Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.03.2018, RV/7100929/2018

Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2017, beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für das Kind A., geboren 1999, im Streitzeitraum Mai 2016 bis Mai 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Auf Grund des von der Kindesmutter eingebrachten Antrages überprüfte das Finanzamt (FA) beim Bf die Anspruchsvoraussetzungen und forderte mit Bescheid vom die von ihm für den Streitzeitraum bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass gemäß § 2 Abs. 2 FLAG Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.

Der Bf erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde.

Das FA wies die Beschwerde unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass Sohn A. laut Meldebestätigung seit bei der Kindesmutter wohnhaft sei. Da der Bf trotz Aufforderung vom  bis dato keine Aufstellung betreffend der Aufenthalte des Kindes in seinem Haushalt vorgelegt habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Der Bf gab am persönlich beim FA einen Vorlageantrag ab.

Über die Beschwerdesache wurde erwogen

Feststehender Sachverhalt:

Die Beschwerdevorentscheidung des FA vom , mit welchem die Beschwerde des Bf gegen den Rückforderungsbescheid des FA vom abgewiesen wurde, wurde am nachweislich übernommen (Rückscheinbrief RSb).

Der Vorlageantrag wurde vom Bf am persönlich beim FA eingebracht.

Rechtliche Würdigung:

§ 245 BAO bestimmt:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 245 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 5 (Frist) BAO ist gemäß § 264 Abs 4 lit a BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.

Nach dem Vorgesagten begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde am zu laufen und endete entsprechend den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen am .

Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist trat die formelle Rechtskraft des Bescheides ein. Eine bereits abgelaufene Rechtsmittelfrist kann nicht verlängert werden.

Da der Bf den Vorlageantrag erst am persönlich beim Finanzamt einbrachte, war dieser nach dem Vorgesagten verspätet und daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen wird, das Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zB ).

Daher ist es im Fall einer nicht fristgerechten Einbringung einer Beschwerde dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Summersberger in BFGjournal 2018, 485
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100929.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at