Keine Nachsicht, wenn keine Unbilligkeit vorliegt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA, Steuernummer, vom , mit welchem das Nachsichtsansuchen vom abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Am fand beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung statt. Die anschließend durchgeführte Außenprüfung für 2005 bis 2014 ergab eine Abgabennachforderung von ca. € 290.000,- an Einkommensteuer, Anspruchszinsen und Umsatzsteuer. Gebucht wurden diese Bescheide am und am . Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde ist derzeit noch unerledigt, da am ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Sinne des § 292 BAO beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden ist. Dieser Antrag wurde unter Aktenanschluss am an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, zur Erledigung vorgelegt. Zusätzlich wurde für einen Betrag von € 162.111,97 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, welcher am stattgebend erledigt wurde.
Am wurde vom Beschwerdeführer ein Schriftstück, datiert mit , eingebracht, das mit "Beschwerde: Brief vom Finanzamt am Betreff: Säumniszuschlag und Steuerschuld Rückstand 2012-2014 Korrektur des Rückstandes wegen der Beschwerde" bezeichnet war. Beigelegt waren diesem Schreiben zwei Zeitungsausschnitte über die Hochwasserkatastrophe 2013 in X, ein Kurzarztbrief des Krankenhauses aus 2016, sowie ein nicht zuordenbarer Auszug aus einem medizinischen Gutachten (Vermerk links oben: Gutachten mj. Name). In der Eingabe wird ausgeführt:
"Aufgrund der Beschwerde und der Gerichtsverhandlung beim BFG stimmt der Jahresabschluss 2012 bis 2014 nicht und muss korrigiert werden!
Hiermit teile ich ihnen mit das ich derzeit und auch ein Jahr zurück nur mehr ca. 500 Euro
monatlich verdiene.
Ich bin von dem Amtsarzt Dr. XY auf Grund der psychischen Probleme, (Schulden‚ Hochwasser) arbeitsunfähig geschrieben worden.
Der Grund dafür ist dass mich das Land Oberösterreich enteignet hat, und dadurch meine
Existenz völlig ruiniert und vernichtet hat, sie haben mein Haus in wertloses Überschwemmungsgebiet umgewidmet, und zuvor als Bauland verkauft, jede Firma wäre
Schadensersatzpflichtig. !
Mein Haus ist unbewohnt und nur mehr ein Trinkgeld wert. ! (siehe Zeitungsberichte)
Meine Schulden liegen bei 2 Banken über 500 tausend Euro, dann gibt es noch
Firmenschulden für das Hausbauen von noch mal ca. 50 tausend Euro....
Durch die Falschberatung der Kreditbank durch einem Schweizer Franken Kredit hat sich der extrem hohe Schuldenberg aufgebaut.. und auf der anderen Seite, durch das Hochwasser ist das Haus ist unverkäuflich und wertlos, das Hochwasser 2013 ist fast bis zur Küchendecke gestanden, beim Nachbarn bis zum vierten Dachschindel, X wird völlig verschwinden.
Durch dieses Unglück, das ich nicht selbst verschuldet habe, bin ich psychisch nicht mehr in der Lage zu arbeiten, was auch im Gutachten festgestellt wurde.
Meine finanzielle Situation wird sich auch auf Dauer nicht verbessern, ich bin hier völlig
schuldlos in diese Not gekommen, das Land O.Ö. hätte mir niemals einen Hochwassergrund als Bauland umwidmen dürfen.
Dadurch liegen hier in meinen Fall sehr aussergewöhnliche Umstände vor, die anzuschauen sind.
Ich bin erlassenswürdig, da ich meine mangelnde und schlechte Leistungsfähigkeit nicht
selbst herbeigeführt habe!
Meine finanzielle Situation wird sich auch auf Dauer nicht verbessern, weil ich depressiv und antriebslos bin. Wenn man Schuldlos alles verliert, und auch keinen verschwenderischen Lebensstil gehabt hat, dann kann man einfach nicht mehr.
Und mein Leben war nie verschwenderisch, ich lebe seit meiner Jugend und jetzt auch noch mit 48 Jahren, sehr billig und ohne Miete bei meinen Eltern im gleichem Haus. Diese 3 Zimmer Wohnung ist 60 Jahre alt und vor etwa 20 Jahren mit einer Küche von 1500 Euro versehen worden.
Meine Existenz ist so stark gefährdet dass ich meine 3 Kinder nicht mehr ernähren kann, und ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann. Ich bin völlig vermögenslos, das letzte Geld wurde mir vor einem Jahr gepfändet.
Da kein entsprechendes Sparguthaben vorhanden ist, und anderseits von der Finanz bekannte Vermögenswerte seit vielen Jahren strittig sind, wäre die Zahlung für mich eine große Härte.
Die Finanzverwaltung sollte prüfen ob eine Erlassungswürdigkeit gegeben ist, denn jegliche Anwendung eines Druckmittels macht in meinen Fall keinen Sinn.
Der Anwendungserlass für Finanzen der Abgabenordnung, ist in meinen Fall erfüllt.
Hiermit beantrage ich Erlass der Steuerschuld
Ich bitte um Verständnis für meine (unsere) verzweifelten Lage."
Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom wurde der Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 125.878,94 abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen ausgeführt:
"Laut den Beilagen zum Nachsichtsansuchen (Verf 25-PDF) werden monatliche Einkünfte in Höhe von € 420,- (Firma) erklärt. Weiters wird im Ansuchen selbst behauptet, dass Ihre Existenz so stark gefährdet ist, dass Sie Ihre 3 Kinder nicht mehr ernähren können und ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann und Sie völlig vermögenslos sind.
Bei dieser Sachlage sind die Abgabenschulden derzeit uneinbringlich. Im Falle einer Uneinbringlichkeit liegt jedoch keine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO vor, da eine Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung nicht gegeben ist.
Im Ansuchen wird auch bekanntgegeben, dass Ihre Schulden bei 2 Banken über "500 tausend" Euro liegen. Eine Nachsicht der Abgabenschulden würde daher als einseitige Maßnahme lediglich andere Gläubiger bevorzugen.
Des Weiteren muss festgehalten werden, dass die Abgabenschulden deswegen entstanden sind, weil unter Heranziehung von bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen nicht erklärte Einnahmen nachversteuert wurden.
Bei einem derartigen steuerlichen Verhalten des Abgabenschuldners würde auch bei vorliegender Unbilligkeit die begehrte Nachsicht - vor allem im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen - versagt werden.
Das Ansuchen war daher abzuweisen."
In der Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten brachte der Beschwerdeführer vor:
"Die Unbilligkeit ist in meinem Fall auf jeden Fall gegeben, denn in ihrer Abweisung sind Unwahrheiten enthalten.
Die Abgabe gefährdet auf alle Fälle die Existenz meiner Familie, denn es wurde nicht von mir verursacht.
Die Unbilligkeit ist daher gegeben das auch andere Gläubiger kein Geld von mir bekommen, und es daher keine einseitigen Massnahmen gibt.
Meine Eltern haften mit dem Kredit von den Schulden und darum werden hier keine anderen Gläubiger bevorzugt. Niemand bekommt von mir jemals mehr Geld! Niemand!
Das Land Oberösterreich hat mich nach dem Hochwasser im Jahre 2013, und mit Bescheid 2015 enteignet und mein Haus und Grund als wertlos erklärt. Alle Nachbarn haben das Haus dort schon abgerissen und entsorgt!
Obwohl ich dazumal die Garantie hatte das dies kein Hochwassergrund ist, meine Küche ist 2 Meter hoch im Wasser gestanden, bin ich getäuscht worden und habe unverschuldet alles verloren.
Das Haus ist unverkäuflich und nichts mehr wert, darum bin ich in eine tiefe Krise gerutscht und auch dadurch Arbeitsunfähig geschrieben worden.
Und natürlich wird die Existenzgefährdung durch das Finanzamt mit verursacht, sie pfänden mir sogar die Möbel, und das letzte Geld vom Konto, sodass ich meine Familie nicht mehr ernähren kann.
Die persönliche Unbilligkeit ist daher gegeben, weil mir am vom Finanzamt das allerletzte Geld gepfändet wurde und nicht mal 100 Euro zu Essen gelassen wurde obwohl ich die Behörde sogar darum anbettelte.
Nicht mal die letzte 100 Euro um die ich gebeten habe, wurden mir gelassen!!!
Es wurde keine Gnade stattgegeben!!
Obwohl ich Frau und Kinder zu ernähren hab ! Diese Vorgangsweise ist unbillig!!
Und jetzt auch wurde immer wieder versucht mir den letzten Cent vom Konto zu pfänden.
Und genau das gefährdet meine Kinder!
Wenn mich nicht das Land überschwemmt hätte, könnte ich das Haus verkaufen und die Schulden bezahlen, auch die hohen Schulden begründen sich mit einem Schweizer Franken Kredit und falsche Veranlagungen des Tilgungsträgers der Bank wo ich auch unverschuldet reingerutscht bin, und betrogen worden bin... genauso wie tausend andere Kreditnehmer !
Ich wohne in ärmlichsten Verhältnissen bei meinen Eltern und muss mit 3 Kindern mit nicht mal jetzt 550 Euro leben.
Ich bin ein klassischer 100 prozentiger sicherer Fall der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. Wenn nicht ich...wer dann ?
Nachdem ich völlig besitzlos bin, und auch von Dr. XY arbeitsunfähig geschrieben worden bin, zusätzlich völlig unschuldig enteignet und Überschwemmt worden bin ist es völlig unverständlich das ich hier ein Abweisung bekomme.
Denn die Abgabenbehörde schreibt Unwahrheiten, denn kein Gläubiger bekommt von mir Geld, auch nicht die Bank, das ist alles völlig falsch was das Finanzamt angibt. Völlig falsch !!!!! Es werden Tatsachen unterstellt die völlig aus der Luft gegriffen werden!
In meinen Fall wird kein anderer Gläubiger bevorzugt, ich habe alles verloren, und habe kein Einkommen mehr, niemand hat Geld in letzten Jahr von mir bekommen!
Weiters ist es Existenzgefährdend Säumnisszuschläge zu verlangen die jenseits von Gut und Böse sind, und die nicht mal ansatzweise stimmen!
Weiters stimmt die Abgabenschuld überhaupt nicht, denn das Finanzamt sieht nur Einnahmen erkennt aber in meinen Fall völlig unverständlich keine Ausgaben an, obwohl das eindeutige Betriebsausgaben waren!
Diese Abgabenschuld wird aber noch in Folge beim BFG und dann weiters beim Verwaltungsgerichtshof mit Verfahrenshilfe und mit Zeugen unter Eid bekämpft.
Es ist unglaublich dass in einem Rechtsstaat Bürger enteignet und überschwemmt werden, Überschwemmungsgebiete von Flächenwidmungsplanern vom Land O.Ö. als Bauland gewidmet wird.
Jede Firma müsste Schadensersatz zahlen, für was haben wir die Raumordnung?
Wenn man unschuldig alles verliert, dann kann man einfach nicht mehr.
Es ist unglaublich dass von den Prüfern des Finanzamtes Einnahmen unterstellt werden die nicht mal ansatzweise stimmen und die ich sogar mit Bankunterlagen belegen kann.
Es ist unglaublich das nur Einnahmen gesehen werden und keine Betriebssausgaben, und dann ein Steuerbescheid kommt der um das doppelte überzogen ist!! Obwohl ich das mit Zeugen und Dokumente beweisen kann.
Das Finanzamt will mich vernichten, obwohl ich die Vorwürfe nicht getan habe, und es auch beweisen kann!
Ich werde diese Bescheide bis zum Obersten Gerichtshof bekämpfen, denn ich bin hier eindeutig im Recht .
In meiner Sachlage sind die Schulden für alle Zeiten uneinbringlich, und mein Steuerliches Verhalten war bis zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe korrekt.
Des weitem muss festgehalten werden das ich auch ohne Hausdurchsuchung und ohne der Abgabenschulden finanziell schon dazumals am Ende war, verursacht durch das verherende Hochwasser und auch die Arbeitsunfähigkeit und durch den Jobverlust.
Und zu allem Unglück hat mir dann noch das Finanzamt das letzte Geld vom Konto gepfändet und somit habe ich jedes Monat Existenzängste und zuwenig zum Leben.
Die Unbilligkeit liegt darin das mir jederzeit, und immer wieder das Finanzamt einfach mein Konto pfändet und das darf nicht sein denn das gefährdet mein Leben und das meiner Familie.
Auch mit dem Bescheid der Abgabenbehörde ändert sich nichts...überhaupt nichts auch bei einer Nachsicht, denn die Existenzgefährdung war schon viel früher gegeben, bevor überhaupt eine Hausdurchsuchung gemacht wurde auch ohne Finanzamt und
Steuerschulden war meine Situation aussichtslos!
Stellen Sie die Rechnung dem Land Oberösterreich das mich mutwillig und boshaft überschwemmt und enteignet hat, diese Steuerschuld ist bei mir auf ewige Zeiten uneinbringlich, und auch der ständige Versuch erst kürzlich vom Finanzamt mein Konto unter der Pfändungsgrenze auf null zu pfänden ist für meine Familie und Kinder eine Gefahr!
Mein Ansuchen ist daher stattzugeben, denn hier geht es um das Recht, mir geht es um das Recht....ich gewinne hier nichts und ich verliere hier nichts...ich bin schon mehrmals am Boden überrollt worden!
Aber ich kämpfe um Gerechtigkeit und um die Freiheit, um das Recht eines Bürgers, eines Familienvaters, der durch das Land Oberösterreich unschuldig alles verloren hat!
Ich habe noch den Stolz, um Unwahrheiten und Ungerechtigkeiten aufzudecken, um wenigstens meine Ehre und Stolz zu wahren, wenn man schon alles im Leben absolut unschuldig verloren hat!
Ich beantrage hiermit die Richtigstellung."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies nach Wiedergabe von Gesetzestext und Erwägungen damit:
"Aufgrund der von Ihnen selbst behaupteten derzeitigen völligen Vermögenslosigkeit, ist somit an der schlechten wirtschaftlichen Lage keine Änderung eingetreten. Auch die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung der Abgabenschuld vermag daher für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen .
Aber auch selbst dann, wenn man - wie Sie offenkundig - vom Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung ausgehen würde, käme im gegenständlichen Fall eine Nachsicht im Zuge der in diesem Fall zu treffenden Ermessensentscheidung keinesfalls in Betracht.
Bereits im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer solchen Ermessensübung vor allem Ihr bisheriges steuerliche Verhalten zu berücksichtigen ist.
Insbesondere bei Abgabenhinterziehung kommt daher eine Nachsicht nicht in Betracht. Die nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen an Einkommen- und Umsatzsteuer wurden hinterzogen. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten über mehrere Jahre würden daher gegen eine Nachsicht sprechen. Unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ist auch die Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen, somit keine Benachteiligung ehrlicher Steuerschuldner durch Bevorzugung unehrlicher, zu berücksichtigen (Ritz, BAO3, § 236 Tz 17 mit Hinweis auf ). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Sinne des § 236 BAO wäre daher im gegenständlichen Fall die Gewährung einer Nachsicht ausgeschlossen."
Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer folgendes aus:
"Mein steuerliches Verhalten war bis zur Hochwasser Katastrophe korrekt, bis auf minimale Unter -Mieteinnahmen, die sich aber unter einem Prozent bewegen.
Die Vorwürfe sind unhaltbar gegen mich, und alle Provisionen die ich meiner Lebensgefährtin A B weiter überwiesen habe, sind mit Dokumenten und Zeugen belegbar, das auch Frau B diese Kunden mit ihrer Nummer und Ihrer Beratung abgeschlossen hat und von jedem einzelenen Kunden die Provision bekommen hat.
Und darum wurden auch keine Steuern hinterzogen, das Gericht wird das feststellen und die angeblichen Hinterziehungs Argumente sind haltlos.
Ich lasse mir nicht unterstellen das eine Abgabenhinterziehung in diesen Umfang gemacht habe, und ich habe von Ihnen bis heute keine UID Nummer bekommen habe obwohl ich sie bereits im Schreiben vom dringend aufgefordert habe die Nummer zu bekommen um die Ausgangsrechnungen zu korrigieren.
Selbst durch das verherrende Hochwasser 2013 war ich noch in der Zeit den Steuerausgleich einzurreichen.
Die Unbilligkeit ist daher gegeben weil ständig versucht wird mir mein Konto und Hausrat zu pfänden, und ich auch willig bin meine ehrlichen Steuerschulden die sich bei ca. 70 tausend Euro bewegen auch zu zahlen.
Meine Familie, meine Frau und meine 4 Kinder müssen in Angst und Schrecken leben weil ich nicht weiss wenn mal wieder was gepfändet wird, und das ist UNBILLIG und nicht menschenwürdig!
Mein Haus wurde schon mehrmals in der Zeitung zum Verkauf inseriert und nicht mal um ca. 100 Tausend Euro hat sich ein Käufer gefunden, weil das Haus im Erdgeschoss 2 Meter unter Wasser stand und sämtliche Häuser in dieser kleinen Ortschaft schon abgerissen worden sind.
Ohne dieser Katastrophe wäre ich umgehend in der Lage gewesen meine Steuerschulden zu zahlen.
Unter diesem Gesichtspunkt verlange ich eine Gleichbehandlung und nicht bloss Vermutungen und Unterstellungen die vor Gericht nicht halten werden.
Für Geld das ich nie verdient habe oder bekommen habe kann ich keine Steuern zahlen, und genau das wird mir vorgehalten !
Ich bitte Sie daher umgehend die Dokumente die ich seit Juli 2016 eingereicht habe nochmals zu prüfen, Zeugen und Unterlagen zu sichten, und in Anbetracht dieser Katastrophe in die ich unverschuldet reingerutscht bin zu berücksichtigen.
Ich bitte sie noch mal, und auch mein Steuerberater hat angegeben das wir die UID Nummer brauchen um Ausgangsrechnungen korrigieren zu können."
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.
Rechtslage
§ 236 BAO lautet:
(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
Erwägungen
Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falls ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu Recht, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 236 Anm 3)
Die in § 236 Abs 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben ().
Die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Die Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen ().
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (). Ihn trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dabei ist es seine Sache, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Die Nachsicht dient nicht dazu, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (). Bei der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen ist stets die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Abgabenbehörde bzw. im Falle eines Beschwerdeverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das Verwaltungsgericht maßgeblich (vlg. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 236 Anm 2).
Ein inhaltliches Vorbringen zu einer sachlichen Unbilligkeit liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine persönliche Unbilligkeit einer Abgabenbelastung in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen besteht. Eine solche Unbilligkeit ist stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (; vgl. Ritz, BAO6, § 236 Tz 10).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in ärmlichsten Verhältnissen bei seinen Eltern wohne, mit 3 Kindern mit nicht mal 550 Euro leben müsse, keinen Job habe, arbeitsunfähig sei, ständig versucht würde, sein Konto und seinen Hausrat zu pfänden, er vermögenslos sei, Schulden bei zwei Banken von über 500.000 Euro und Firmenschulden von noch mal ca. 50.000 Euro habe ist dazu auszuführen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unbilligkeit dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an der Existenzgefährdung nichts ändert ().
Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass seine finanzielle Situation schon vor der Hausdurchsuchung auch ohne der nachsichtsgegenständlichen Abgaben aussichtslos war, verursacht durch das Hochwasser, die Arbeitsunfähigkeit und den Jobverlust. Aufgrund der hohen bei anderen Gläubigern bestehenden Schulden würde sich durch eine Nachsicht an der finanziellen Situation der Beschwerdeführers entscheidend ändern.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführer, wonach er aufgrund des Umstandes, dass sein Haus infolge des Hochwassers nichts mehr wert und unverkäuflich sei, in eine tiefe Krise gerutscht, er depressiv und antriebslos und aufgrund psychischer Probleme arbeitsunfähig geschrieben sei, ist zu entgegnen:
Grundsätzlich kommen als Unbilligkeitsgründe (§ 236 BAO) für die Einbringung von Steuerrückständen nur Umstände in Betracht, die die Einhebung betreffen. Krankheit oder andere persönliche Schicksale können mit der Einbringung einer Abgabenschuld aber nur insoweit erfolgreich in Zusammenhang gebracht werden, als die Entrichtung der Abgabenschuld durch sie erschwert wird. Eine solche Belastung ist regelmäßig nur bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Nachsichtswerbers anzunehmen, die maßgeblich durch Krankheit oder andere persönliche Schicksale mitverursacht ist (; ).
Selbst wenn die psychischen Probleme, was der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht behauptet, die wirtschaftlichen Probleme verursacht hätten, so läge eine Erschwerung der Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten dennoch nur in dieser schlechten wirtschaftlichen Lage.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Haus infolge der Hochwasserkatastrophe nichts mehr wert sei, er enteignet worden sei und auf eine falsche Veranlagung des Tilgungsträgers der Bank hereingefallen sei und ihn an der Situation kein Verschulden träfe, ist entgegenzuhalten, dass es für die persönliche Unbilligkeit nicht auf ein Verschulden an der finanziellen Situation des Abgabenschuldners ankommt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nachsichtsgegenständlichen Abgaben unrichtig festgesetzt worden seien, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand eines Verfahrens iSd § 236 BAO ausschließlich die Unbilligkeit der Einhebung der fälligen abgaben ist. Allfällige Unrichtigkeiten im Festsetzungsverfahren sind nicht Gegenstand des Nachsichtsverfahrens.
Da im vorliegenden Fall das Tatbestandsbild der Unbilligkeit nicht vorliegt, war auch keine Ermessensentscheidung zu treffen.
Selbst wenn diese Meinung nicht geteilt werden sollte, ist dem Beschwerdeverfahren aus folgenden Überlegungen kein Erfolg beschieden: Im Rahmen einer Ermessensentscheidung - die gegenständlich, wie bereits dargelegt, ausgeschlossen ist - wäre nämlich die Nachsichtswürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Durch sei Verhalten hat er eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Er hat über Jahre hinweg seine Gewinne und Umsätze unrichtig erklärt. Diese große Nachlässigkeit in Bezug auf seine abgabenrechtlichen Pflichten hat zu einer Häufung der Abgabenschuld geführt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das Finanzamt sein Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn es die Versagung einer beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, dass die den Nachsichtswerber belastende Anhäufung von Abgaben auf eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten zurückzuführen ist. Im Interesse steuerehrlicher Abgabenpflichtiger müsste dem Beschwerdeführer auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung die begehrte Nachsicht verweigert werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die gegenständlich zu klärenden Rechtsfragen sind durch zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100558.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at