Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.02.2018, RV/7100135/2017

Säumniszuschlag, Antrag auf Nichtfestsetzung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben, der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2013 und 2014 wird mit Null festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen setzte das Finanzamt für die Umsatzsteuer 2013 € 2.632,16 und für die Umsatzsteuer 2014 € 332,10 an Säumniszuschlägen fest.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Sachverhalt, nämlich die Festsetzung der betreffenden Säumniszuschläge, da der Vorsteuerabzug der Bf. für die Jahre 2013 und 2014 im Rahmen einer Betriebsprüfung im Schätzungswege berichtigt wurde dar.

Unter Berufung auf die gesetzliche Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO, wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind als diesen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, beantragte die Bf. die Aufhebung der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge.

Die Bf. sei bei der ursprünglichen Berechnung des Vorsteuerabzuges und der Vorsteuerberichtigungen im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2013 und 2014 sorgfältig und gewissenhaft vorgegangen.

Im Zuge der durchgeführten Außenprüfung habe der Sachverhalt, den die Bf. dieser ursprünglichen Berechnung zu Grunde gelegt habe, nicht restlos nachgewiesen werden können (Zitat aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ). Die Textierung des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung sowie die im Schätzungswege erfolgte Korrektur lege nahe, dass die nunmehr festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten 2013 und 2014 nicht aus grobem Verschulden der Bf. resultieren.

Das Finanzamt wies vorstehende Beschwerde mit der Begründung ab, dass die zu Grunde liegende fehlerhafte Abgabenermittlung (Selbstbemessung) auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe und daher ein grobes Verschulden an der verspäteten Abgabenentrichtung vorliege.

In der Folge beantragte die Bf. durch ihre ausgewiesene Vertretung die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wandte sich gegen die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Abgabenermittlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe; die Betriebsprüfung konnte im Rahmen der über ein Jahr dauernden Betriebsprüfung nicht restlos (dh. nicht zur Gänze) von dem Sachverhalt, den die Bf. der ursprünglichen Berechnung zu Grunde gelegt hat überzeugt werden. Um das langwierige Prüfungsverfahren endlich abschließen zu können, habe die Bf. schlussendlich die Korrektur der Planungsaufwendungen im Schätzungswege durch die Außenprüfung unter Rechtsmittelverzicht akzeptiert.

Vor diesem Hintergrund stellt  die Bf. den Antrag auf Herabsetzung der Säumniszuschläge auf € 0,00.

Das Bundesfinanzgericht hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Der Vorschreibung der in Beschwerde gezogenen Säumniszuschläge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bf. hat in Jahren 2013 und 2014 einen Aufwand für verlorene Planungskosten in folgender Höhe geltend gemacht:

Verlorener Planungsaufwand 2013: € 4.196.431,99

Verlorener Planungsaufwand 2014: € 1.585.888,01

Die Planung wurde für die Errichtung einer Immobilie durchgeführt. Die Planung wurde im Oktober 2014 abgeschlossen. Am wurde die Baubewilligung von der MA 37 erteilt. Voraussichtliches Bauende wird Ende 2017 sein.

Im Laufe der langjährigen Planungsphase kam es zu zwei grundlegenden Änderungen im Projekt, die dazu geführt haben, dass verschiedene bezogene Dienstleistungen für die Nachfolgeplanung technisch nutzlos wurden (z.B. Architektenleistungen, Statikerleistungen). Aufgrund der vorgelegten Unterlagen hat die Betriebsprüfung festgestellt, dass Dienstleistungen für die Nachfolgeprojekte teilweise günstiger von denselben Dienstleistern erbracht wurden. Trotz Vorlage umfangreicher Unterlagen konnte nicht restlos nachgewiesen werden, dass dies allein aus wirtschaftlichen Gründen seitens der externen Dienstleistern erfolgt ist (z.B. Haftung aus den Vorprojekten kann mangels Verwirklichung nicht schlagens werden, Sorge um weitere Zusatzaufträge, Projekt wurde insgesamt günstiger). Daher ist die Betriebsprüfung der Ansicht, dass die Nachfolgeleistungen zu einem gewissen Teil günstiger bezogen werden konnten, da Vorleistungen doch noch zum Teil verwendet werden konnten, dh. doch nicht vollständig nutzlos geworden sind.

Unter Berücksichtigung aller Argumente wurde der verlorene Planungsaufwand im Schätzungswege um 20,66 % korrigiert. Auf Grund der Aufwandskürzung der verlorenen Planungskosten kam es zu Kürzungen der Vorsteuer.

Im Ergebnis kam es zur daher zur Nachforderung der Umsatzsteuer 2013 und 2014 und der Verwirkung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge deshalb, da die Höhe der Einschätzung des Planungsaufwandes durch die Bf. im Nachhinein im Rahmen der Außenprüfung nicht nachgewiesen werden konnte.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Grund eines Antrags des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Abgabenschuldner die Selbstberechnung vor und entrichtet er zeitgerecht den selbst berechneten Betrag, so ist für die Anwendung der Bestimmung des § 217 Abs. 7 ausschlaggebend, ob ihn an einer Fehlberechnung (gemeint ist eine zu geringe Berechnung) ein grobes Verschulden trifft.

Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liegt (Ritz, SWK 2001, S 338). War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (RAE, Rz 975; ).

Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen 2013 und 2014 und der Vorsteuerberichtigungen im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen 2013 und 2014 ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung und damit zu geringer Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zu hoher Geltendmachung der Vorsteuerguthaben im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuerklärung treffe konnten aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden, da die Bf. glaubhaft machen konnte, dass letztendlich die Aufwandskürzung der verlorenen Planungskosten und damit die Vorsteuerkürzung auf Grund einer komplexen nicht einfachen Gesamtbetrachtung der Projektunterlagen im Nachhinein erfolgten. Vom Vorliegen von grober Fahrlässigkeit durch die Zugrundelegung einer unvertretbaren Rechtsansicht war daher nicht auszugehen.

Eine Überprüfung des Abgabenkontos ergab weiters, dass Abgabenschuldigkeiten über Jahre hinweg rechtzeitig entrichtet wurden, woraus auch abzuleiten ist, dass angesichts der Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs der Bf. mit der Abgabenbehörde die Annahme eines groben Verschuldens im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer 2013 und 2014 mit Null festzusetzen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Entscheidung nach freier Beweiswürdigung des Sachverhaltes auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erfolgen konnte. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100135.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at