nicht belegte nachträgliche Betriebsausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer begehrte in seiner am elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 ua. nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von Betrag_2 €. Das Finanzamt_A versagte den begehrten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 (mit Ausfertigungsdatum ) die steuerliche Anerkennung, da die Berücksichtigung von Werbungskosten bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich sei.
Die hiergegen fristgerecht mit elektronischer Eingabe vom eingereichte Beschwerde begründete der Abgabepflichtige ua. damit, er habe vor seiner Pensionierung einen Tischlereibetrieb als Einzelunternehmer geführt. Aus dieser Tätigkeit bestehe noch immer eine betriebliche Verbindlichkeit gegenüber der Bank_A, für welche im Jahr 2010 € Betrag_2 Zinsen angefallen und von ihm bezahlt worden wären. Die Verbindlichkeit basiere auf einem Ausfall eines Wechsels eines Kunden auf Grund dessen Insolvenz; diese Verbindlichkeit habe bei der Betriebsaufgabe schon alleine aus diesem Grund nicht ins Privatvermögen übernommen werden können. Entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des EStG seien Zinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen. Die von der Judikatur entwickelten Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Zinszahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben würden vorliegen. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, die in der Erklärung unter der Position Werbungskosten geltend gemachten Zinsen idH von € Betrag_2 als nachträgliche Betriebsausgaben anzuerkennen.
Über telefonische Anfrage des Finanzamtes_A reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine "Kontenverdichtung betreffend des Kreditkontos", Konto_Nr._1, bei der Bank_A für das Jahr 2010 nach. Den weiteren Ersuchen der Abgabenbehörde vom und auf ua. Darstellung der Höhe und Aufstellung der ehemaligen Betriebsschulden, auf Mitteilung, warum in den Jahren vor 2010 nie nachträgliche Betriebsausgaben angesetzt und warum monatlich immer "nur" Betrag_3 € getilgt worden wären sowie seit wann das Kreditkonto bestehe, kam der Abgabepflichtige nicht nach.
Das Finanzamt_A wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde wegen Nichtbeibringung von zur Erledigung benötigter Unterlagen als unbegründet ab. Der Abgabepflichtige beantragte mit Schreiben vom fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Betreffend die Beschwerdegründe verwies der Steuerpflichtige auf seine Ausführungen in der Beschwerde.
2.) Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erzielte bis 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Tischlereibetrieb als Einzelunternehmer). Seit 1997 bezieht der Abgabepflichtige ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft; siehe Einkommensteuerbescheide der Jahre 1996ff sowie die elektronische Datenbank der Abgabenbehörde).
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2009 keine Zinszahlungen bzw. Kredittilgungen als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht (siehe die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2009 sowie die vom Abgabepflichtigen unbestrittene Feststellung des Finanzamtes_A in den Ergänzungsersuchen vom und ).
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2010 einen aushaftenden Kredit bei der Bank_A, Konto_Nr._1, inne. Das Anfangssaldo zum betrug Betrag_1 €. Der Abgabepflichtige tilgte monatlich je Betrag_3 € (in Summe Betrag_3x12 €); die im Jahr 2010 angefallenen Kontoführungskosten und Zinsen betrugen in Summe Betrag_2 €. Zum war der Kredit in Höhe von Betrag_4 € offen; der Kredit wurde sohin im Jahr 2010 effektiv um Betrag_5 € getilgt (siehe die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kontoverdichtung).
Das Bundesfinanzgericht konnte keine Feststellungen über den Zeitpunkt und den Grund der Aufnahme des gegenständlichen Darlehens tätigen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das gegenständliche Kreditkonto durch die ehemalige gewerbliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen (Tischlereiunternehmen) begründet ist bzw. mit diesem im (betrieblichen bzw. wirtschaftlichen) Zusammenhang steht.
3.) Beweiswürdigung:
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den oben angeführten Unterlagen sowie aus der abgabenbehördlichen Datenbank.
Der Abgabepflichtige hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt_A (siehe Vorhalt vom , E-Mail vom sowie Telefonat (unbekannten Datums)) sein Beschwerdevorbringen, es handle sich bei den gegenständlichen Darlehenszahlungen um nachträgliche Betriebsausgaben, nicht durch weitere Ausführungen unter Beilage der angeforderten Unterlagen glaubhaft gemacht. Der Abgabepflichtige tätigte weder die angeforderten Vorhaltsbeantwortungen ua. zu der behaupteten ehemaligen Betriebsschuld eines Kunden (Wechselausfall) und zur Begründung des gegenständlichen Kreditkontos noch legte er diesbezüglich Unterlagen und Belege zum Nachweis der Beschwerdebehauptung vor. Der Beschwerdeführer reichte hierzu im Schreiben vom lediglich eine Kontenverdichtung nach, aus welcher sich allerdings nur ein im Jahr 2010 bei der Bank_A bestehendes Kreditkonto des Beschwerdeführers, Konto_Nr._1, mit entsprechenden monatlichen Tilgungen ergibt, jedoch keine weiteren Beschwerdevorbringen zu belegen vermag. Der Abgabepflichtige tätigte hierzu im Schreiben vom und im Vorlageantrag vom - trotz Kenntnis der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom - keine weiteren Ausführungen bzw. ließ den Vorhalt der Abgabenbehörde vom unbeantwortet.
Aufgrund der unterlassenen weiteren Sachverhaltsvorbringen und Unterlagennachreichungen des Beschwerdeführers kann nach der Aktenlage sohin ua. nicht nachvollzogen werden, wann und aus welchem Grund der Abgabepflichtige den vorliegenden Kredit aufgenommen hat und in welchem Zusammenhang dieser mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit als Tischlerunternehmer stehen soll. Dem Bundesfinanzgericht ist weder die Höhe der behaupteten ehemaligen Betriebsschuld eines namentlich nicht genannten Kunden bekannt noch der Umstand, warum der Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen erstmals im Jahr 2010 die Kredittilgungen als nachträgliche Betriebsausgaben einer im Jahr 1996 beendeten unternehmerischen Tätigkeit geltend gemacht hat. Mangels Vorhaltsbeantwortung ist für das Bundesfinanzgericht zudem nicht ersichtlich, ob die monatlichen Rückzahlungen in Höhe von je Betrag_3 € alle dem Beschwerdeführer zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten darstellen.
Das Bundesfinanzgericht vermag lediglich aus dem Umstand, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2010 ein Kreditkonto bei der Bank_A geführt hat, keinen (wirtschaftlichen) Zusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit des Unternehmers abzuleiten, zumal eine Kreditaufnahme nicht zwingend betrieblich begründet sein muss. Aus der vorgelegten Kontoverdichtung ist kein behaupteter Bezug zum Gewerbebetrieb ersichtlich; das entsprechende Beschwerdevorbringen ist zudem weder nachvollziehbar noch diesbezüglich schlüssig.
4.) Rechtslage:
4.a) Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG gehören nach § 32 Z 2 EStG ua. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).
§ 32 Z 2 EStG erfasst nachträgliche Einkünfte aus betrieblichen Einkunftsarten, aus einem früheren Dienstverhältnis und aus früheren Rechtsverhältnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 EStG. Ihrer Funktion nach soll die Norm die Steuerwirksamkeit von Ereignissen, die in einem engen Zusammenhang mit einer seinerzeitigen Einkünfteerzielung stehen, aber erst nach Beendigung der Betätigung anfallen, sichern (Quantschnigg RdW 92, 188). Nach der VwGH-Rechtsprechung sind die Einkünfte bei jener Einkunftsart zu erfassen, der die aufgegebene Tätigkeit angehört hat (). § 32 Z 2 EStG stellt auf Einkünfte ab, daher können darunter sowohl nachträgliche Einnahmen als auch nachträgliche Betriebsausgaben bzw. nachträgliche Werbungskosten fallen. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Zusammenhang der nachträglichen Einkünfte mit der früheren Einkunftsquelle (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 32 Rz 21).
Die Erfassung nachträglicher Betriebseinnahmen bzw. die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben setzt eine ehemalige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, mit der die nachträglich geltend gemachten Ausgaben in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (). Kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit besteht, wenn Aufwendungen ihre Ursache in der Zeit nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben. § 32 Z 2 EStG erfasst Ansprüche und Verpflichtungen, die nach der Beendigung des Betriebs nicht eigenständig privat genutzt, sondern nur mehr abgewickelt werden, wie insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen (; Quantschnigg RdW 92, 188; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 32 Rz 28).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ) ist mit Beendigung des Betriebs weiters der Veranlassungszusammenhang mit dem seinerzeitigen Betrieb hinsichtlich jenes Teiles der Schulden als unterbrochen anzusehen, der durch den Veräußerungserlös oder durch die Verwertung von zurückbehaltenem Aktivvermögen beglichen werden könnte ( betreffend Vermietung statt Veräußerung eines gemischt genutzten Gebäudes und Versagung des Schuldzinsenabzugs aus dem deswegen ungetilgt bleibenden, allgemein betrieblichen Zwecken dienenden Betriebskredit). Nur soweit Verbindlichkeiten nicht zur Finanzierung von ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern gedient haben und sie auch nicht mit Aktiva des Betriebs abgedeckt werden konnten, führen die nach Betriebsaufgabe aufgrund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen (negativen) Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG (). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Schuldzinsen nur dann als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn der veräußerte Betrieb real überschuldet ist (Kanduth-Kristen/Breschan, taxlex 09, 4). Die betriebliche Veranlassung bleibt aber aufrecht, solange der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses oder Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte (zB nicht realisierbare Forderungen) entgegenstehen oder wenn eine vorzeitige Schuldtilgung nicht möglich ist (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 32 Rz 75/1), sofern die Hindernisse ihre Ursache in der (ehemaligen) betrieblichen Sphäre haben (BFH , X R 15/04). Der Steuerpflichtige hat aber auch nach Betriebsaufgabe alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (; ). Tut er dies nicht, verlieren die Zinsen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes () insoweit den Charakter nachträglicher Betriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG. Ob für den Steuerpflichtigen die vollständige Tilgung der Verbindlichkeit zumutbar gewesen wäre, ist anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzustellen (; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 32 Rz 31).
Nach dem angeführten Erkenntnis () sind die Einnahmen den "notwendigen" Ausgaben des Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr nach der Betriebsveräußerung/-aufgabe zur Ermittlung eines rechnerischen Einnahmenüberschusses gegenüber zustellen (-F/10). Bedacht zu nehmen ist auch auf das Vermögen des Steuerpflichtigen und es ist insbesondere zu prüfen, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen rechtlich möglich und zumutbar ist. Wird der Betrag des rechnerischen Einnahmenüberschusses nicht zur Kredittilgung verwendet, wird die vormalige Betriebsschuld mit diesem Betrag zur Privatschuld. Nur jener Teil der Schuld, dessen Tilgung dem ehemaligen Betriebsinhaber (noch) nicht zumutbar war, führt zu nachträglichen Betriebsausgaben (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 32 Rz 31).
Erst nach Betriebsveräußerung/-aufgabe aufgenommene Verbindlichkeiten führen hinsichtlich der Zinsen zu keinen nachträglichen Betriebsausgaben (Fellner in Hofstätter/Reichel, EStG, § 32 Rz 73), außer es werden damit nachträgliche Betriebsausgaben finanziert. Umschuldungsmaßnahmen heben aber den betrieblichen Zusammenhang nicht auf, ebenso wenig die Bereitstellung von Privatvermögen als Sicherheit. Zusammenfassend geht die betriebliche Veranlassung bei Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Zinszahlungen nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis insoweit verloren (; ), als
– die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die bei der Betriebsbeendigung ins Privatvermögen überführt wurden,
– die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös Deckung finden,
– die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten und
– die Tilgung nach der Betriebsveräußerung zumutbar ist (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2017, § 32 Rz 31).
4.b) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Der Offenlegung dienen nach Abs. 2 leg.cit. insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (; ; Ritz, BAO6, § 119 Tz 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).
Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben nach § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (). Es handelt sich um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken kann (; Ritz, BAO6, § 138 Tz 1).
Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind nach § 138 Abs. 2 BAO auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen () oder bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (). Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (; Jakom/Lenneis, EStG, 2017, § 4 Rz 279).
5.) Erwägungen:
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt wäre der Abgabepflichtige zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung seines Beschwerdebegehrens angehalten gewesen. Dies wurde jedoch von ihm - trotz mehrmaliger abgabenbehördlicher Aufforderung - unterlassen, zumal auch aus der vorliegenden Kontoverdichtung kein Hinweis auf einen unmittelbaren Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen mit der früheren Einkunftsquelle abzuleiten ist.
Das Bundesfinanzgericht konnte mangels entsprechender Mitwirkung bzw. Offenlegung des Beschwerdeführers keine Feststellung hierzu treffen, dass das gegenständliche Darlehenskonto in einem Zusammenhang mit der seinerzeitigen Einkünfteerzielung steht. Eine durch keine weiteren Ausführungen oder Unterlagennachreichungen nicht näher dargelegte Beschwerdebehauptung, dem Darlehen liege ein "Ausfall eines Wechsels eines Kunden auf Grund dessen Insolvenz" zugrunde, ist für sich alleine nicht geeignet, eine den betrieblichen Zwecken dienende Darlehensaufnahme auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu begründen. Aus der vorliegenden Aktenlage ist der behauptete wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehenskontos mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit nicht ersichtlich.
Nachdem eine betriebliche Veranlassung für die gegenständlichen Zahlungen nicht feststellbar ist, führen diese zu keine nachträglichen Betriebsausgaben gemäß § 32 Z 2 EStG. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Geltendmachung von nachträglichen Betriebsausgaben sowie zur Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100058.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at