Keine Rückwirkung des Behindertenpasses bei Antrag auf Geltendmachung der tatsächlichen Kosten anstelle des Freibetrags
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (A-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Bf brachte gegen den ESt-Bescheid (ANV) 2016 rechtzeitig Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass er beantrage, die Absetzbeträge für Behinderung anzuerkennen.Er sei seit Ende 2015 nicht mehr fähig, eigenständig ohne Begleitung Arzttermine etc. wahrzunehmen, weshalb seine Lebensgefährtin die Fahrten organisiere und durchführe. Da die Amtswege sehr lange gedauert hätten, sei der Behindertenpass sowie der Parkausweis erst 2017 ausgestellt worden, benötigt seien sie aber bereits 2016 worden. Inzwischen sei der Bf in Berufsunfähigkeitspension, sein gesundheitlicher Zustand (Demenz) verschlechtere sich zusehends.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da sowohl der Behindertenpass als auch der Parkausweis für Behinderte 2017 ausgestellt wurden, eine rückwirkende Berücksichtigung für 2016 also nicht möglich sei.
In einem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf seit über 2 Jahren auf Hilfe im täglichen Leben angewiesen sei.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist ersichtlich, dass sowohl der Behindertenpass als auch der Parkausweis für Behinderte am mit Gültigkeit ab vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt wurden, weshalb eine rückwirkende Berücksichtigung der mit der Behinderung iZhg stehenden Kosten (wie Behinderten-KFZ, Arztkosten, Medikamente) ohne Selbstbehalt nicht erfolgte. Da die beantragte außergewöhnliche Belastung lt.Aufstellung den Selbstbehalt von 4.708,98 € nicht überschritt, wurden die beantragten Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 35 Abs.1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs.3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen hat … .
Gem. § 35 Abs.5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrags auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden ( § 34 Abs.6).
Lt.Jakom/Vock, EStG, 2016 3 35 Rz 11 sind der Entscheidung der Abgabenbehörde die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (unter Hinweis auf ), die rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung aber die Folge eines Ereignisses, gilt der festgestellte Grad der Behinderung auch für steuerliche Zwecke rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses, wenn das Bundesamt die Behinderung rückwirkend festgestellt hat.
Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung des Bf rückwirkend bis zu einem bestimmten Ereignis festgestellt hätte, sondern sind Behindertenpass als auch der Parkausweis für Behinderte ab gültig.
Da sowohl die Bestimmung über den Freibetrag nach Feststellung des Grads der Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als auch die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung anstelle des Freibetrags in derselben Gesetzesstelle (wo) geregelt sind, wäre es unsystematisch und würde es dem gesetzgeberischen Willen nicht entsprechen, würde der Nachweis der tatsächlichen Kosten (ohne Selbstbehalt) anstelle des Freibetrags berücksichtigt werden ohne das Gültigkeitsdatum des vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellten Behindertenpasses zu berücksichtigen (dh eine Rückwirkung vor das Güligkeitsdatum zuzulassen), während eine Rückwirkung hinsichtlich des Freibetrages vor das Güligkeitsdatum als nicht zulässig erachtet wird.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 A-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der nicht möglichen rückwirkenden Ausstellung eines Behindertenpasses und der dazu ergangenen VwGH-Judikatur.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | keine Rückwirkung Behindertenpass tatsächliche Kosten anstelle Freibetrag |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105950.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at