Reisekosten und Unfallkosten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache W***** B*****, Strasse****, PLZ1 Ort1, StNr. 0**/****, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens für das Jahr 2011:
Der Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf) hat seine Arbeitnehmerveranlagung 2011 am dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Er war von Jänner bis Juni 2011 als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Ab fand der Bf eine Stelle als Geschäftsführer bei einer Firma im technischen Chemie Bereich. Er machte für 2011 Werbungskosten in Höhe von 12.242,20 Euro geltend, welche ihm im Bescheid vom erklärungsgemäß gewährt wurden.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle ergingen an den Bf am und am Ergänzungsersuchen des Finanzamtes, die Reisekosten („Belege/Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise etc. betreffend die Kennzahl 721“) und seine sonstigen Werbungskosten („Belege/Rechnungen bzw. Zahlungsnachweise etc. betreffend die Kennzahl 724“) mit Nachweisen betreffend die Bewerbungsgespräche etc. nachzureichen.
Diesem Ersuchen kam der Bf mit einer Aufstellung der Reisekosten, die eine Auflistung der Tage, der gefahrenen Kilometer etc. zu seinen Bewerbungsgesprächen enthielten, nach. Bestätigungen der Firmen über die Vorstellungsgespräche wurden noch nicht vorgelegt. Weiters übermittelte er eine Aufstellung der sonstigen Werbungskosten über einen Autounfall am mit einer Kurzbeschreibung, eine Bestätigung der Firma R***** in Braunau über ein Bewerbungsgespräch an diesem (dem Unfalltag)und einen handschriftlichen Kaufvertrag vom Unfallauto datiert mit an einen privaten Käufer mit folgenden Text: " Kaufvertrag - N***** B*****, Strasse****, PLZ1 verkauft PKW*****, zul. 10/1996 (136 PS) WD*****, 43.696 km, Farbe silber an P***** D*****, Straße2, PLZ2 Ort2 (Anmerkung des BFG: Namen so wiedergegeben, wie die Buchstaben lesbar waren). Anz. € 500 bar bez., 2.670 bar erh., Zustand wie besichtigt nach Unfall. Preis € 3.170.-. Unterschriften Verkäufer: N***** B*****, Käufer: D*****, Ort3 am ."
Mit Aufhebungsbescheid vom wurde gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheid 2011 vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Und im neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 - ebenfalls mit Datum - wurden nur mehr Werbungskosten in Höhe von 164,31 Euro anerkannt. Es wurden weder die beantragten Aufwendungen für den „Autoschaden“ anerkannt („ Zum Zeitpunkt des Unfalles am betrug der Restwert des PKW € 0,00.“), noch die Reisekosten, da keine entsprechenden Einladungen und Nachweise von den Bewerbungsgesprächen vorgelegt wurden.
Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist wurde am fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingebracht. Die Berufung hatte – auszugsweise - folgenden Inhalt:
-Reisekosten lt. Bf: "Anbei übermittle ich Ihnen die Bestätigungen der Vorstellungsgespräche der entsprechenden Firmen in Zusammenhang mit der Arbeitssuche im Jahr 2011. Mit diesen Belegen wird der wirtschaftliche Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen neuen Tätigkeit aufgezeigt. Die Belege zeigen zudem die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften. Die geltend gemachten Reisekosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den in Aussicht gestellten Arbeitsstellen.“ Ergänzung durch das BFG: vorgelegt wurde eine Liste mit Datum (auf der Liste sind offensichtlich irrtümlich alle Datumsangaben mit dem Jahr 2012 versehen, die Liste und die Firmenbestätigungen betreffen aber glaubhaft das Jahr 2011; Kilometerangaben, Fahrtstrecke, Dauer des Bewerbungsgespräches und unter dem Text "Belegnummer" wurde die besuchte Firma angegeben.
In einer Beilage zur Berufung wurden Fahrtkosten von insgesamt 24 Fahrten aufgelistet mit 7.571 Kilometer x Kilometergeld 0,42 € = 3.179,82 € und Tagessätze als Reisediäten in Höhe von 460,28 € dh in einer Summe 3.640,10 €.
-Unfallkosten – Schilderung des Unfallherganges lt. Bf: "Bei der beruflichen Verwendung des PKW kam es zu einem Totalschaden bzw. einer beträchtlichen Wertminderung, daher kann eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung geltend gemacht werden (siehe LStR Rz 374).
Bisher wurde für das KfZ keine Absetzung für Abnutzung geltend gemacht. Die Ermittlung des fiktiven Restbuchwertes wird daher nach der bisherigen Nutzungsdauer und der vor dem Schadenseintritt noch zu erwartenden Restnutzungsdauer ermittelt (siehe auch beiliegendes Gutachten). Des Weiteren wurden keine Kosten seitens einer Versicherung übernommen.
Der PKW hat einen fiktiven rechnerischen Restwert zum von € 11.250 (lt. Gutachten € 12.000). Unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses und der Bergungskosten ergibt sich somit eine außerplanmäßige Absetzung für Abnutzung von 8.966 €.“
„Unfallhergang: Am Rückweg meines Vorstellungstermins R***** GmbH, Braunau, übersah ich eine Verkehrsinsel in Ort4 Position Forstinger/X*****. Der Unfall verlief ohne Personenschaden und Polizeieinsatz. Die Bergung des Fahrzeuges veranlasste die Fa. G*****, Ort4.“
„Die Berechnung des fiktiven Restwertes laut einer Aufstellung des Bf:
Anschaffungskosten 04/2000 in Höhe von 45.000 Euro; 16 Jahre Abschreibung bis zum Jahr 2015 á 2.812,50 Euro; Restwert im Jahr 2011: 11.250 Euro;
Verkehrswert 2011 lt. Gutachten der Fa. G*****: 12.000 Euro abzüglich Verkaufserlös des Wracks in Höhe von 3.170 Euro lt. Beleg über den Kaufvertrag = 8.830 Euro zuzüglich der Bergungskosten in Höhe von 136 Euro = 8.966 Euro als fiktiver Restwert.“
Nach einem Vorhalteverfahren des Finanzamtes vom übermittelte der Bf am folgende angeforderten Belege zum Verkehrsunfall:
Auf die Frage, ob es bei dem Unfall am Zeugen gab, ob es eine Meldung an die Versicherung und eine Ersatzleistung der Versicherung gab, wann dh zu welcher Uhrzeit das Bewerbungsgespräch bei der Fa. R***** stattgefunden habe und ob es einen Polizeibericht gäbe, antwortete der Bf:
" Nein, es gab keine Zeugen; ich bin alleine um ca. 20:30 Uhr von Braunau nach Ort3 unterwegs gewesen. Kein Personenschaden, Sachschaden nur an meinem Kfz durch Aufprall auf Verkehrsinsel. Konnte das Auto noch selbst aus der Gefahrenzone fahren. Abgestellt bei Forstinger/X*****. Abschleppdienst am nächsten Tag durch Fa.Mercedes G*****, Ort4 (Rechnung anbei eingereicht)."
"Keine Versicherungsmeldung, da nur Eigenschaden, kein Kasko."
"Bestätigung Fa. R***** vom Bewerbungsgespräch am abends liegt vor " - Anmerkung des BFG: Auf der Bestätigung der Fa. R***** vom steht keine Uhrzeit.
Ein Polizeibericht liegt nicht vor, da kein Personenschaden und kein fremder Sachschaden."
Mit Beschwerdevorentscheidung (abgekürzt: BVE) vom wurden dem Bf die Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen in Höhe von 3.245,16 Euro und sonstige Werbungskosten in Höhe von 135,93 € = insgesamt 3.381,09 € anerkannt. Für die Vorstellungstermine , , und wurden keine Reisekosten gegeben, da keine Nachweise vorgelegt wurden. Ebenso gewährte das Finanzamt nicht die beantragten Aufwendungen für den Autoschaden, da der Restwert des PKW zum Zeitpunkt des Unfalles am nach Ansicht des Finanzamtes Null Euro betragen habe.
Im Vorlageantrag vom - nach einer verlängerten Rechtsmittelfrist - legte der Bf noch Unterlagen zu den fehlenden Reisekosten vor. Er begehrte weiters die Kosten für den Autoschaden, da es sich bei der Nutzungsdauer gemäß § 8 EStG 1988 von acht Jahren um eine Mindestnutzungsdauer handle. In seinem Fall betrage die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Mindestnutzungsdauer, da das Fahrzeug selten genutzt wurde und sich damit eine geringere Abnutzung ergäbe. Es müsste daher entsprechend den EStR Rz 3213 und Rz 3221 die echte betriebsgewöhnliche Nutzungdauer zum Ansatz kommen. Weiters legte er die Berechnung der Fa. Mercedes G***** vom in Höhe eines Verkaufswertes mit 12.000 Euro vor. Die Reparaturkosten würden den Wert des Fahrzeuges übersteigen, daher wurde zum Verkauf des Wagens geraten.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht vor und wies im Vorlagebericht auf Folgendes hin: Zu den Vorstellungsgesprächen: Da die Unterlagen mit dem Vorlageantrag nachgereicht wurden, wird beantragt die Kosten für die Vorstellungsgespräche am , und noch zu berücksichtigen. Bei den Unfallkosten verwies das Finanzamt sowohl auf die Begründung in der BVE als auch auf folgende Überlegungen: -der Verkehrswert von 12.000 € sei für einen 15 Jahre alten Mercedes zu hoch; -die Uhrzeit des Bewerbungsgespräches um 21:00 Uhr; Uhrzeit vom Unfall differiere bei den Angaben des Bf mit 21:30 Uhr und 20:30 Uhr; -Verkäuferin des PKWs war die Gattin N***** B*****; -Fahrzeug war noch fahrbereít nach dem Unfall oder Totalschaden.
Am übermittelte der Bf dem Finanzamt ein Fax in dem er die Überlegungen des Finanzamtes als merkwürdig bezeichnete und zwar: "-Der Verkehrswert wurde von einer Fachwerkstätte bestätigt. Das Fahrzeug hatte eine Kilometerleistung von unter 50.000 km in 15 Jahren und galt als einwandfrei. -Bewerbungsgespräche bei der Besetzung von Führungskräften finden häufig sogar meist am Abend statt und die Geschäftsführer Zeit haben. -Zum Unfallzeitpunkt: ob 20:30 oder 21:30 Uhr: ich hatte eine Kollision mit einer Verkehrsinsel. Habe das Fahrzeug selbst aus dem Gefahrenbereich bringen können und auch den Unfallort von Blechteilen und Kunststoffteilen gereinigt, da ich zusätzliche Kosten verhindern wollte. Dann bin ich zu Fuß ca. 60 min nach Hause gegangen. -Das Fahrzeug war nicht fahrbereit und wurde am nächsten Tag von der Werkstätte G***** abtransportiert."
Vom Finanzamt wurde der Akteninhalt vom Jahr 2011 mit Mails vom dem BFG übermittelt.
Nach Übermittlung des Akteninhaltes hatte die Richterin des BFG seit Juni 2016 mit diversen Mails, Telefonaten und einem Vorhalt Kontakte mit dem Bf.
Im Mail vom beschrieb der Bf nochmals den Unfallhergang. Der Unfall sei an einer neu errichteten Verkehrsinsel in Ort3 (X*****) durch seine Unachtsamkeit entstanden.
Ebenso übersandte der Bf auf Anforderung zwei Bilder des Unfallautos. Diese wurden ihm von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellt. Darauf ist der Schaden am Wagen deutlich ersichtlich.
Im Zuge eines Vorhaltes vom wurde der Bf um Stellungnahme zum vorliegenden Sacherhalt ersucht. Im Wesentlichen wurde dem Bf vorgehalten, dass der Wertverlust des Wagens durch den Unfall bei seiner Ehefrau eingetreten ist; dass es daher mangels Abfluss von Aufwendungen beim Bf zu keinen Werbungskosten aus diesem Sachverhalt kommen könne; dass eine Wertverlustberechnung ab 10/1996 dem Erstzulassungsdatum zu beginnen habe und dass bei jeglichem Aufwand bei PKWs über bestimmte Anschaffungskosten von 33.938,21 Euros eine Luxustangente auszuscheiden sei.
Das Vorhalteschreiben blieb in der gesetzten Frist unbeantwortet. Dem Bf wurde von der Richterin am ein Erinnerungsmail gesandt, das ebenfalls unbeantwortet blieb.
Sachverhalt
Der Bf war im ersten Halbjahr 2011 arbeitslos und auf Arbeitssuche. Der Bf hatte bis Ende 2010 eine leitende Positionen in einem Unternehmen inne. Dementsprechend engagiert betrieb er seine Suche nach einer adäquaten neuen Anstellung.
Die Reisekosten zu den Vorstellungsgesprächen wurden vom Finanzamt anerkannt, soweit der Bf Bestätigungen der Firmen über die Termine vorgelegt hat.
Am hatte der Bf ein Bewerbungsgespräch bei der Firma R***** in Braunau. Der Bf war mit einem PKW*****, der auf seine Ehefrau zugelassen war, unterwegs. Der Wagen wurde im April 2000 gebraucht um 45.000 Euro erworben - Erstzulassung 10/1996. Bei einer neu errichteten Verkehrsinsel in Ort3 hatte der Bf eine Unfall um 20:30 Uhr oder 21:30 Uhr ohne fremde Beteiligung von anderen Personen oder Fahrzeugen. Der Bf brachte das Fahrzeug aus der Gefahrenzone. Am nächsten Tag ließ er den Wagen von der Werkstätte abschleppen.
Laut dem vorgelegten Kaufvertrag verkaufte N***** B***** den Unfallwagen am um insgesamt 3.170 Euro.
Im Laufe des Verfahrens übermittelte der Bf ein Mail vom der Fa. Mercedes G*****, dass zum Unfallzeitpunkt der Wagen einen Restwert von 12.000 € gehabt hätte. Da die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges überstiegen, wurde zu einem Verkauf geraten.
Beweiswürdigung
Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die eingebrachten Schriftsätze und in die vorgelegten Unterlagen aufgenommen.
Es war nicht an Hand objektiver Umstände feststellbar, zu welcher Uhrzeit der Bf den Unfall genau hatte. Der Bf gab selbst verschiedenen Uhrzeiten an. Die Uhrzeit des Unfalls ist für den Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant.
Rechtslage und rechtliche Erwägungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Werbungskosten können auch bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. ) und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. ), beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung. Bei diesen Werbungskosten handelt es sich begrifflich um vorweggenommene Werbungskosten.
§ 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 bestimmt: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Der Begriff der Werbungskosten setzt jedoch einen Abflussvon Geld oder geldwerten Vorteilen voraus; wirtschaftlich muss es daher zu einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen. Eine Ausgabe (Abfluss) liegt dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist ( ; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15/1, 22 zu § 16, 2005). Werbungskosten eines Abgabepflichtigen können sohin nur jene Aufwendungen sein, die von diesem tatsächlich getätigt wurden. Für die steuerliche Berücksichtigung von mit Bargeld getätigten Ausgaben als Werbungskosten bedarf es sohin eines Geldabflusses beim betreffenden Steuerpflichtigen selbst.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für gewisse Aufwendungen vor,
und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch
sind. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder
Kombinationskraftwagens sind insoweit unangemessen hoch, als die Anschaffungskosten S 467.000,00 (bis 2001) übersteigen. Es ist daher dieser unangemessene Teils der
Anschaffungskosten nicht zu aktivieren bzw. stellen keine Betriebsausgaben (AfA) dar.
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt dies immer voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
Zu den Reisekosten bei den Bewerbungsgesprächen
An Reisekosten zu den Vorstellungsgesprächen werden nun 3.512,92 Euro (Berechnung: Kilometergelder 3.064,74 € und Reisegebühren 448,18 Euro) und die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 135,93 € anerkannt. Nicht anerkannt werden die Reisekosten vom , da kein Nachweis vorgelegt wurde.
Zu den Unfallkosten mit dem PKW der Ehegattin
Auf Grund der obigen Rechtsausführungen ist bezüglich der in Rede stehenden Werbungskosten das Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 anzuwenden.
Auf eine Berücksichtigung der Luxustangente war mangels Relevanz nicht näher einzugehen.
Da der Bf mit dem Wagen seiner Frau am unterwegs war, ist der
Schaden bei seiner Frau eingetreten und nicht bei ihm.
Aus dem Mail vom ist ersichtlich, dass der Bf auch die Unfallfotos
von seiner Ehefrau erhalten hat. Aus dem Kaufvertrag (= Verkauf des Unfallwagens) vom ist weiters ersichtlich, dass seine Frau Eigentümerin des Unfallwagens war, diesen veräußerte und den Verkaufspreis in Höhe von 3.170 € bar erhielt.
Das 16 Jahre alte Auto (Abschreibung ab der Periode 10/1996 bis 07/2011) hatte durch
den Unfall einen Totalschaden.
Ein reiner Wertverlust, der nur durch eine Berechnung des Bf in Höhe des Restbuchwertes
im Verhältnis zum möglichen Verkehrswert des Wagens entstanden ist, kann nie Gegenstand von Werbungskosten beim Bf sein, weil der tatsächliche Geldabfluss der Reparatur fehlt bzw. der Wertverlust nicht bei ihm, sondern bei seiner Ehefrau eingetreten ist. Der rein rechnerische Restbuchwert (45.000 € : 12 Jahre (ab 04/2000 Kaufmonat) = 3.750 € / pro Jahr) war durch den Verkaufspreis des beschädigten und nicht reparierten Wagens in Höhe von 3.170 € auch annähernd bei seiner Ehefrau gedeckt.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Abschreibungsberechnung berücksichtigte
nicht, dass aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich war, dass der PKW***** das Baujahr bzw. die Erstanmeldung bereits 10/1996 hatte.
Ab dem Kauf des Wagens steht der Ehefrau ab 04/2000 bis zum Verkauf 07/2011
für das Kraftfahrzeug 12 Mal eine Ganzjahresabschreibung zu. Das ergibt insgesamt eine
Gesamtnutzungsdauer für dieses Kfz von 10/1996 bis 07/2011 bis zum Verkauf von 16
Jahren.
Die Abschreibung wird nicht durch subjektive Erwägungen, sondern durch die objektive
Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes bestimmt (Quantschnigg/Schuch, ESt—HB § 7 Rz 38; Doralt, EStG4 § 7 Rz 42 ff, insb Rz 45).
Das bedeutet, dass vom Ankauf des Wagens 04/2000 bis zum Verkauf des Wagens durch die Ehefrau der Wagen nur mehr eine Restnutzungsdauer von 12 Jahren aufwies. Der Kaufpreis des Gebrauchtwagens ist daher nicht so wie in der vom Bf vorgelegten Berechnung durch 16 Jahre Nutzungsdauer zu dividieren, sondern nur mehr
durch diese 12 Jahre Restnutzungsdauer. Die Nutzungsdauer des Vorbesitzers ist zu
berücksichtigen, da die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes immer mit der erstmaligen
Nutzung beginnt. Das ergibt eine jährliche Restabschreibung von 45.000 Euro : 12 Jahre
Rest-ND = 3.750 Euro pro Jahr und einen Restbuchwert 45.000 Euro minus 11 mal 3.750
(= 41.250 Euro) = von 3.750 Euro am Beginn des Jahres 2011.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf nicht behauptet, den Schaden aus dem Unfall oder den Wertverlust des Wagens nach dem Unfall getragen zu haben. Er hat immer alle Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass seine Ehefrau die Eigentümerin des Wagens und die Geschädigte war. Die Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten ist aber ein Abfluss von Geld oder ein in Geld bewertbarer Abfluss aus der Eigentumssphäre des Steuerpflichtigen selbst. Eine steuerliche Berücksichtigung allfälliger Unfallkosten als Werbungskosten beim Bf war daher nicht möglich.
Das Beiblatt zur Berechnung ist ein integrierender Bestandteil der Entscheidung.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts und der vorgenommenen Beweiswürdigung war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene
betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Unfallkosten Abfluss von Werbungskosten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100533.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at