Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2018, RV/7102328/2013

Säumniszuschläge unabhängig von der Richtigkeit der Grundlagenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Mag. Klaus Hübner Steuerberatung GmbH, Schönbrunner Straße 222-228/3/7, 1120 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 1/23 vom , Steuernummer XY, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt nachstehende Säumniszuschläge fest, da die Kapitalertragsteuern 2005-2009 nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Säumniszu­schlag
Kapitalertragsteuer
2005
205.189,77
4.103,80
Kapitalertragsteuer
2006
62.029,65
1.240,59
Kapitalertragsteuer
2007
69.394,74
1.387,89
Kapitalertragsteuer
2008
77.348,79
1.546,98
Kapitalertragsteuer
2009
9.021,67
180,43

*****

In der sowohl gegen diese Bescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am bzw. am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) bzw. Berufungsbegründung wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen resultierenden Feststellungen der Betriebsprüfung, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen, und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

*****

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung der Abgabenbescheide sind jedoch von Amts wegen insoweit auch die Säumniszuschläge herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stößt, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO (idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Nach dem im Zeitpunkt der Berufung gültigen § 284 Abs. 1 BAO (nunmehr § 274 Abs. 1 BAO) hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es (u.a.) in der Berufung oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, genügen hiezu nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 282 Tz 4 und aaO, § 284 Tz 2); dies gilt auch dann, wenn diese Ergänzung noch innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird ().

Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht bereits in der Berufung vom , sondern erst in einem ergänzenden Schriftsatz vom beantragt wurde, konnte diese nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterbleiben, zumal der Antrag nicht einmal innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102328.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at