Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.02.2018, RV/2100103/2018

Zurücknahmebeschluss nach unzureichender Mängelbehebung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100103/2018-RS1
Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine BVE ergangen ist, von der Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende BFG-Entscheidung über die Bescheidbeschwerde und nicht über die BVE abzusprechen. In einem Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerde von der Abgabenbehörde mit BVE gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde, hat das mittels Vorlageantrag angerufene BFG eine den Standpunkt der Abgabenbehörde bestätigende Entscheidung daher in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu treffen.
RV/2100103/2018-RS2
Aufgrund der Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO (möglicher Entfall einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BFG), obliegt es dem Beschwerdeführer in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Abgabenbehörde die Beschwerde mit BVE gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt hat, sein Vorbringen gegen eine Verfahrensbeendigung nach § 85 Abs. 2 BAO im Vorlageantrag umfassend darzustellen bzw. alternativ glaubhaft zu machen, weshalb ihm dies nur/erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sein sollte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer-X vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top 12, 1220 Wien  und durch Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH, Geidorfgürtel 20, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X. vom 23.Sept.2016 betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2011, Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-12/2014 sowie betreffend Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) zur Normverbrauchsabgabe 10/2011 und zur Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-12/2014 beschlossen: 

Die Beschwerde gegen die  Bescheide des Finanzamtes X. vom 23.Sept.2016 betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2011, Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-12/2014 sowie betreffend Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) zur Normverbrauchsabgabe 10/2011 und zur Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013 und 1-12/2014 wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem anhängigen Verfahren liegt eine Beschwerde gegen die nach einer Außenprüfung (AP) ergangenen Bescheide des Finanzamtes X. (FA) vom 23.Sept.2016 zu Grunde, mit welchen dem Beschwerdeführer (Bf) gegenüber Normverbrauchsabgabe für Okt. 2011 sowie Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Okt. 2011 – Dez. 2014 – jeweils mit zugleich ergangenen, ebenfalls angefochtenen Verspätungszuschlagsbescheiden - festgesetzt wurde.

Mit dem Vorlageantrag gemäß § 264 BAO bekämpft der Bf eine Beschwerdevorentscheidung (BVE), mit welcher das FA am 5.Sept.2017 dessen Beschwerde vom nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:

Nach Durchführung einer auf § 150 BAO iVm § 99 FinStrG basierenden Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer (USt), Einkommensteuer (ESt), Normverbrauchsabgabe (NoVA) und Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) für den Zeitraum 2006-2014 ergingen am 23.Sept. 2016 u.a. Bescheide des FA betreffend NoVA für Okt. 2011 sowie KfzSt für den Zeitraum Okt. 2011 – Dez. 2014 an den Bf, denen ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz, Modell „W 221 S AMG 63“ mit einer Bemessungsgrundlage von 133.333,- € bzw. 424 Kw Motorleistung zu Grunde lag.

Im Wege abgeleiteter Bescheide nach § 135 BAO setzte das FA zugleich zu jedem dieser Bescheide einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der aus dem betreffenden NoVA-/KfzSt-Bescheid resultierenden Abgabenschuld fest.

Grundlage für die AP waren Prüfungsaufträge vom bzw. gewesen. Die Verbuchung der verfahrensgegenständlichen Bescheide auf dem Abgabenkonto des Bf erfolgte am 28.Sept.2016 (Quelle: Bericht 23.Sept.2016, Tz 2 bzw. abgabenbehördliche DB2-Datenbank).

In der am letzten Tag der nach § 245 Abs. 1 BAO zustehenden Rechtsmittelfrist eingereichten Beschwerde (lt. Bf Bescheidzustellung 30.Sept.2016; keine FA-Zustellnachweise) beschränkte sich der Bf – soweit verfahrensrelevant - auf die Bezeichnung der angefochtenen Bescheide, den Verzicht auf das Erlassen einer BVE und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter im BFG-Verfahren. Die Nachreichung der fehlenden Begründung wurde „zuverlässig bis Ende November“ zugesichert; das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages könne daher unterbleiben.

Aufgrund des festgestellten Datums zur Verbuchung der angefochtenen Bescheide () hält das BFG eine Bescheidzustellung am 30.Sept.2016 für glaubhaft und geht – in Übereinstimmung mit dem FA – von einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aus.

Mit einem (ungeachtet des „Verzichts“ des Bf) nach § 85 Abs. 2 BAO erlassenen Mängelbehebungsauftrag vom trug das FA dem Bf die Behebung der Mängel seiner Beschwerde vom (fehlende Anfechtungserklärung, fehlender Abänderungsantrag, fehlende Begründung) bis zum (Freitag) bescheidmäßig und unter gleichzeitigem Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen bei unterbleibender Mängelbehebung auf.

Am (Montag) langte beim FA ein als „Mängelbehebung“ titulierter Schriftsatz der steuerlichen Vertretung des Bf ein („Papierdatum“ ).

Mangels gegenteiliger Hinweise/Unterlagen zum Datum der Postaufgabe geht das BFG – in Übereinstimmung mit dem FA – auch hier von einer fristgerechten Einbringung aus.

Inhaltlich präzisierte der Bf in dieser Eingabe seine Beschwerde vom hinsichtlich Anfechtungserklärung und Abänderungsantrag nunmehr – soweit verfahrensrelevant - mit der Formulierung: „Die angefochtenen Bescheide werden in vollem Umfang (ihrem gesamten Inhalt nach) angefochten. Es wird beantragt, sie ersatzlos zu beheben.“

Die Ausführungen zur fehlenden Beschwerdebegründung nehmen nahezu 10 der 12 Seiten des Schriftsatzes vom ein. Auf die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen NoVA-, KfzSt- bzw. Verspätungszuschlagsbescheide wird darin mit keinem Wort Bezug genommen.

Ausdrücklich führt der Bf im Begründungsteil C seines Schriftsatzes vom aus, er wolle sich zur Beschwerdebegründung darauf beschränken, „die Mängelbehebung zu überstehen. Solcherart erschöpft sich das weitere Vorbringen darin aufzuzeigen, dass bzw. inwieweit und warum die Behörde nicht im recht ist.“ Auf konkrete Ausführungen zu weiteren Abzugsposten, zum Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht seit 2008 sowie zu den Besteuerungsgrundlagen verzichte er vorerst. Er strebe aber „ernsthaft an, das restliche – und solcherart mein gesamtes – Vorbringen so rasch wie möglich zu erstatten.“

In weiterer Folge zitiert der Bf im Abschnitt C „Begründung“ seines Schriftsatzes vom unter dem Titel „Sachverhaltsdarstellung“ Tz 1 des AP-Berichts vom 23.Sept.2016 und formuliert Einwendungen gegen die Schätzung seiner Einkünfte aus dem „X-Pyramidenspiel“ ab 2006 (§ 184 BAO), gegen das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht ab 2008 und gegen die als Vorfrage zu behandelnde Annahme einer Abgabenhinterziehung sowie die daraus folgende verlängerte Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO.

Zur zuletzt genannten Bestimmung zitiert der Bf in Abschnitt C II b) 3. des Schriftsatzes vom , Seite 7 unter dem Titel „Das Adverb „soweit“ in § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO“ zunächst die Sätze eins und zwei des § 207 Abs. 2 BAO in vollem Wortlaut, um sich in weiterer Folge „bezogen auf den Fall“ ausschließlich mit den Aufzeichnungsmängeln betreffend seine gewerblichen Einkünfte bzw. den daraus resultierenden finanzstrafrechtlichen Aspekten zu befassen. Mit Bezug auf den „Günstigkeitsvergleich“ nach § 4 Abs. 2 FinStrG verweist der Bf abschließend darauf, dass „es hier aber um den Zeitraum 2006 bis 2008 geht.“

Eine Verlängerung der mit Bescheid des FA vom eingeräumten Frist zur Mängelbehebung über den hinaus, ist weder den vorgelegten Verfahrensunterlagen noch der abgabenbehördlichen Datenbank zu ersehen. Da auch der Bf keine Fristerstreckung erwähnt, geht das BFG davon aus, dass die vom FA nach § 85 Abs. 2 BAO eingeräumte Frist zur Behebung der Beschwerdemängel mit endete.

Mit BVE vom 5.Sept. 2017 erklärte das FA die Beschwerde des Bf vom gegen die verfahrensgegenständlichen NoVA-, KfzSt- und Verspätungszuschlagsbescheide vom 23.Sept. 2016 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als gegenstandslos.

Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dem Mängelbehebungsauftrag vom sei nicht entsprochen worden – und zwar auch nicht mit einer (dem BFG nicht vorliegenden) nachgereichten „geschlossenen Darstellung des Beschwerdevorbringens“ vom 27.Febr. 2017.

Mit Vorlageantrag vom 25.Sept. 2017 bestritt der Bf die BVE des FA „ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang)“ und begehrte – neuerlich unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter - eine ersatzlose Aufhebung der verfahrensgegenständlichen BVE durch das BFG.

Sein im abgabenbehördlichen Mängelbehebungsverfahren eingebrachter Schriftsatz vom enthalte auf Seite 2 die Anfechtungserklärung, auf Seite 3 den Änderungsantrag und „ab S 6 unten unter der Überschrift „Hinterzogene Abgaben als Vorfrage“ auch eine Begründung.“ Da die KfzSt und die NoVA als eindeutige Verbrauchsteuern der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO unterlägen, hätte die Abgabenbehörde „in der Sache selbst absprechen und sich dabei mit der Verjährungsfrage beschäftigen müssen.“ In weiterer Folge moniert der Bf die Dauer des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens (Untätigkeit „bis zu 9 Monate“) und verweist darauf, dass die Abgabenbehörde in Bezug auf seine (BFG-Anmerkung: mit denselben Schriftsätzen vom 31.Okt. bzw.  eingebrachte bzw. verbesserte) Beschwerde betreffend die Einkommensteuer von einer ordnungsgemäßen Anfechtungserklärung ausgegangen sei und mittlerweile in der BVE eine Sachentscheidung getroffen habe. Aus Gründen der Logik habe demzufolge Entsprechendes auf für die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide zu gelten.

II. Rechtslage:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

  • Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs. 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten. Entspricht eine Beschwerde diesen inhaltlichen Erfordernissen nicht, hat die Abgabenbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der betreffenden Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die als Beschwerde intendierte Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 85 Abs. 2 BAO).

Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Ebenso gilt die Bescheidbeschwerde zwingend als zurückgenommen, wenn einem gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass es dazu eines Zurücknahmebescheides bedarf.

§ 263 Abs. 1 lit. b BAO verpflichtet die Abgabenbehörde allerdings eine Beschwerde in einer (deklarativ wirkenden) Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen zu erklären, sofern Mängel trotz eines gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrages nicht, nicht fristgerecht oder unzureichend behoben wurden (; , 92/16/0116).

§ 207 Abs. 2 BAO idgF lautet: „Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. “

Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 der Norm anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

III. rechtliche Würdigung:

Ziel des Mängelbehebungsverfahrens im abgabenbehördlichen/finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist es, Gegenstand und Umfang einer Beschwerde und damit die Grenze der (behördlichen/gerichtlichen) Entscheidungspflicht, somit jenen Bereich zu klären, über den in der Beschwerdeerledigung jedenfalls abzusprechen ist.

Dass der festgestellte Inhalt der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens zwingend erforderlich machte, wird von den Verfahrensparteien nicht in Frage gestellt und steht auch für das BFG außer Zweifel.

Im Verfahren vor dem BFG bleibt zu klären, ob die aufgetragene Behebung der Mängel der Beschwerde vom in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide fristgerecht und – gemessen an den Vorgaben des § 250 Abs. 1 lit. b – lit. d BAO – ordnungsgemäß erfolgte.

Nachdem eine Verlängerung der Mängelbehebungsfrist über den hinaus nicht festgestellt wurde, ist für die vorzunehmende Beurteilung ausschließlich der Schriftsatz der Bf vom maßgeblich. Da allfälligen weiteren Angaben in einem ergänzenden Schriftsatz vom 27.Febr. 2017 im anhängigen Verfahren keine Relevanz bei der Klärung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom zukommt, konnte im BFG-Verfahren auf dessen Beischaffung verzichtet werden.

Mit Blick auf die vom Bf im Schriftsatz vom umfangreich zitierte VwGH-Judikatur entspricht die mit dieser Eingabe erfolgte Mängelbehebung aus Sicht des BFG hinsichtlich der Inhaltserfordernisse der Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und des Änderungsantrages (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) den gesetzlichen Erfordernissen (vgl. insbesondere die zitierte VwGH-Judikatur vom , 2012/13/0041 und , 93/13/0258).

In der zuletzt genannten Entscheidung betont der VwGH allerdings auch, dass bei einer Formulierung, wie sie vom Bf im Schriftsatz vom für die Anfechtungserklärung und den Änderungsantrag letztlich gewählt wurde („Die angefochtenen Bescheide werden in vollem Umfang (ihrem gesamten Inhalt nach) angefochten. Es wird beantragt, sie ersatzlos zu beheben.“), die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) fehlt.

Die Begründung eines Bescheides soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO5 § 250 Rz 14). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2576). Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (Ritz, BAO5 § 250 Rz 14 unter Verweis auf ; ; ).

Der im anhängigen Verfahren (allein) maßgebliche Schriftsatz des Bf vom lässt in Bezug auf die Begründung der Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen NoVA-, KfzSt- und Verspätungszuschlagsbescheide tatsächlich jegliche Ergänzung vermissen.

Der im Vorlageantrag vom 25.Sept. 2017 angeführte Verweis auf die Ausführungen „ab Seite 6 unten unter der Überschrift „Hinterzogene Abgaben als Vorfrage“ in der Eingabe vom ändert daran nichts. Stehen die zu dieser Überschrift formulierten Einwendungen - und insbesondere auch die zitierte Bestimmung des § 207 Abs. 2 BAO auf Seite 7 letzter Absatz - doch eindeutig und ausschließlich im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren des Bf zur Einkommensteuer. Dagegen fehlt jegliche Bezugnahme auf die verfahrensgegenständlichen NoVA-, KfzSt- und Verspätungszuschlagsbescheide.

Deutlich und unzweifelhaft belegt den alleinigen Bezug zum ESt-Rechtsmittel nicht zuletzt der abschließende Verweis im „Begründungsabschnitt“ C des Schriftsatzes vom , wonach „es hier aber um den Zeitraum 2006 bis 2008 geht“, zumal die Vorschreibung der NoVA und KfzSt für Zeiträume ab Okt. 2011 erfolgte.

Allein die Zitierung einer gesetzlichen Bestimmung – konkret des § 207 Abs. 2 BAO – im Zusammenhang mit der verlängerten Verjährungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung 2006 – 2014, trägt unter diesen Umständen nicht dazu bei, die Abgabenbehörde bzw. das BFG in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen NoVA-, KfzSt- und Verspätungszuschlagsbescheide für gerechtfertigt bzw. Erfolg versprechend hält.

Da einer verlängerten Verjährungsfrist wegen Abgabenhinterziehung im anhängigen Verfahren aufgrund der NoVA- und KfzSt-Festsetzungen für Zeiträume ab Okt. 2011 keine Relevanz zukommen kann (die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO ist für beide Abgaben - und damit auch für die davon abgeleiteten Verspätungszuschläge - durch die VwGH-Judikatur seit Jahren geklärt, vgl.  bzw. ), fehlt den Ausführungen im Abschnitt „Hinterzogene Abgaben als Vorfrage““ der Eingabe vom ohne konkrete Bezugnahme zur NoVA- bzw. KfzSt-Vorschreibung der Konnex zum Gegenstand des hier zu beurteilenden Rechtsmittelverfahrens. Mit dem im Vorlageantrag nachträglich konstruierten Vorbringen einer offenbar bewusst unrichtigen Zuordnung der NoVA und KfzSt zu den Verbrauchsteuern, kann die fehlende Begründung zur Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide im Schriftsatz vom nicht mit Erfolg nachgeholt werden.

Die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit betreffend die Mängelbehebung zum Einkommensteuerrechtsmittel lässt beim festgestellten Sachverhalt keinen Schluss für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren zu. Zwar sind die Anfechtungserklärung und der Änderungsantrag so formuliert, dass diese auf sämtliche in der Beschwerde vom angeführten Bescheide zutreffen, doch gilt dies, wie ausführlich dargestellt wurde, nicht für die Begründung. Ohne hinreichende Begründung fehlt es der Beschwerde vom gegen die verfahrensgegenständlichen NoVa-, KfzSt- und Verspätungszuschlagsbescheide aber an den vollständigen Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO.

Der Einwand der verzögerten Beschwerdeerledigung durch die Abgabenbehörde verwundert insofern, als der Bf mit seiner absichtlich fraktionierten Begründung im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht den Eindruck erweckte, an einer raschen Verfahrensabwicklung interessiert zu sein, wobei er das im Schriftsatz vom angekündigte "vollständige Vorbringen" zu seiner Beschwerde selbst erst drei Monate später erstattete. 

Aus Sicht des BFG ist dem FA kein Vorwurf daraus zu machen, dass es die Bearbeitung der mit dem Schriftsatz vom verbesserten Beschwerde vom für sämtliche angefochtenen Bescheide in einem einheitlichen Arbeitsgang in Angriff nahm, der zu im Wesentlichen zeitgleichen  Erledigungen rund sechs Monate nach Vorliegen des "vollständigen Beschwerdevorbringens" führte.  Dies umso mehr, als der Vorlageantrag die Konkretisierung von Nachteilen schuldig bleibt, die dem Bf aus der neunmonatigen Frist zwischen dem Einbringen des Schriftsatzes zur Mängelbehebung am und dem Erlassen der BVE am 5.Sept.2017 erwuchsen.

Im Übrigen war es war dem Bf unbenommen, einer allenfalls nicht vertretbaren Untätigkeit der Abgabenbehörde mit dem Mittel der Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) zu begegnen. 

Unter den gegebenen Umständen ist die mit BVE des FA vom 5.Sept. 2017 ausgesprochene Feststellung, dass die Beschwerde des Bf vom gegen die Bescheide des FA vom 23.Sept. 2016 betreffend NoVA für Okt. 2011 sowie KfzSt für den Zeitraum Okt. 2011 – Dez. 2014 und gegen die von diesen Bescheiden abgeleiteten Verspätungszuschlagsbescheide gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt, nicht zu beanstanden.

Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine BVE ergangen ist, von der (rechtzeitigen) Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende BFG-Entscheidung über die Bescheidbeschwerde und nicht über die BVE abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO verzichtet werden.

Der Bf hat im Schriftsatz vom deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf eine möglichst knappe Mängelbehebung beschränken möchte. Dass diese für die Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide unzureichend war, hat das FA mit der BVE vom 5.Sept.2017 unmissverständlich klargestellt. Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z. 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO,  oblag es dem – steuerlich vertretenen - Bf, sein Vorbringen gegen eine Verfahrensbeendigung nach § 85 Abs. 2 BAO im Vorlageantrag umfassend darzustellen bzw. alternativ glaubhaft zu machen, weshalb ihm dies nur/erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sein sollte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen.

Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten, durchwegs gefestigten VwGH-Judikatur. Insbesondere istdie verfahrensentscheidende Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag vom hinreichend nachgekommen wurde, eine Tatfrage. Deren Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100103.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at