Keine Wiederaufnahme bei geringfügiger steuerlicher Auswirkung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom (St.Nr.: xxx), betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliches Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 wieder aufzunehmen.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2014 1 Ausgaben in der Höhe von 120,00 € übersehen und nicht geltend gemacht worden sei.
Deswegen werde um die Erlassung neuer, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Bescheide, ersucht.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Wissen über (selbst) verwirklichte Sachverhalte beim Abgabepflichtigen in der Regel anzunehmen sei.
Daraus folge, dass Wiederaufnahmeanträge bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen aus Rechtgründen abzuweisen seien, weil die tatbestandsmäßige Voraussetzung der fehlenden Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen beim Antragsteller nicht gegeben sei.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom eingereicht
Die Beschwerde werde wie folgt begründet:
„In der Zeit vom 26.- habe ich Akten und Eventdokumenten im Keller der Firmenwohnung in Linz zusammengeräumt. Ich wohne in St. Florian/Inn, die Firmenwohnung suche ich nur zu beruflichen Zwecken auf.
In den Keller der Firmenwohnung kommen ausschließlich erledigte Akten und Eventdokumente, Belege gebe ich nur in Kopie zu den Unterlagen, die Originale kommen zur Buchhaltung.
Beim Zusammenräumen habe ich die im Antrag vom berücksichtigte bzw. dem Antrag beigeschlossene Honorarnote zwischen den Unterlagen zu vergangenen Businessevents gefunden.
An die Honorarnote, die kein A4 Beleg ist, sondern von einem Rechnungsblock stammt, konnte ich mich nach dem Auffinden wieder erinnern. Bis zum Auffinden, insbesondere aber bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2014, war sie mir nicht (mehr) bekannt, sie wäre auch dadurch, dass sie irrtümlich oder durch ein Versehen oder eine Unachtsamkeit nicht in die Buchhaltung kam, sondern in erledigte Akten und Eventdokumente rutschte, unauffindbar gewesen.
Damit, dass sich noch eine nicht berücksichtigte Honorarnote in den Unterlagen im Keller befinden könnte, habe ich nicht gerechnet, ich habe das auch nicht gewusst. Ich bin in buchhalterischen Angelegenheiten äußerst sorgfältig, es mir noch nie passiert, dass sich zu berücksichtigende Dokumente an einem anderen Ort als in der Buchhaltung befinden.
Bis zum Zusammenräumen ab dem habe ich nicht im Keller nach einer Honorarnote gesucht. Da die Honorarnote verschwunden war, der erforderliche Beleg fehlte und ich mich auch an die Ausgabe nicht mehr erinnern konnte, war es mir nicht möglich, sie als Ausgabe in die Buchhaltung 2014 aufzunehmen.
Hätte ich das trotz Fehlens des Beleges getan, wenn ich mich noch an die Ausgabe aufgrund der Honorarnote erinnert hätte, wäre die Einkommenssteuererklärung nicht richtig gewesen und hätte ich deren Richtigkeit ohne Begehung einer strafbaren Handlung nicht bestätigen können.
Nachdem die Honorarnote zum Vorschein gekommen war, habe ich unverzüglich eine Korrektur der Einkommenssteuererklärung 2014 veranlasst und die Wiederaufnahme beantragt.
Nach § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Die aufgefundene Honorarnote konnte in der Einkommenssteuererklärung und daher auch im Einkommenssteuerbescheid 2014 nicht berücksichtigt werden, weil sie verloren gegangen war und nicht vorlag und mir die Ausgabe nicht erinnerlich war.
Eine Rechnung, die in der Einkommenssteuererklärung nicht berücksichtigt wurde/werden konnte, weil sie irrtümlich in einen erledigten Akt bzw. zu archivierende Unterlagen gelegt wurde, statt sie zur Buchhaltung zu geben, ist ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 BAO.
Der Umstand, dass sie in der Einkommenssteuererklärung nicht berücksichtigt werden konnte, hinderte die Abgabenbehörde mangels vollständig bekannten Sachverhaltes an der richtigen rechtlichen Subsumtion des erlassenen Einkommenssteuerbescheides 2014.
Wären mir bzw. der Abgabenbehörde die Ausgabe aufgrund der Honorarnote erinnerlich bzw. bekannt gewesen, hätte ich eine andere Einkommenssteuererklärung 2014 abgegeben bzw. hätte die Abgabenbehörde einen anderen Einkommenssteuerbescheid 2014 erlassen (können). Die Nichtberücksichtigung der Honorarnote ist daher entscheidungswesentlich, sie war geeignet, den Inhalt des Einkommenssteuerbescheides 2014 zu beeinflussen.
Dem Wiederaufnahmeantrag wäre daher Folge zu geben gewesen.
Es wäre aber auch eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen gewesen.
Eine solche ist vor allem aufgrund des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verfügen gewesen, bei der der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen ist.
Die Auswirkungen sind aufgrund der zu berücksichtigenden Folgen gem. dem AIVG (insbes. dessen § 36a) und der daraus resultierenden Folgen (siehe ; ) nicht geringfügig.
Ich stelle daher den Antrag
1. meiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom auf Wiederaufnahme des mit Einkommenssteuerbescheid 2014 vom abgeschlossenen Verfahrens Folge gegeben wird; in eventu
2. meiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom aufzuheben und an die Erstbehörde zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag vom auf Wiederaufnahme des mit Einkommenssteuerbescheid 2014 vom abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen; in eventu
3. zu verfügen, dass mit Einkommenssteuerbescheid 2014 vom abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wird.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betr. Einkommensteuer 2014 auch aus verwaltungsökonomischen Gründen abzuweisen sei, da Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen seien. Demgemäß seien Wiederaufnahmen nicht zu verfügen, wenn die STEUERLICHEN Auswirkungen bloß geringfügig seien (vgl. , ). Arbeitslosenversicherungsrechtliche Folgen seien dabei nicht maßgeblich
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beantragte, da er eine Honorarnote über 120,00 € übersehen hätte. Die Honorarnote sei dem Vorbringen nicht beigelegt worden.
Ergänzend wurde angemerkt, dass das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 bereits im Februar 2017 auf Antrag des Beschwerdeführers (wegen nachträglicher Betriebsausgaben) wieder aufgenommen worden sei. Ein nochmaliger Antrag sei daher aus Billigkeitsgründen und aufgrund geringfügiger Auswirkungen abzuweisen (vgl. ; ).
Weitere Ergänzung seitens des Richters zu Verfahren in der Vergangenheit:
< : Erklärung (antragsgemäß veranlagt)
< : Antrag Wiederaufnahme (neuer Bescheid gemäß Antrag: zusätzliche Betriebsausgaben iHv 870,00 €)
< : Beschwerde gegen neuen Bescheid
< : BVE (Stattgabe; zusätzliche Betriebsausgaben iHv 348,00 €)
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (auch Arbeitslosenbezug) auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Aufgrund der Bestimmung, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld die Einkünfte „hochzurechnen“ sind (Progressionsvorbehalt); ergab sich eine Steuernachzahlung.
Mit „neuen“ Bescheiden wurden bereits nachträglich vorgebrachte Betriebsausgaben seitens des zuständigen Finanzamtes berücksichtigt:
< Bescheid (nach Wiederaufnahme): 870,00 €
< Bescheid (Beschwerdevorentscheidung): 348,00 €)
Nunmehr begehrt der Beschwerdeführer einen neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens, da wiederum eine Honorarnote (120,00 €) zum Vorschein gekommen ist, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei.
B) Beweiswürdigung:
Streitgegenständlich ist also die Tatsache des Hervorkommens eine Honorarnote, welche zum Zeitpunkt des Erlassens der ursprünglichen Bescheide nicht vorhanden gewesen ist.
In dieser Beweiswürdigung ist also festzustellen, ob aus der Sicht des Beschwerdeführers diese neue Honorarnote eine neue Tatsache begründet.
Grundsätzlich ist diesbezüglich dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken, denn es wohl nicht davon auszugehen, dass die Honorarnote bewusst nicht als Betriebsausgabe angesetzt wurde. Aus der Sicht des Beschwerdeführers stellt dieser Beleg wohl eine neue Tatsache dar. Allerdings ist auch zu bedenken, dass nicht nur der Beleg hier zu beachten ist.
Aufgrund der doch eher geringen Umsätze und Betriebsausgaben der betreffenden Tätigkeit, müssten dem Beschwerdeführer wohl auch ohne Belege bestimmte Umstände bekannt und bewusst sein.
Weiters ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer diese Honorarnote entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vorgelegt hat.
Auszug aus der Beschwerdeschrift:
„Beim Zusammenräumen habe ich die im Antrag vom berücksichtigte bzw. dem Antrag beigeschlossene Honorarnote zwischen den Unterlagen zu vergangenen Businessevents gefunden.“
Aufgrund der vergangenen Verfahrensschritte
< Antrag Wiederaufnahme ()
< Beschwerde ()
< Antrag Wiederaufnahme ()
und der Tatsache, dass angeführte Unterlagen nicht vorgelegt wurden, kann wohl der Darstellung des Beschwerdeführers nur in eingeschränktem Maße zugestimmt werden, dass er seine Aufzeichnungen (samt Belegen) grundsätzlich immer sehr ordentlich führt
(aus der Beschwerdeschrift: „… Ich bin in buchhalterischen Angelegenheiten äußerst sorgfältig, …“).
C) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
…
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind
…
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ereignis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 20 EStG 1988 müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Wiederaufnahme darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise unterbleiben.
Dabei spielen vor allem die Bestimmungen über Billigkeit (Angemessenheit) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) eine große Rolle.
Wie bereits das Finanzamt ausgeführt hat (Vorlagebericht) sind auch die steuerlichen Auswirkungen nicht aus dem Auge zu lassen (vgl. ; ).
Im Erkenntnis 90/14/0044 hat der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1% als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet.
Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben in Höhe von 120,00 €. Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beschwerdeführers würde dies zu einer Steueränderung von 69,85 € führen.
Das wären 0,4% in Relation zu seinem hochgerechneten Einkommen (16.072,58 €).
Selbst bei dem (geringen) Einkommen des Beschwerdeführers ist dies als „geringfügige steuerliche Auswirkung“ zu bezeichnen; die Geringfügigkeit ist sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht gegeben.
Anzumerken ist weiters, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst dafür Sorge tragen muss, dass er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann (§119 BAO).
Die Bestimmung der Wiederaufnahme des Verfahrens dient nicht dazu, Verfehlungen im Belegwesen zu sanieren bzw. überhaupt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu bewirken (allenfalls bis zur Verjährung).
Das Finanzamt folgte bereits einmal dem Antrag des Beschwerdeführers das Verfahren wieder aufzunehmen (mit Bescheid vom ). Damals führte dies zu einer steuerlichen Änderung von 191,95 €.
Unter Beachtung des klaren Sachverhaltes, der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung, ist nur eine Entscheidung wie im Spruch angeführt, möglich und rechtsrichtig.
D) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die klare gesetzliche Regelung und die einheitliche Rechtsprechung lassen weder eine zu lösende Rechtsfrage noch eine abweichende Rechtsprechung erkennen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100361.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at