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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.04.2018, RV/3100155/2017

Teilrechtskraft von Abänderungsbescheiden nach § 293b BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer 2007 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 nichtselbständig bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Am ging beim Finanzamt FA in der Abteilung Finanzpolizei eine anonyme Anzeige des Inhalts ein, dass der Beschwerdeführer eine ausländische Pension beziehe sowie eine Abfertigung seines ehemaligen Schweizer Arbeitgebers erhalten habe, ohne diese in Österreich zu versteuern. Bei einer Befragung durch Organe des Finanzamtes am gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1998 bis bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Zürich beschäftigt war und seit September 2011 in Pension sei. Er habe sowohl in Österreich als auch in der Schweiz einen Hauptwohnsitz. Anläßlich einer weiteren Vorsprache beim Finanzamt am wurden dem Beschwerdeführer amtliche Erklärungsvordrucke unter anderem für das Jahr 2007 mit dem Ersuchen ausgehändigt, binnen einen Monats Steuererklärungen unter anderem für das Jahr 2007 abzugeben.

Am  reichte der Beschwerdeführer die Steuererklärung für 2007 sowie eine Aufstellung über seine Einkünfte 2007 ein. Aus der Aufstellung über die Einkünfte geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales geltend machen wollte. Das Finanzamt veranlagte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Einkommensteuer und begründete den Bescheid: "Aufgrund der übermittelten Unterlagen erachtet sich Österreich als Ansässigkeitsstaat und hat somit unter Anwendung der Artikel 15 und 23 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht unter Anrechnung der Steuer, die in der Schweiz entrichtet wurde." Kosten für Familienheimfahrten wurden in den Bemessungsgrundlagen dieses Einkommensteuerbescheides nicht berücksichtigt. Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom 4. gemäß § 293b BAO dahin, dass die Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales (EUR 2.797,50) zusätzlich als Werbungskosten gewährt wurden. Der Bescheid vom enthält den Hinweis: "Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom , sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend folgende Punkte - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit."

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom und begehrte (wiederum) die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales, der Aufwendungen für Miete und Betriebskosten in Höhe von CHF 797,- pro Monat sowie der bezahlten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von CHF 322,20 pro Monat. Das Finanzamt erließ am eine (stattgebende) Beschwerdevorentscheidung und gewährte die zusätzlichen Werbungskosten in beantragter Höhe von CHF 13.430,30. Am brachte der Beschwerdeführer einen mit "Beschwerde" überschriebenen Schriftsatz ein und gab erstmals an, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unter anderem im Jahr 2007 ausschließlich in der Schweiz gehabt habe. Er begehrte "die Festsetzung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die in den Jahren 2007-2011 in der Schweiz bezogenen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit mit EUR 0,00..." und erstattete umfangreiches Vorbringen zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, den Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Erwägungen

Gemäß § 293b BAO kann ein Bescheid insoweit berichtigt werden, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus der Abgabenerklärung beruht. Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides, sondern ergänzt ihn durch die Korrektur einer aus Abgabenerklärungen übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeit (). Damit verbunden ist eine Teilrechtskraft(fähigkeit) des ursprünglichen Bescheides hinsichtlich jenes Inhaltes, der von der Berichtigung nicht berührt wird (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6.A., Rz 16 zu § 293b). Berichtigende Bescheide können nur hinsichtlich der Berichtigung und damit in Zusammenhang stehender steuerlicher Folgen bekämpft werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6. A., Tz 17 zu § 293b; ).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den gemäß § 293b BAO ergangenen Berichtigungsbescheid vom . Der Einkommensteuerbescheid vom wurde hingegen nicht bekämpft und ist daher formell rechtskräftig. Von der Rechtskraft umfasst sind die im Einkommensteuerbescheid vom getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes zur Ansässigkeit des Beschwerdeführers und dem Besteuerungsrecht der Republik Österreich. Das diesbezügliche Vorbringen im Vorlageantrag ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides vom aufzuzeigen.

Insoweit in der Beschwerde zusätzliche Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe der bezahlten Miete von CHF 797,- und der bezahlten Sozialversicherungskosten von CHF 322,20 (monatlich CHF 1.119,19; insgesamt CHF 13.430,30) begehrt wurden, war dem schlüssigen Beschwerdebegehren Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier gegenständliche Rechtsfrage, in welchem Umfang ein gemäß § 293b BAO ergangener berichtigender Bescheid bekämpft werden kann, ist durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100155.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at