Haftung für Wassergebühren nach einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Dr. Christian Widl, Tegetthoffstraße 7/4. OG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser vom , MA 31-xxxxx betreffend Haftung für Wassergebühren und Nebengebühren zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden kurz: Bf) gegen den Haftungsbescheid dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:
Der Magistrat der Stadt Wien sprach mit Bescheid vom aus, dass die Bf gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG) als neue Wasserabnehmerin zur Haftung bezüglich des auf dem Konto ***** für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstandes an Wassergebühren in Höhe von 7.144,38 Euro und Nebengebühren in Höhe von 506,92 Euro herangezogen und gemäß § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgefordert werde, den Gesamtbetrag in Höhe von 7.651,30 Euro binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Begründend führte die Behörde aus, laut Schreiben vom habe die Bf den in W.,X-Straße, befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer per übernommen. Die Einbringung der im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeit an Wassergebühren zuzüglich Nebengebühren, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom und vom resultierten, sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der A-GmbH, nicht ohne Schwierigkeiten möglich, da die Firma am Standort in W.,X-Straße, nicht mehr etabliert und eine andere Geschäftsanschrift nicht bekannt, eine Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden sei und Mahnungen erfolglos geblieben seien.
Darüber hinaus teilte die Behörde mit, es hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, im Zuge der Übernahme des Wasseranschlusses allfällige, die Haftung auslösende Gebührenrückstände durch schriftliche Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich jener Rechtsbeziehung, die die Bf zur nachfolgenden Wasserabnehmerin werden habe lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Dass eine privatrechtlich getroffene Vereinbarung eine Einschränkung der Haftung darstelle, sei der zitierten Rechtsvorschrift nicht zu entnehmen und wäre allenfalls auf zivilrechtlichem Weg zwischen den Kaufvertragspartnern zu klären.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf vor, die Bf habe von der A-GmbH mit Kaufvertrag vom lediglich Anlagen, Maschinen und Werkzeuge erworben und habe eine Auflistung der Kunden erhalten. Sie sei aber nicht Rechtsnachfolgerin und habe kein Unternehmen angekauft. Im Zuge der Betriebseinstellung durch die A-GmbH sei diese einverstanden gewesen, dass sie die Bestandrechte am Betriebsstandort aufgebe und damit eine Neuanmietung durch die Bf ermögliche.
Außerdem sei die verrechnete Wassermenge nicht im Rahmen des ordentlichen Wasserverbrauches aus der Betriebsführung der A-GmbH entstanden, sondern sei durch einen Rohrbruch bedingt. Es liege daher kein Wasserverbrauch vor, wie ihn der Gesetzgeber in § 25 WVG mit der Bezeichnung "entnimmt" vorsehe.
Die Bf sei in das erstinstanzliche Verfahren nicht eingebunden gewesen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, den angelasteten Abrechnungsbetrag und die zu Grunde liegende Wassermenge zu prüfen und erforderlichenfalls zu bestreiten. Vor allem im Hinblick darauf, dass auch der aktuelle durchschnittliche Wasserverbrauch im Rahmen der Betriebsführung der KFZ-Werkstätte nur 1/20-tel des Forderungsbetrages darstelle, wäre eine Abklärung der verrechneten Wassermenge und des Wassergebührenbetrages mit der Bf notwendig gewesen.
Es liege somit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor.
Darüber hinaus sei auch der Bescheidinhalt rechtswidrig. Gemäß § 25 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz könne eine allfällige Haftung der Bf nur für den Zeitraum vom bis seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres festgestellt werden. Von der Behörde sei die Bestimmung des § 25 WVG rechtsirrig und fehlerhaft ausgelegt worden, in dem das vorletzte vor dem Wechsel liegende Kalenderjahr 2014 für die Berechnung des haftbaren Rückstandes herangezogen worden sei.
Die Entscheidung habe auch rechtsirrig und fehlerhaft eine Betriebsweiterführung durch die Bf angenommen.
§ 7 Abs. 1 lit d WVG sehe als Wasserabnehmer den Betriebsinhaber vor. Als Betriebsinhaber werde allerdings nicht jener Abnehmer verstanden, der am selben Standort einen Betrieb führe, sondern nur ein Abnehmer, der den vormaligen Betrieb fortführe. Da gegenständlich keine Identität zwischen der Bf und der A-GmbH als Betriebsinhaberin gegeben sei, sei die Bf auch nicht Rechtsnachfolgerin der A-GmbH und es entfalle daher die Haftungsgrundlage.
Außerdem sei die verrechnete Wassermenge nicht durch eine Entnahme angefallen, sondern durch einen Wasserschaden. § 7 WVG sehe als Wasserabnehmer jene Person vor, die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser entnehme, sohin aktiv beziehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, es sei festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin falle (§ 12 ff WVG). Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt sei, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trage. Auf Grund der sie treffenden Obsorgepflicht habe sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens drei Monaten z. B durch Ablesung des Wasserzählers auf ihre Dichtheit zu überprüfen.
§ 11 WVG bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen vom der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde. Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten würden. Eine andere Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten würden.
Nach Zitat der Bezug habenden gesetzlichen Normen wurde ausgeführt, mit Eingabe vom habe die Primärschuldnerin, die A-GmbH, um Herabsetzung des Betrages von 28.559,25 Euro mit der Begründung ersucht, dass sie ein Gebrechen gehabt habe, das von ihr selbst behoben worden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs ein Schaden im Wasserzählerschacht gewesen und die ausgeflossene Wassermenge im Erdreich versickert sei. Auf Grund dieses Antrages seien die Abwassergebühren für die Zeit vom bis und vom bis herabgesetzt worden. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren sei jedoch nicht möglich gewesen, da kein Verschulden der Stadt Wien bzw von in ihrem Auftrag handelnden Personen vorgelegen sei.
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers seien seitens der A-GmbH nicht vorgebracht worden. Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen und der Tatsache, dass der amtliche Wasserzähler ab dem bis zu seinem Ausbau am einen den Verbrauchsusancen üblichen Verbrauch angezeigt sowie alle Verbrauchsschwankungen genau registriert habe - ein defektes Messgerät hätte in der Regel auf hohem Niveau weitergemessen -, habe die Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers gehabt.
Die Grundlage der angefallenen Wassermenge sei somit sowohl der Primärschuldnerin als auch der Behörde bekannt und die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren sei auf Basis der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, zumal die verrechnete Wassermenge nicht auf Basis der Entnahmemenge, sondern auf Basis der verbindlichen Angaben des Wasserzählers zu ermitteln sei.
Auf Grund des Schreibens vom und der Übernahmeerklärung vom stehe fest, dass die Bf den Wasseranschluss samt Wasserzähler der gegenständlichen Liegenschaft in W.,X-Straße, mit Stichtag als neue Wasserabnehmerin und damit Gebührenschuldnerin für Betriebszwecke übernommen habe. Bereits auf der Übernahmeerklärung werde der neue Wasserabnehmer auf die Möglichkeit einer Haftungsinanspruchnahme hingewiesen.
Der Abgabenanspruch nach dem Wasserversorgungsgesetz entstehe nicht auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern dadurch, dass über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserversorgung entnommen werde. Das bedeute, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 WVG anders als die Haftung nach § 14 BAO nicht auf den Umstand abstelle, ob ein Unternehmen von einer anderen Person weitergeführt werde oder Anlagevermögen übergehe, sondern lediglich darauf, dass über dieselbe Anschlussleitung, die auch der Vorgänger benutzt habe, Wasser entnommen werde ( und G 95/88). Es genüge dabei die Möglichkeit, aus der städtischen Wasserleitung über die selbständige Anschlussleitung Wasser zu entnehmen (). Dass dieselbe Anschlussleitung demontiert und der Wasserbezug durch Trennung der Anschlussleitung beendet worden sei, sei von der Bf nicht eingewendet worden und sei auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Zu den Ausführungen, mit denen die Höhe des Haftungsbetrages bekämpft wurde, merkte die Behörde an, der Wechsel in der Person des Wasserabnehmers sei per erfolgt. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes "seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres" könne das Vorbringen nicht nachvollzogen werden.
Die Inanspruchnahme der Bf entspreche somit dem Grunde und der Höhe nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 WVG.
Die Ermessensentscheidung, die Bf zur Haftung heranzuziehen, sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen gewesen. Es seien dabei nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme könne vor allem dann gesprochen werden, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könne. Es sei festzuhalten, dass die nicht erfolgten Zahlungen seitens der zuständigen Magistratsabteilung konsequent eingemahnt und seitens der Primärschuldnerin regelmäßig Ratenzahlungen bis Juli 2015 geleistet worden seien. Die A-GmbH sei jedoch am Standort in W.,X-Straße, nicht mehr etabliert und weitere Gewerbestandorte bzw. eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsadresse sei unbekannt.
Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin nicht bzw. nicht rasch eingebracht werden könnten. Dass die Bf durch die Geltendmachung der Haftung in ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, sei dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen beschäftigt und ausgesprochen habe, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit von Wassergebühren in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen biete ( und G 95/88). Dies insbesondere auch deshalb, weil der nachfolgende Wasserabnehmer die Möglichkeit habe, seine Haftung auslösende Gebührenrückstände durch Anfrage an die Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lasse, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Eine diesbezügliche behördliche Informationspflicht bestehe nicht.
Innerhalb offener Frist stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf einen Vorlageantrag.
Im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung legte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf zum Nachweis, dass die Bf nicht zur Haftung herangezogen werden könne, den Kaufvertrag vom vor, und verwies auf Punkt 7 dieses Vertrages, wonach die Bf nicht das Unternehmen der A-GmbH erworben habe. Ergänzend brachte er vor, dass der normale Wasserverbrauch wesentlich geringer sei und der Wasserverbrauch, für den die Bf zur Haftung herangezogen werde, nicht unter normalen Verhältnissen zustande gekommen sei. Dies sei auf dem Gebührenbescheid vom zu sehen.
Darüber hinaus brachte er vor, es hafte primär der Liegenschaftseigentümer, die Bf hafte in eventu nur subsidiär.
Die Vertreterin des Magistrats wies darauf hin, dass eine Haftung des Liegenschaftseigentümers nur für Abwassergebühren, aber nicht für Wassergebühren vorgesehen sei. Im Wasserversorgungsgesetz sei nur eine Haftung des neuen Wasserabnehmers, aber nicht des Liegenschaftseigentümers normiert. Die Haftung des neuen Wasserabnehmers setze nicht die Übernahme eines Betriebes voraus, sondern nur die Verwendung derselben Anschlussleitung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Die Bf betreibt am Standort in W.,X-Straße, einen KFZ-Werkstättenbetrieb. Davor wurde an diesem Standort von der A-GmbH ein Betrieb geführt. Mit Kaufvertrag vom verkaufte die A-GmbH der Bf die Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, den Kundenstock und die Mietrechte am Betriebsobjekt W.,X-Straße (Pkt 1). In Pkt 7 des Vertrages wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Unternehmen der A-GmbH bzw. die Geschäftsanteile der A-GmbH nicht Gegenstand des Kaufvertrages sind.
Die Bf übernahm mit Stichtag den Wasseranschluss samt Wasserzähler der Liegenschaft in W.,X-Straße, als neue Wasserabnehmerin.
Für den Zeitraum bis besteht ein Rückstand an Wassergebühren samt Nebengebühren in Höhe von 7.651,30 Euro, der durch die frühere Wasserabnehmerin, die A-GmbH, verursacht wurde. Die A-GmbH ist am Standort W.,X-Straße, nicht mehr etabliert, weitere Gewerbestandorte bzw. eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sind nicht bekannt.
Der normale Wasserverbrauch der Bf liegt deutlich unter dem dem Haftungsbetrag zugrundeliegenden Verbrauch.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig bzw. gründen sich hinsichtlich des normalen Wasserverbrauchs auf den in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegten Gebührenbescheid vom . Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wasserversorgungsgesetzes1960, LGBl. Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2009, lauten:
"§ 7
(1) Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 11
1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) ......
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) ....
§ 15
(1) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten und die Versorgung mit dem aus der städtischen Wasserleitung gelieferten Wasser sicherzustellen. Außerdem hat er bzw. sie die Verbrauchsleitung sowie freiliegende Teile der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähleranlage ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.
(2) ...
(3) ...
(4) Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage mindestens alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:
a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,
b) Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,
c) Überprüfung der Dichtheit der Verbrauchsanlage durch einen bzw. eine hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden bzw. Gewerbetreibende.
Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der bzw. die mit der Überprüfung der Verbrauchsanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.
(5) Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.
§ 25
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind."
Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Bf sei nicht Rechtsnachfolgerin des Betriebes der A-GmbH und habe auch kein Unternehmen gekauft, ist zu entgegnen, dass entsprechend der Bestimmung des § 7 WVG Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin und damit Gebührenschuldnerin jeder bzw. jede ist, der oder die über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt. Der Haftungstatbestand des § 25 WVG stellt lediglich auf den Wechsel des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin ab, normiert darüber hinaus aber keine qualifizierten Übergänge/Übertragungen und setzt keine Rechtsnachfolge voraus. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und auf die dort angeführte Judikatur der Höchstgerichte verwiesen.
Das Vorbringen, die verrechnete Wassermenge sei nicht im Rahmen des ordentlichen Wasserverbrauches entstanden, sondern durch einen Wasserrohrbruch bedingt, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Wasserbezugsgebühren sind nach dem von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler zu ermitteln und nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen nicht zu entrichten. Wassermengen, die auf ein Rohrgebrechen zurückzuführen sind, sind nicht als Ausnahme in der gesetzlichen Bestimmung des § 20 WVG angeführt, weshalb auch für diese Mengen Wasserbezugsgebühren zu entrichten sind. Eine Rechtsvorschrift über die Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren für auf Rohrgebrechen an der Innenanlage zurückzuführende Wasserverluste existiert seit der Novelle LBGl. Nr. 5/1976 nicht mehr ().
Dass die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers nicht richtig gewesen seien, hat der rechtsfreundliche Vertreter der Bf nicht vorgebracht. Es wurde auch kein Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers gestellt, weshalb gemäß § 11 Abs. 3 WVG die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, auf die hiemit ausdrücklich verwiesen wird, blieben unwidersprochen.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter der Bf die Ansicht vertritt, dass eine allfällige Haftung der Bf, wenn überhaupt, nur für den Zeitraum vom bis schlagend werden könne, so ist ihm der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten. Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 WVG haftet bei einem Wechsel in der Person der Wasserabnehmerin die neue Abnehmerin für alle Rückstände, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind. Da der Wechsel im vorliegenden Fall zum eintrat, ist das letzte vor dem Wechsel liegende Kalenderjahr das Jahr 2014. Die Haftung für die in diesem Jahr angefallenen und nicht entrichteten Wassergebühren war daher von der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen worden.
Auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, primär hafte der Liegenschaftseigentümer, ist in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 25 WVG nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
In der Beschwerdevorentscheidung begründete die belangte Behörde ausführlich das von ihr geübte Ermessen. Im Vorlageantrag wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird, die damit zum Bestandteil dieses Erkenntnisses werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da sich im Fall eines Wechsels des Wasserabnehmers die Rechtsfolge der Haftung unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Auch der Zeitraum der Haftung ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 25 Abs. 1 WVG. Im Übrigen weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 12 ff WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400262.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at