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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2018, RV/7500134/2018

Parkometerabgabe; ordnungsgemäße Kennzeichnung wird nicht bestritten. Einwand des deutschen Staatsbürgers, dass gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht erkennbar gewesen sei.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Dkfm. Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 10,00 (Mindestbeitrag) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 10,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (EUR 36,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

3. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Deutschland wurde am um 14:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Zelinkagasse geg. 4 U 6 beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges ist die Fa. X. (Halterauskunft des Kraftfahr-Bundesamtes Flensburg vom ). Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Geschäftsführer der genannten Gesellschaft.

Im Zuge eines an die Zulassungsbesitzerin am gerichteten Lenkerauskunftsersuchens wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum  Beanstandungszeitpunkt dem Bf. überlassen war.

In der Folge wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom die näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (Fax vom ) und brachte vor, bei seinem Aufenthalt in Wien in der Zelinkagasse geparkt und "ausdrücklich nach einem Halte- bzw. Parkverbot gesucht" zu haben. Bei seiner Rückkehr habe er dann den Strafzettel an seinem Auto erhalten und weiterhin nicht verstanden, warum er solch eine Strafe bekommen habe. Aus diesem Grund hätte er zu dem Zeitpunkt Fotos gemacht vom Anfang, Mitte und Ende der Straße, zum zu dokumentieren, dass es sich weder um eine Park- noch Halteverbotszone gehandelt habe. Sollte es wirklich Parkautomaten dort geben, so seien diese Parkautomaten seiner Aufmerksamkeit entgangen. Natürlich würde er die fälligen Parkgebühren für die zwei Aufenthalte begleichen und er ersuche die Behörde ihn wissen zu lassen, wie hoch der entsprechende Betrag sei. Die jeweilige Strafverfügung bitte er zu erlassen, da es sich hierbei wirklich um ein Versehen gehandelt habe.

Nach einem Ersuchen um Mängelbehebung (Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom ), welchem der Bf. mit Schreiben vom nachkam, erließ die Magistratsabteilung 67 am ein Straferkenntnis und lastete dem Bf. an, am  um 14: 11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, ZELINKAGASSE GGÜ. 4 UND 6 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Deutschland folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 36,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher EUR 46,00).

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Sie wendeten ein, ausdrücklich nach einem Halte- und Parkverbot gesucht zu haben.
- Sie hätten den Strafzettel erhalten und nicht verstanden, warum Sie solch eine Strafe
bekommen hätten. Sollte es wirklich Parkautomaten dort geben, so seien diese
Parkautomaten Ihrer Aufmerksamkeit entgangen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom , welche
von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde sowie der Lenkerauskunft vom , wonach das Fahrzeug Ihnen überlassen wurde. Die von Ihnen im Einspruch erwähnten Fotos wurden der Behörde nicht übermittelt.

Die Organstrafverfügung ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem
Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen
Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser
ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Sie stellten Ihre Lenkereigenschaft nicht in Abrede. Unbestritten blieb auch, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß, kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet,
wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52
lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 Iit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind lnformationsschilder mit der Aufschrift
"Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig“ und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Sie hätten daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.

Bemerkt wird, dass mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag die Abgabepflicht erneut in Kraft tritt, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist, gesetzt wurde. Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,--
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.

Als mildernd war zu werten, dass zur Tatzeit rechtskräftige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen das Parkometergesetz betreffend nicht aktenkundig sind, weshalb ein Strafbetrag im unteren Bereich des Strafrahmens gewählt werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass die Behörde im Straferkenntnis vom angeführt habe, er hätte keine Fotos übersandt. Er wolle diese Fotos nunmehr nachreichen. Es sei darauf eindeutig zu erkennen, dass der Wagen hinter dem Halteverbot Ende geparkt gewesen sei und auch sonst kein Hinweis auf einen Parkscheinautomaten zu erkennen gewesen sei. Er habe diese Fotos damals extra aufgenommen, da für ihn die beiden Strafzettel nicht nachvollziehbar gewesen seien. Er sei sich sicher, dass sich die Behörde nach Ansicht dieser Fotos seiner Meinung anschließen könne.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Deutschland war am um 14:11 Uhr in Wien 1, Zelinkagasse geg. 4 U 6, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellplatz befindet sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer Parkdauer von max. zwei Stunden von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 22.00 Uhr.

Die Lenkereigenschaft ist unbestritten.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen,
durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Straßenverkehrsordnung

§ 25 Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im
Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich
ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken
oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken
(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e
kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit
Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker
das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu
handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine
kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges
auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die
Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder
sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a
verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu
bestimmen.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. stellt die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone am Tatort nicht in
Frage.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung bringt der Bf. vor, dass er "ausdrücklich nach einem Halte- bzw. Parkverbot" gesucht habe (gemeint wohl, dass er darauf geachtet habe, nicht in einem Halte- bzw. Parkverbot zu stehen).

Dazu wird bemerkt, dass die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz nicht wegen dem Abstellen des Fahrzeuges in einem Halte- und Parkverbot, sondern deswegen verhängt wurde, weil das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Zur Information wird diesbezüglich noch mitgeteilt, dass innerhalb von Kurzparkzonen weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden können, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird und dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 2 VStG für jede selbständige,
sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben
Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen ist. Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt nämlich nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (vgl. ).

In seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde bringt der Bf. vor, dass keine hinweisenden Schilder vorhanden gewesen seien, die auf ein Parkverbot hingewiesen hätten. Auch habe es keinen Hinweis auf einen Parkscheinautomaten gegeben.

Zu diesen Einwendungen wird Folgendes ausgeführt:

  • Gebührenpflichtige Kurzparkzonen

Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 ist Voraussetzung für die Verpflichtung
zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges das Vorliegen einer für diesen Bereich kundgemachten Kurzparkzone.

In Wien gibt es einzeln verordnete Kurzparkzonen und flächendeckende Kurzparkzonen. Der 1. Wiener Gemeindebezirk ist, wie schon ausgeführt, eine flächendeckende Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werktags) von 9 - 22 Uhr Gebührenpflicht besteht.

Kurzparkzonen im Sinne des § 25 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind durch die in
§ 52 Z 13d und Z 13e StVO genannten Verkehrszeichen (Kurzparkzone, Ende der
Kurzparkzone) zu kennzeichnen.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen" (vgl. ).

Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und
Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als
Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind.
Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von
diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst (vgl. , , ).

Eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung ist nicht erforderlich (vgl. mit Hinweis auf , ua).

Gemäß den Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 KÖNNEN Kurzparkzonen zusätzlich
mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden.

Auf der Internetseite http://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html wird zur Beschilderung der Kurzparkzonen Folgendes ausgeführt:

"Autofahrer müssen genau hinsehen: Kurzparkzonen sind nur mit den Schildern „Kurzparkzone Anfang“ (blauer Kreis mit rotem Rand) und „Kurzparkzone Ende“ (schwarzer Kreis mit grauem Rand) gekennzeichnet. Weiße Zusatzschilder geben Informationen über die höchstzulässige Parkdauer und die Zeit. Manchmal dienen blaue Bodenmarkierungen als zusätzliche Orientierungshilfe. Innerhalb der Zone gibt es keine weiteren Hinweise auf die Parksituation."

  • Parkscheinautomat

Wie bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis vom ausgeführt, sind im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind, aufgestellt.

Parkscheine können in Trafiken, bei Tankstellen, Zigarettenautomaten, Postfilialen, Verkaufsstellen, Vorverkaufsstellen der Wiener Linien, Fahrscheinautomaten der Wiener Linien in allen Wiener U-Bahn-Stationen (Netzpläne), bei Autofahrerorganisationen ARBÖ und ÖAMTC sowie bei der Stadthauptkasse und allen Stadtkassen erworben werden (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/gebuehren/verkaufsstellen-parkscheine.html).

Zur Verschuldensfrage:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) kann von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich
betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen
ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. ).

Dieser Rechtsansicht hat sich auch das Bundesfinanzgericht in zahlreichen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. ua. , , ).

Dem Bf. wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis Fahrlässigkeit vorgeworfen, weil er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Im Fall der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodass der Bf. mit seinem Einwand in der Beschwerde, der Wagen sei hinter dem Halteverbot Ende geparkt gewesen und auch sonst sei kein Hinweis auf einen Parkscheinautomaten zu erkennen gewesen, nicht aufzeigt, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().

Die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Bf. sein Kraftfahrzeug abstellte, war gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht. Daher hätte dem Bf. als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen dürfen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Da der Bf entsprechend der unbedenklichen Anzeige und Tatanlastung die - durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines bei Beginn des Abstellens zu entrichtende - Abgabe nicht entrichtet hat, hat er die Parkometerabgabe verkürzt.

Strafbemessung:

§ 19 VStG lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich
geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart
des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten
des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das
als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und
fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen
Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ausgegangen (vgl. ).

Im Hinblick auf den Strafrahmen von EUR 365,00 ist die über den Bf. verhängte Geldstrafe von EUR 36,00 (= Geldstrafe bei Organstrafverfügung) im untersten Bereich angesiedelt und kommt daher eine Strafherabsetzung nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben
angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise



















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500134.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at