Keine Schätzung des Wasserverbrauchs, wenn der Wasserabnehmer die Zerlegung des Wasserzählers zu verantworten hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Bescheidbeschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, vom , Kontonummer 001, betreffend Festsetzung der Wasserbezugs- und Abwassergebühr für den Zeitraum bis sowie der Wasserzählergebühr für den Zeitraum vom 4. Quartal 2014 bis zum 3. Quartal 2015 von EUR 1.581,13 sowie Festsetzung der neuen Teilzahlungsbeträge für Wasser und Abwasser von EUR 191,43 und EUR 202,91, sämtliche Beträge inklusive 10 % USt, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich des Austausches des Wasserzählers mit der Nummer 36091 (in der Folge kurz: alter Wasserzähler) gegen den Wasserzähler mit der Nummer 97777 (in der Folge kurz: neuer Wasserzähler) beim Objekt 1000 Wien, X-Straße, am wurde durch den Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde in der Folge eine Steigerung des Tagesdurchschnittsverbrauchs von 0,31 m3 auf 1,46 m3 festgestellt und dem Beschwerdeführer (Bf) mit Verständigungsschreiben vom zur Kenntnis gebracht sowie ihm die Belehrung erteilt, dass ihm bei Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers die Möglichkeit offen stehe, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen. Für einen solchen Antrag stünde ihm eine Frist von einem Monat offen, bei deren ungenütztem Verstreichen jedoch das Messgerät zerlegt werde, sodass es für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung stehe. Das Verständigungsschreiben wurde dem Bf nachweislich am als Empfänger der Sendung zugestellt, auf das er jedoch nicht reagierte, sodass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Messdaten des alten Wasserzählers zu Grunde legte. Dadurch ergab sich unter Anrechnung der geleisteten Teilzahlungsbeträge für den Bf eine Gesamtforderung von EUR 1.525,35.
Mit E-Mail vom trug der Bf vor, dass sich die Personenzahl im Hause nicht geändert hätte und dadurch auch der Wasserverbrauch nicht, und ersuchte um Überprüfung des Wasserzählers sowie anschließende Richtigstellung. Die belangte Behörde wertete die E-Mail als Bescheidbeschwerde und ordnete mit Schriftsatz vom 6. Oktober der zuständigen Fachgruppe die Nachholung der Überprüfung an. Diese teilte jedoch mit, dass der Wasserzähler Ende September in der Werkstatt zerlegt worden sei und daher für eine Überprüfung nicht mehr zur Verfügung stehe. Die angefertigten Fotos wurden jedoch für das Abgabenverfahren übermittelt.
Mit Schriftsatz vom gab die belangte Behörde das bisherige Ermittlungsergebnis bekannt. Ab dem habe der amtliche neue Wasserzähler wieder einen Verbrauchsrückgang registriert, weshalb auf die Antragsmöglichkeit der Herabsetzung der Wassergebühren sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen. Fotos der Anzeigen waren dem Schreiben angeschlossen. Der Vorhalt wurde dem Bf nachweislich am als Empfänger zugestellt. Auch darauf reagierte er nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des Beschwerdevorbringens aus, dass es dem Bf selbst zuzurechnen sei, dass das Messgerät nicht mehr zu Verfügung stehe, weil er auf das nachweislich zugestellte Verständigungsschreiben vom nicht reagiert habe und die Frist zur Überprüfung des Messgerätes ungenutzt habe verstreichen lassen. Aus all dem folge, dass die Anzeigen des ausgetauschten Wasserzählers als verbindlich anzusehen seien und zu Recht der im angefochtenen Bescheid erfolgten Abgabenbemessung zu Grunde gelegt worden seien.
Mit E-Mail vom wiederholte der Bf das bisherige Beschwerdevorbringen. Als Nachweis für den unerklärlichen Anstieg des Wasserverbrauchs wolle er den über viele Jahre benötigten Wasserverbrauch darstellen und stelle den Antrag um Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Ein Anhang, in welcher der Wasserverbrauch der letzten Jahre dargestellt wurde, scheint in der E-Mail nicht auf. Die belangte Behörde selbst hat mit einem bis Juli 2006 zurückreichenden Kontoauszug den Wasserverbrauch der Vergangenheit bekanntgegeben.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen:
Der Vorlageantrag ist fristgerecht. Die Bescheidbeschwerde ist zulässig und fristgerecht, jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlagen:
Das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG), idF vom , LGBl 2009/58, lautet auszugsweise:
§ 11 Absatz 1 WVG lautet:
Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
[…]
§ 11 Absatz 3 WVG lautet:
Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
§ 11 Abs 4 WVG lautet:
Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
§ 15 Absatz 1 WVG lautet:
Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
§ 15 Absatz 2 WVG lautet:
Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächst liegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen sonstigen Wasserverbraucher bzw. Wasserverbraucherinnen sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Anschlussleitung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin unverzüglich dem Magistrat zu melden. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage durch den Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin ist verboten. Gebrechen und Undichtheiten an der Verbrauchsanlage hat er bzw. sie unverzüglich beheben zu lassen.
§ 15 Absatz 3 WVG lautet:
Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können.
§ 15 Absatz 4 WVG lautet:
Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
§ 15 Absatz 5 WVG lautet:
Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.
rechtliche Beurteilung
Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde mit dem Verständigungsschreiben vom aus ihrer verfahrensrechtlichen Verantwortung alles getan hat, um dem Verfahrensgrundsatz des Gehörs zu wahren und die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen/Beschwerdeführers zu aktivieren. Wurde der Abgabepflichtige ordnungsgemäß und nachweislich über sein befristetes Antragsrecht nach § 11 Abs 3 WVG belehrt und hat davon keinen Gebrauch gemacht, so kann die Zerlegung des Wasserzählers im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg gegen die Abgabenbehörde eingewendet werden.
Wenn der Wasserzählerzähler im Hinblick auf die unterbliebene Antragstellung nach § 11 Abs 3 WVG berechtigterweise zerlegt wurde und es somit das einzige Beweismittel, an das das Gesetz anknüpft, nicht mehr gibt, kann dieser Umstand gegen die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren aufgrund des ordnungsgemäßen und nachweislich dem Bf zustellten Verständigungsschreibens nicht mehr ins Treffen geführt werden ().
Dem Unterlassen einer Antragstellung im konkreten Fall ist die Zurücknahme einer Anregung auf Überprüfung im VwGH-Beschwerdefall 93/17/0188 gleichzuhalten, sodass das Vorgehen der belangte Behörde im Lichte obiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist.
Da der belangten Behörde die Zerlegung des alten Wasserzählers nicht anzulasten ist, kommt eine Schätzung der Gebühren nach § 11 Abs 4 WVG nicht in Betracht, weshalb der Gebührenbemessung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Messdaten des alten Zählers zu Grunde gelegt werden durften. Das diesbezügliche Beweisanbot des Bf kann daher auf sich beruhen.
Eine Schätzung erfolgt nur bei Fehlern des Wasserzählers ().
Das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ist in die ausschließliche Verfügungsgewalt des Wasserabnehmers übergegangen; es ist damit verbraucht. Nach dem Wiener Wasserversorgungsgesetz – WVG kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das über den Wasserzähler bezogene Wasser letztlich ungenützt blieb. Die Wassermenge ist danach auch verbraucht, wenn Rohrbrüche, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Die Abgabenschuld entsteht für das durch den Wasserzähler geflossene Wasser, wobei es auch nicht darauf ankommen kann, wer Verursacher des Wasserverbrauches ist oder wen ein Verschulden an einem Leitungsgebrechen trifft ().
Auf die dem Wasserabnehmer mit § 15 WVG übertragenen Obsorgepflichten wird hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wie die Zerlegung des Wasserzählers bei Untätigbleiben des Wasserabnehmers rechtlich zu beurteilen ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beantwortet (, ), sodass zur Falllösung keine Rechtsfrage iSd Artikels 133 Abs 4 B-VG zu beantworten war. Die ordentliche Revision war daher gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 11 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400132.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at