142 Eggelsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom 11.03.2105, betreffend Umsatzsteuer 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriges verwaltungsbehördliches Verfahren
Strittig ist, ob das von der Bfin (in der Folge: Bfin), einem gemeinnützigen Sportverein, durchgeführte Vereinsfest ein von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 ausgeschlossener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb („großes Vereinsfest“) oder ein von der Befreiung umfasster entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAO („kleines Vereinsfest“) darstellt.
Nach Ansicht des Finanzamtes liegt im Jahr 2012 ein großes Vereinsfest vor und es wurde dementsprechend mit Bescheid vom eine Umsatzsteuer iHv € 4.372,96 festgesetzt. Diesem Bescheid liegen nach den vorgelegten Aktenteilen folgende Informationen zugrunde:
Im Schreiben vom teilte die Bfin zu dem gegenständlichen Fest mit, dass zur Deckung der Kosten des Sportbetriebes ein jährliches Sommerfest (Dauer insgesamt 48 Stunden, Ausschankzeit: 25 Stunden nach der aufliegenden amtlichen Genehmigung) stattfinde, welches nach Ansicht der Bfin ein kleines Vereinsfest darstelle. Es handle sich um eine gesellige Veranstaltung, bei der die Organisation durch Vereinsmitgleider bzw. deren Angehörigen erfolgt sei, die Verpflegung ein normales Bierzelt-Speiseangebot nicht überschritten hätte und im Jahr 2012 die Bands „M“ und „MM“ aufgetreten seien. Der Umsatz bei diesem Fest im Jahr 2012 hätte € 52.321,32 betragen. In der vorgelegten Kostenaufstellung für dieses Fest findet sich ein Betrag von € 4.300 plus 120,- Übernachtungskosten für den Auftritt der Band „MM“. Der Aufstellung der allgemeinen Ausgaben für dieses Fest ist zu entnehmen, dass diese in Summe ca € 28.000,00 betragen haben. Besucht wurde das Fest am Freitag von 460 Personen (offensichtlich 5,- Eintritt) und am Samstag von 912 Personen (offensichtlich 6,- Eintritt, für Sonntag keine Angaben)
In der Vereinbarung zwischen der Bfin und der Band „MM“ ist festgehalten, dass die Band für den Auftritt von 21:30 bis 2:00 brutto € 2.750,00 erhalten sollte. Bei einer Verlängerung der Spielzeit sollten je angefangene 20 Minuten € 275,00 zur Auszahlung gelangen. Der Veranstalter müsse für die Zufahrtsmöglichkeit eines Band-Truck (10 m lang, 10 Tonnen) und vier Begleit-PKWs in Bühnennähe sorgen. Daneben gab es noch Vereinbarungen hinsichtlich zur Verfügung zu stellender Helfer für den Auf- und Abbau der Musik- und Bühnentechnik, der Größe der Bühne, erforderliche Stromanschlüsse, Übernachtungsmöglichkeit für 2 Techniker, uneingeschränkter Essens- und Getränkebezug für die Musiker und Techniker, Freikarten und vieles mehr.
In den seitens des Finanzamtes vorgelegten Unterlagen finden sich noch Nachweise, dass die Band „MM“ im September 2011 und 2012 im Rahmen der Veranstaltung Wiener Wiesn und bei vielen anderen Events, ua. auch im Rahmen der BB Show im Fernsehen, österreichweit aufgetreten ist. Selber wirbt die Band auf deren Website mit Auftritten im Skiweltcup, bei Events in Kroatien, Mallorca und auf „hunderten Zelt-, Hallen- und Stadlfesten im gesamten deutschsprachigen Raum“.
Mit einem Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bfin mit, dass deren Fest aufgrund des Auftritts der überregional bekannten und aus Berufsmusikern bestehenden Gruppe „MM“ als großes Vereinsfest anzusehen sei und daher Umsatzsteuerpflicht bestehe. Daraufhin wurde ein Antrag nach § 44 Abs. 2 BAO gestellt, welchem mit Bescheid vom nachgekommen und eine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Gegen den oben genannten Umsatzsteuerbescheid wurde am eine Beschwerde eingebracht, mit der die Bfin die Behandlung des Festes als begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes bekämpft. Entgegen der erlassmäßig ergangenen Dienstanweisung, den Bekanntheitsgrad anhand des zu bezahlenden Stundensatzes (800,00) zu beurteilen, hätte das Finanzamt dies unterlassen und habe diese entscheidungswesentliche Frage alleine nach dem Bekanntheitsgrad beurteilt. Der Stundensatz hätte lediglich € 556,00 betragen, weshalb eine überregional bekannte Musikgruppe nicht vorliege. Überdies sei der Überschuss aus der Veranstaltung zur Gänze dem begünstigten Zweck, der Abdeckung der laufenden Kosten der Sportanlage, zugeflossen.
Diese Beschwerde wurde mit einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die Abweisung damit begründet, dass nach den Vereinsrichtlinien des BMF Unterhaltungseinlagen nur durch Vereinsmitglieder oder Musikgruppen, die nur regional bekannt sind und der breiten Masse nicht bekannt sein dürfen, erfolgen dürften. Der von der Bfin herangezogene €-Grenzbetrag sei nur als hilfsweise heranzuziehendes Kriterium mit Indizwirkung („kann in der Regel davon ausgegangen werden“) von Bedeutung. Überdies seien nach den vorgelegten Abrechnungen des Festes für die Gruppe zumindest € 4.420,- ausgegeben worden, womit das Honorar für 4,5 Stunden jedenfalls über € 800,00 gelegen sei (Anm. des Richters: Das Finanzamt geht hier offensichtlich unwidersprochen davon aus, dass es keine Verlängerung des Auftrittes über die behördlich genehmigte Endzeit von 2:00 Uhr gab). Weiters verwies das Finanzamt abermals auf die zahlreichen Auftritte der Gruppe, die den überregionalen Bekanntheitsgrad der Gruppe belege sowie auf das Vorliegen von Berufsmusikern.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom verweist die Bfin auf sein bisheriges Vorbringen und hält fest, dass sich unter Berücksichtigung aller Kosten ein Stundensatz für die Musiker von € 617,78 ergäbe. In dem Gesamtbetrag von € 4.300,00 seien auch die an die Sektion Stockschützen bezahlten € 1.550,00 für den Auf- und Abbau der Musikanlagen und der gesamten Bühne einschließlich Verpflegung und Material enthalten.
In einer Stellungnahme dazu vom hält das Finanzamt fest, dass die nunmehr getroffenen Behauptungen, es hätte Zahlungen an eine Sektion gegeben, nicht glaubwürdig seien und vor allem den vorgelegten Kostenaufstellungen widersprechen würden.
Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung
Aufgrund des aktenkundigen, weitgehend unbestrittenen (bestritten werden nur die hier nicht alleine ausschlaggebenden Stundensätze für die Musikgruppe) und oben dargestellten Parteienvorbringens geht das Bundesfinanzgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bfin hat im September 2012 ein Vereinsfest abgehalten, welches nach seiner Größe und Breitenwirkung über eine bloße gesellige, das Vereinsleben fördernde Veranstaltung bei weitem hinausging. Das Fest diente in erster Linie der Mittelbeschaffung. Wenn auch nach Ansicht des BMF die Besucheranzahl keine Rolle spielen soll, muss dennoch festgehalten werden, dass zumindest am Samstag beim Auftritt der Band „MM“ über 900 Gäste Eintritt bezahlten. Eine derartige Gruppe wird auch deshalb engagiert, um möglichst viele Gäste „anzulocken“, deren hohe Anzahl, dann einerseits die eingesetzten Mittel möglichst gewinnbringend „hereinbringen“ soll und andererseits aber auch einen erheblichen Aufwand mit sich bringt. Unbestritten blieb auch der Bekanntheitsgrad der Gruppe durch unzählige Auftritte in Österreich, dem benachbarten Ausland und im Zusammenhang mit diversen Ski-Events. Die Werbewirksamkeit der Gruppe zeigt sich auch durch die Verdopplung der Besucheranzahl gegenüber dem Freitag. Der zu zahlende bzw. tatsächlich bezahlte Stundensatz konnte letztlich nicht geklärt werden, ist aber mangels gesetzlicher Verbindlichkeit der Vereins-Richtlinien sowie der ohnehin nur gegebenen Indizwirkung dieses Grenzbetrages ohne ausschlaggebende Bedeutung. Bei einem Fest mit über 900 Besuchern am Samstag, einer überregional bekannten und jedenfalls im Vergleich zu den sonst eingesetzten Gruppen überdimensional teuren Gruppe, einem Umsatz von über € 50.000,00 kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass das ideelle Interesse an der Förderung des Vereinslebens im Vordergrund stand. Eine derartige Veranstaltung erfordert eine erhebliche Planung und Organisation. Betrachtet man die erfolgten Ausgaben für die Veranstaltung, die erforderlichen Genehmigungen usw. ist von einem beträchtlichen Zeitaufwand und Personaleinsatz für die Durchführung eines derartigen Festes auszugehen. Zumindest punktuell und zeitraumbezogen sind die Anforderungen an die Organisatoren einer derartigen Veranstaltung mit Sicherheit mit den Anforderungen an Betreiber eines Gewerbebetriebes zu vergleichen. Es ist auch davon auszugehen, dass bei einem derartigen Fest die Vereinsmitglieder weitgehend für Arbeiten eingeteilt waren und wohl auch keine Zeit für eine gesellige Unterhaltung fanden. Nach allen festgestellten Umständen stand nicht das gesellige Vereinsleben sondern die Geldbeschaffung für die gemeinnützigen Zwecke durch eine möglichst umsatzstarke Veranstaltung im Vordergrund. Aus diesem Grund wird man auch –offenbar erfolgreich- eine jedenfalls über den regionalen Bereich hinaus bekannte Musikgruppe engagiert haben. Eine derartige Veranstaltung steht naturgemäß auch mit steuerpflichtigen Unternehmen im Wettbewerb. Betroffen wird hier die regionale Gastronomie, aber bei Veranstaltungen dieser Größenordnung wohl auch so mancher Konzertveranstalter sein.
Rechtsgrundlagen
Unions-Recht
Art 132 Abs. 1 lit. m MwStSyst-RL sieht eine Steuerbefreiung vor für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Gem Art 133 MwStSyst-RL können die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung für private Einrichtungen davon abhängig machen, dass keine systematische Gewinnerzielungsabsicht besteht, die Leitung und Verwaltung im Wesentlichen durch ehrenamtliche Personen erfolgt, behördlich genehmigte bzw unter den Marktpreisen liegende Preise verlangt werden und/oder keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
Die Steuerbefreiung ist nach Art 134 MwStSyst-RL ausgeschlossen für Leistungen, welche für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich sind, und die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern stehen.
Befreit sind die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.
Nach öUStG sind also grundsätzlich einmal alle Umsätze des gemeinnützigen Sportvereines befreit und dann werden bestimmte Leistungen ausgenommen. Dies ist einmal günstiger als die Rl-Bestimmung, da weder darauf abgestellt werden muss, ob diese Leistungen in engem Zusammenhang mit Sport stehen, noch, ob die Leistungsempfänger Sport selbst ausüben. Hinsichtlich der Gemeinnützigkeitsvoraussetzung wäre die Richtlinie weiter (da hier nur Gewinnstreben nicht vorliegen darf), diese Voraussetzung ist aber unstrittig ohnehin erfüllt.
Lässt man die Vorgaben der MwSt-Rl in die Befreiungs- Norm des UStG 1994 einfließen, ergibt sich, dass durchaus unionsrechtskonform für das Vorliegen einer steuerfreien Durchführung einer Veranstaltung wie der hier strittigen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Generell sind ja Befreiungsbestimmungen als Ausnahmeregelungen nach der Judikatur des EuGH eng auszulegen und immer ist auch die Wettbewerbsneutralität der MwSt zu beachten. Dass durch die Befreiung der Umsätze gemeinnütziger Sportvereine andere der Steuer unterliegende Unternehmer keinen Wettbewerbsnachteil erleiden dürfen, ergibt sich aus beiden Rechtsquellen.
Das UStG 1994 fordert zunächst einmal (hier unstrittig erfüllt)
die Erfüllung der Gemeinnützigkeitserfordernisse iSd §§ 34 bis 36 BAO (diese Bestimmung wird nach hA als zu eng erachtet, da nach Unionsrecht lediglich kein Gewinnstreben vorliegen darf, die Erfüllung dieser Voraussetzung ist hier aber unstrittig erfüllt)
und, dass der satzungsgemäße Zweck der Einrichtung in der Ausübung oder Förderung des Körpersportes gelegen ist. (unstrittig erfüllt)
Weiters schließt das öUStG dann in gegebenem Zusammenhang die Befreiung aus für Leistungen im Rahmen eines
Gewerbebetriebes
oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der BAO
Der Ausschluss der Leistungen im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO ist durch die Richtlinie gedeckt. Demnach müssen die Mitgliedstaaten im Interesse der Wettbewerbsneutralität der MwSt jene Leistungen von der Befreiung ausschließen, welche für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich sind, und die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern stehen.
Das Vorliegen eines Gewerbebetriebes wird auch von der Finanzverwaltung nicht behauptet. Fraglich und strittig ist lediglich, ob die Leistungen beim Vereinsfest im Rahmen eines sogenannten schädlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (sog. großes Vereinsfest) erbracht wurden und somit aus der Steuerbefreiung fallen oder ob in der Durchführung dieses Festes ein entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO (sog. kleines Vereinsfest) zu sehen ist. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 2 BAO liegt aufgrund der Nichterfüllung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (keine Erfüllung des begünstigten Zweckes, Wettbewerbssituation, kein zwingendes Erfordernis für die Zweckerreichung).
Die angeführten BAO Bestimmungen lauteten in der für den fraglichen Zeitraum geltenden Fassung:
§ 31. Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
Nach „Kennemer Golf & Country Club“, Slg I-3293, ist eine Einrichtung dann eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinne zu erzielen; dass die Einrichtung tatsächlich Gewinne erzielt, ist nicht schädlich, solange sie die Gewinne nicht an die Mitglieder ausschüttet; es ist auch nicht schädlich, wenn sie systematisch nach Gewinnen strebt, um sie dann für die Durchführung ihrer Leistungen zu verwenden (Ruppe/Achatz, § 6 Rz 332).
Entbehrlicher Hilfssbetrieb
§ 45. (1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
Schädlicher Geschäftsbetrieb
(3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung.
§ 44. (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.
Eine derartige Bewilligung (Ausnahmegenehmigung) wurde mit Bescheid vom für 2012 erteilt.
Unter die entbehrlichen Hilfsbetriebe können gesellige Veranstaltungen und dergleichen fallen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen alleine ist die hier strittige Frage des Vorliegens eines kleinen oder großen Vereinsfestes nicht zu lösen. Nach Ansicht des Richters ist in einer Gesamtschau aller Umstände des durchgeführten Festes zu beurteilen, ob eben noch ein von der Befreiung nicht ausgeschlossener entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO (kleines Vereinsfest) oder ein die Befreiung ausschließender schädlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO (großes Vereinsfest) vorliegt. Dabei können als Unterscheidungskriterien neben den gesetzlichen Ausführungen und den unionsrechtlichen Voraussetzungen (als Grundlagen für eine unionsrechtskonforme Interpretation) nach Ansicht des Richters auch die in den Folgejahren durch die Vereinsrichtlinien und letztlich durch das EU-AbgÄG 2016 (BGBl I 2016/77) in die BAO übernommenen Kriterien herangezogen werden. Wenn auch die Kriterien der Vereinsrichtlinien teilweise erst nach dem hier strittigen Zeitraum aufgestellt wurden und an sich keine für das BFG verbindliche Rechtsquelle darstellen, kann hilfsweise auf die dort aufgestellten und in der Verwaltungspraxis verwendeten Parameter auch im Interesse einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurückgegriffen werden.
Durch den Ausschluss von der Befreiung für Gewerbebetriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO wird der unionsrechtlichen Vorgabe entsprochen, dass für Leistungen, welche für die steuerfreien Umsätze nicht unerlässlich sind, und die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern stehen, nicht von der Befreiung umfasst sind. Im Sinn einer engen Auslegung von Befreiungsbestimmungen als Ausnahmeregelung müssen diese Grundlagen in die Würdigung miteinfließen.
Somit würden sich folgende Unterscheidungskriterien ergeben:
Kleines Vereinsfest:
- Wird zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes durchgeführt, müssen im Sinn des Unionsrechtes für die Erreichung dieses Zweckes unerlässlich sein. Im Vordergrund werden bei diesem Kriterium ideelle Aspekte stehen (Förderung des Vereinslebens, des Engagement und der Motivation der Mitglieder, der Zusammengehörigkeit usw). Die Geselligkeit und die Pflege des Vereinslabens (auch und vor allem für die Mitglieder selbst) wird im Vordergrund stehen.
- Durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von dem in der Satzung des Sportvereines festgelegten Zwecken nicht abgewichen
- Die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft dienen der Förderung ihrer gemeinnützigen Zwecke. Diese Überschüsse werden aber nicht durch Veranstaltungen erzielt, die durch Ihre Größe und Breitenwirkung im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern stehen.
- In diesem Sinn übersteigt nach der Verwaltungspraxis auch das Verpflegungsangebot ein bestimmtes Maß nicht und die Verpflegung muss weitgehend durch die Vereinsmitglieder bzw, deren Angehörigen erfolgen. Die Unterhaltung am Fest erfolgt durch Einlagen von Mitgliedern oder sonst nicht zu teuren regionalen und der breiten Masse nicht bekannten Künstlern.
- Ebenso sollte der Planungs- und Organisationsaufwand für derartige gesellige Feste nicht das Ausmaß eines nahezu professionellen Gewerbebetriebes erreichen.
- Unentgeltlichkeit der Mitarbeit der Vereinsmitglieder und die Dauer des Festes (nach der Verwaltungspraxis je nach Veranlagungs-Zeitraum 48 bzw. 72 Stunden reine Ausschankzeit als Grenze) sind weitere Kriterien, nach denen das Vorliegen eines geselligen Vereinsfestes beurteilt werden kann.
Großes Vereinsfest:
- Diese Feste werden zwar ebenfalls zur Finanzierung des gemeinnützigen Zweckes durchgeführt, stehen aber durch Ihre Größe und Breitenwirkung im unmittelbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Marktteilnehmern, da hier die „Geldbeschaffung“ eindeutig im Vordergrund steht.
- Es wird zwar der gemeinnützige Zweck gefördert, sie sind aber nicht unerlässlich. Sie tragen somit dazu bei, die finanzielle Situation des Vereines zu verbessern, sind aber nicht für das Vereinsleben bzw. den gemeinnützigen Zweck im Sinn einer Förderung der Identifizierung mit dem Verein bzw. eines ehrenamtlichen Engagements für den Verein unerlässlich.
- Hier wird nicht die Geselligkeit, das gemeinsame entspannte Feiern der Mitglieder, die Motivation der Mitglieder für ein ehrenamtliches Engagement und dergleichen im Vordergrund stehen. Vielmehr werden die mitarbeitenden Mitglieder im Interesse eines möglichst hohen Ertrages eingesetzt.
- Nach der Verwaltungspraxis würden zB als großes Vereinsfest solche Feste anzusehen sein, bei denen es ein breites Verpflegungsangebot in Konkurrenz zur heimischen Gastronomie gibt oder Unterhaltungseinlagen durch zB Musikgruppen erfolgen, die überregional bekannt sind und durch deren Einsatz eine breite Masse interessierter Gäste auch aus anderen Regionen „angelockt“ werden sollen. Derartige Musikgruppen oder sonstige Unterhalter werden meist relativ teuer sein (nach der Verwaltungspraxis in den Folgejahren wurde ein Grenzbetrag von 800,-/1.000,- € als üblicherweise verrechneter Stundensatz als Erfahrungswert angesetzt), sodass das „Hereinbringenmüssen“ der Kosten für diese Gruppen bereits eine gewisse Größe des Festes impliziert. Aus diesem Grund steht bei derartigen Festen auch nicht mehr die Geselligkeit für die Mitglieder, deren Familien, die Förderer des Vereines usw. im Mittelpunkt sondern der möglichst hohe Ertrag. Daraus ergibt sich automatisch eine Konkurrenzsituation zu Unternehmern, die mit vergleichbaren Tätigkeiten der Umsatzsteuer unterliegen.
- Bei derartigen Festen wird auch der Planungs-, Koordinierungs- und Organisationsaufwand (Personaleinsatzplan, Einkauf, Budgetierung, überregionale über die Vereins- und Gemeindestrukturen hinausgehende Bewerbung, usw) das Maß einer üblichen geselligen Vereinsveranstaltung übersteigen.
Rechtliche Erwägungen
Misst man den oben dargestellten festgestellten Sachverhalt an den aufgestellten rechtlichen Kriterien für die Beurteilung eines Vereinsfestes, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass aufgrund der Größe und der Breitenwirkung des Festes von einem kleinen geselligen Vereinsfest keine Rede sein kann. Nach den getroffenen Feststellungen stand die Mittelbeschaffung für den gemeinnützigen Zweck eindeutig im Vordergrund. Der Einsatz einer jedenfalls überregional bekannten Gruppe, die hohe Besucherzahl, der hohe Umsatz sowie auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand und die Verantwortung erfordert eine Planung und Organisation, welche zumindest zeitraumbezogen mit jener eines Gewerbebetriebes vergleichbar ist. Dass man bei Abhaltung eines Vereinsfestes in dieser Größenordnung in Konkurrenz mit steuerpflichtigen Wirten und evtl. auch mit Konzertveranstaltern kommt, erfordert nach den rechtlichen Ausführungen jedenfalls eine enge Auslegung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994. Es ist somit von einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO auszugehen, welcher von der Steuerbefreiung auszunehmen ist.
Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen ) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO („großes Vereinsfest“) vor.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da es zur Beurteilung eines Vereinsfestes als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder entbehrlicher Hilfsbetrieb noch keine Judikatur des VwGH gibt, war die Revision zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | , Kennemer Golf & Country Club |
Zitiert/besprochen in | Ramharter/Miladinovic in BFGjournal 2018, 319 Endfellner in AFS 2018, 88 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101102.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at