Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2018, RV/7500660/2016

1. Zeitpunkt des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses 2. verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R (als Vertreterin der GAX) über die Beschwerde der E, Adresse, vom  gegen die Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 67 jeweils vom , MA 67-PA-548304/6/1 und MA 67-PA-556817/6/1, zu Recht erkannt:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid (Zurückweisung) zur Geschäftszahl MA 67-PA-548304/6/1 richtet, wird sie als unbegründet abgwiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit abgeändert, als der Einspruch der E gegen die Strafverfügung vom als verspätet (anstatt unzulässig) zurückgewiesen wird.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid (Zurückweisung) zur Geschäftszahl MA 67-PA-556817/6/1 richtet, wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

 1. Strafverfügungen

Mit Strafverfügungen vom

a) , MA 67-PA-548304/6/1 und

b) , MA 67-PA-556817/6/1

lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 67, Herrn E. an, er hätte das Fahrzeug mit einem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen am um 18:16 Uhr und am um 9:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für die Beanstandungszeitpunkte gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

 2.Zustellung durch Hinterlegung

Die unter Pkt. 1. a) angeführte Strafverfügung vom wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1053 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Die Übernahme des RSb-Briefes wurde vom Beschuldigten durch eigenhändige Unterschrift am bestätigt.

Die unter Pkt. 1. b). angeführte Strafverfügung vom wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1053 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Die Übernahme des RSb-Briefes wurde vom Beschuldigten durch eigenhändige Unterschrift am bestätigt.

 3.Einspruch vom

Zu den unter Pkt. 1. angeführten Strafverfügungen brachte Frau E (= Schwester des Beschuldigten und Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeuges) am ein von der MA 67 als Einspruch gewertetes Mail ein.

 4.Mängelbehebung

Bezugnehmend auf ihr Schreiben (Mail) vom teilte die MA 67 mit zu beiden Verwaltungsstrafverfahren (MA 67-PA-548304/6/1 und MA 67-PA-556817/6/1) ergangenem Schreiben vom Frau E mit, dass nach Aktenlage eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen sei. Es wurde ihr unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen 2 Wochen zu beheben und eine Vollmacht von Herrn E. beizubringen, „aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person in den gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung der Rechtsmittel berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat.

 5. Vollmachtsvorlage

Mit Mail vom (Wortlaut: „Im Anhang übersende ich Ihnen die Vollmacht meines Bruders vom !“) übermittelte Frau E als Anlage eine (undatierte) Vollmacht ihres Bruders (Wortlaut: „Ich, E., bevollmächtige meine Schwester E in den gegenständlichen Verfahren MA 67-PA-548304/6/1 & MA 67-PA-556817/6/1 Einspruch zu erheben“).

 6. Zurückweisungsbescheide

Mit Bescheiden jeweils vom

a)  zu MA 67-PA-548304/6/1 und

b)  zu MA 67-PA-556817/6/1

wies die MA 67 den Einspruch der Frau E gegen die unter Pkt. 1. a) und b) angeführten Strafverfügungen mit der Begründung als unzulässig zurück, aus der übermittelten Vollmacht sei nicht zu erkennen gewesen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

Zur Geschäftszahl MA 67-PA-548304/6/1 wurde überdies festgehalten, dass der Einspruch auch als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.

 7. Beschwerde

In der gegen beide Zurückweisungsbescheide (lt. Pkt 6) gerichteten Beschwerde vom (eingelangt bei der MA 67 am ) führte Frau E im Wesentlichen aus, sie verlange eine Klärung des Verfahrens, sie erhebe Einspruch gegen die Strafverfügungen, da formale Fehler begangen worden seien. Ihr Bruder könne nicht automatisch zur Verantwortung gezogen werden, auch sei keine Lenkererhebung durchgeführt worden. Die Verwaltungsübertretung werde nicht bestritten, hätte sie als Zulassungsbesitzerin ordnungsgemäß die Verfügung erhalten, hätte sie den Strafbetrag „normal einzahlen“ können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

§ 10 AVG lautet:

"Vertreter

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Dem BFG liegt eine gegen die beiden Zurückweisungsbescheide der MA 67 vom (GZen MA 67 –PA-548304/6/1 und MA 67-MA-556817/6/1) gerichtete Beschwerde der Frau E (Beschwerdeführerin = Bf.) vor. In den beiden angefochtenen Bescheiden wurde der von der Bf. eingebrachte Einspruch vom gegen die an ihren Bruder gerichteten Strafverfügungen (vom und vom ) als unzulässig zurückgewiesen. Dies erfolgte mit der Begründung, aus der nach einem Verbesserungsauftrag vorgelegten Vollmacht sei nicht zu erkennen gewesen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

Die Eingabe (Mail) der Bf. vom ist zwar inhaltlich nicht völlig eindeutig, es kann allerdings dennoch daraus abgeleitet werden, dass sie nicht in eigenem Namen einen Einspruch gegen die an ihren Bruder gerichteten Strafverfügungen vom 1.3. und eingebracht hat, sondern in dessen Vertretung. Die belangte Behörde ist daher zu Recht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen.

Die daraufhin innerhalb offener Frist vorgelegte Vollmachtsurkunde ist zwar undatiert, jedoch hält die Bf. in ihrem Mail vom ausdrücklich – und von der belangten Behörde unwidersprochen – fest:
„Im Anhang übersende ich Ihnen die Vollmacht meines Bruders vom !“

Doch selbst dann, wenn man die Angabe dieses Datums (), welches 1 Tag vor jenem der von der belangten Behörde beanstandeten Eingabe vom liegt, unberücksichtigt lässt und darüberhinaus im Beschwerdefall auch § 10 Abs. 4 AVG nicht anwendbar sein sollte, kann aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde keineswegs darauf geschlossen werden, dass das Vollmachtsverhältnis nicht schon vor dem entstanden wäre ( mwN). Da das nach § 10 Abs. 2 AVG maßgebende bürgerliche Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen. Eine Bevollmächtigung kommt bereits durch einseitige empfangsbedürftige (mündliche) Willenserklärung des Machtgebers (und nicht erst mit der schriftlichen Dokumentation einer solchen Bevollmächtigung) zu Stande (, mit Hinweis auf ).

Hätten konkrete Zweifel bestanden, ob und ab welchem Zeitpunkt die Bf. tatsächlich bevollmächtigt war, wäre es der belangten Behörde im Übrigen freigestanden, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen, etwa durch diesbezügliche Einvernahme des Vertretenen, vorzunehmen. Es ist allerdings im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass der Bruder in Kenntnis der gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren seine Schwester erst zu einem späteren Zeitpunkt als nicht bereits unverzüglich nach Kenntnis des Inhaltes der beschwerdegegenständlichen Strafverfügungen bevollmächtigt hätte.

In Bezug auf das Verfahren zur GZ MA 67-PA-556817/6/1 ist der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen und war daher aufzuheben.

Was jedoch das Verfahren zur GZ MA 67-PA-548304/6/1 betrifft, erweist sich allerdings der von der belangten Behörde zusätzlich ins Treffen geführte Zurückweisungsgrund der Verspätung aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt:

Wie bereits eingangs unter Pkt. 2 festgehalten, wurde die unter Pkt. 1. a) angeführte Strafverfügung vom nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle 1053 Wien hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten. Die Übernahme des RSb-Briefes wurde vom Beschuldigten durch eigenhändige Unterschrift am bestätigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Beginn der Abholfrist (im konkreten Fall war dies der ) als zugestellt. Sie gilt nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die vorerwähnte Strafverfügung wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten und vom Beschuldigten auch innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist am behoben. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf einen eventuellen Zustellmangel deuten könnten. Auch in der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Beschwerde werden keine Gründe vorgebracht, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung am rechtswirksam zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist am endete. Der am eingelangte Einspruch wurde daher in jedem Fall verspätet eingebracht und erfolgte die seitens der belangten Behörde bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung zu Recht. Die gegen den Zurückweisungsbescheid im Verfahren GZ MA 67-PA-548304/6/1 gerichtete Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 32 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 10 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500660.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at