Zahlungserleichterungen bei Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Theiss Puchinger Steuerberatungs und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Brucknerstraße 8 Tür 9, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte durch ihre Vertreterin folgende Ratenvereinbarung für die Zahlung der Lohnabgaben Juni 2015 in Höhe von € 7.750,38:
Unser Mandant bezahle am € 2.583,46 und hernach zum jeweiligen Monatsletzten (31.8. und 30.9.) € 2.583,46. Darüber hinaus würden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2015 zusätzlich geleistet. Die kurzfristige Begleichung würde zu einer Überziehung des Kontos unseres Mandanten führen, womit erhöhte Gebühren beim Kreditinstitut die Folge wären; die Einbringlichkeit sei nach Auskunft unseres Mandanten nicht gefährdet; aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit der Buchhalterin unseres Mandanten sei es zusätzlich zu einer Verschleppung des Zahlungstermins gekommen.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ab.
Die genannte Abgabenschuldigkeit befinde sich nicht im Rückstand.
Bei Selbstbemessungsabgaben stelle deren sofortige volle Zahlung keine erhebliche Härte dar.
Mit Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom begehrte die Bf die Bewilligung der Zahlungserleichterung und begründete ihr Begehren wie folgt:
Das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vom sei mit dem Hinweis abgewiesen worden, dass sich die Lohnabgaben für Juni 2015 nicht im Rückstand befänden.
Die Zahlung vom (Buchungstag ) in Höhe von € 16.751,26 sei mit den Lohnabgaben Juni 2015 verrechnet worden.
Am habe die Bf einen Antrag auf Änderung der Verrechnungsweisung auf „U 5/2015" für diese Zahlung gestellt. Der auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Rückstand in Höhe von € 4.900,99 betreffe daher ausschließlich die Lohnabgaben 6/2015. Somit ist der Antrag auf Abschluss der Zahlungserleichterung korrekt.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf innerhalb offener Frist den Antrag, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in der Bescheidbegründung vom nehme sie wie folgt Stellung:
Das Ansuchen auf Zahlungserleichterung vom sei mit dem Hinweis abgewiesen worden, dass sich die Lohnabgaben für Juni 2015 nicht im Rückstand befänden.
Die Zahlung vom (Buchungstag ) in Höhe von € 16.751,26 sei mit den Lohnabgaben Juni 2015 verrechnet worden.
Am habe die Bf einen Antrag auf Änderung der Verrechnungsweisung auf „U 5/2015" für diese Zahlung gestellt. Der auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Rückstand in Höhe von € 4.900,99 betreffe daher ausschließlich die Lohnabgaben 6/2015. Somit sei der Antrag auf Abschluss der Zahlungserleichterung korrekt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 1 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Lohnabgaben Juni 2015 in Höhe von € 7.750,38 von bis .
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().
Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte waren daher nicht anzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102068.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at