Fehlen eines Vorlageantrags
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Mag. A B, Adresse, vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, 1080 Wien, Josefstädter Straße 75-77, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im September 1995 geborene C B von August 2010 bis August 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, den Beschluss gefasst:
Die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vom durch das Finanzamt Wien 4/5/10 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Das Finanzamt legte mit Bericht vom die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Mag. A B vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:
Datum Bescheid:
Datum Beschwerde:
Datum BVE:
Datum Vorlageantrag:
...
Sachverhalt: Gatte war bis Entsandter der Republik D
Beweismittel: Aktenteile
Stellungnahme: Beamteneigenschaft war gegeben, daher nur D zuständig bis 08/2013.
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt ergibt sich:
Abweisungsbescheid
Am erließ das Finanzamt gegenüber der Bf einen Abweisungsbescheid, mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im September 1995 geborene C B von August 2010 bis August 2013 abgewiesen wurde. Im Finanzamtsakt ist ein Zustellnachweis für diesen Bescheid nicht enthalten.
Beschwerde
Mit Datum von der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt folgende Beschwerde übermittelt (ein Eingangsvermerk ist nicht zu ersehen):
[Kopf]
Finanzamt Wien 4/5/10
per Fax
Wien, am
Beschwerde gegen Bescheid
Mag. A B
SVN: X
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und Auftrag unserer im Betreff genannter Mandantschaft ergreifen wir innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
gegen den Abweisungsbescheid vom für die Familienbeihilfe für die Tochter
C für den Zeitraum 08/2010 - 08/2013 mit folgender Begründung:
Gem. Verordnung (EG) 883/2004 iVm VO (EWG) Nr. 1408/71 war über den gesamten
Zeitraum der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Die Beschwerdefrist wurde mehrmals verlängert und sollte offen sein. Sollte letzteres nicht zutreffen ist diese Eingabe als Antrag gem. § 299 BAO zu werten.
Wir stellen einen Antrag auf Entscheidung durch den verstärkten Senat und einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Zusätzlich werden Beschwerdezinsen beantragt.
Für lnformationen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen ...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:
Begründung:
Gemäß Artikel l der VO 883/2004
d)
ist "Beamter" jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende
Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt;
e)
"Sondersystem für Beamte" jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem
allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des
betreffenden Mitgliedstaats anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder
bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt.
Aktive Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften
des Mitgliedsstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört (vgl. 13
Abs. 2 Buchst. d EWG-Verordnung Nr. 1408/71) bzw. für die von der EG-Verordnung
Nr. 88312004 erfassten Personen: Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der EG-Verordnung Nr.
8815/200461 ).Aktive Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines
Sondersystems für Beamte in einem Mitgliedsstaat versichert sind und gleichzeitig in
einem anderen Mitgliedsstaat oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten eine
abhängige Beschäftigung und/oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen
den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, dem die sie beschäftigende
Verwaltungseinheit angehört (vgl. Art. 14 e der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bzw. für die von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfassten Personen: Artikel 13 Abs. 4
der EG-Verordnung Nr. 883/2004). In diesen Fällen wird allerdings nach der EG-
Verordnung Nr. 883/2004 nicht mehr gefordert, dass diese auch in einem
Sondersystem für Beamte geschützt sein müssen.
Die Beamteneigenschaft zieht immer alle anderen Erwerbstätigkeiten über die
Grenze, sie geht allen anderen Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in
einem anderen Mitgliedstaat vor.
Da lhr Gatte bis Entsandter der Republik D war, bestand bis zu
diesem Zeitpunkt kein Anknüpfungspunkt gemäß der EU-VO zu Österreich und die
Beschwerde war daher abzuweisen.
Auch für die Beschwerdevorentscheidung ist ein Zustellnachweis im Finanzamtsakt nicht zu ersehen.
"Vorlageantrag"
Augenscheinlich (siehe Vorlagebericht) am wurde von der steuerlichen Vertretung die Beschwerde vom dem Finanzamt wortident und mit unverändertem Datum übermittelt (ein Eingangsvermerk ist nicht ersichtlich):
[Kopf]
Finanzamt Wien 4/5/10
per Fax
Wien, am
Beschwerde gegen Bescheid
Mag. A B
SVN: 7326 66 05 58
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und Auftrag unserer im Betreff genannter Mandantschaft ergreifen wir innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
gegen den Abweisungsbescheid vom für die Familienbeihilfe für die Tochter
C für den Zeitraum 08/2010 - 08/2013 mit folgender Begründung:
Gem. Verordnung (EG) 883/2004 iVm VO (EWG) Nr. 1408/71 war über den gesamten
Zeitraum der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
Die Beschwerdefrist wurde mehrmals verlängert und sollte offen sein. Sollte letzteres nicht zutreffen ist diese Eingabe als Antrag gem. § 299 BAO zu werten.
Wir stellen einen Antrag auf Entscheidung durch den verstärkten Senat und einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Zusätzlich werden Beschwerdezinsen beantragt.
Für lnformationen stehen wir gerne zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichen Grüßen ...
Das Finanzamt wertete diese erneute Übermittlung der Beschwerde als Vorlageantrag.
Mitteilung des Finanzamts
Über Nachfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am mit, dass am "genau dieselbe Beschwerde" wieder eingereicht worden sei. Mehr könne das Finanzamt nicht vorlegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 299 BAO lautet:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 300 BAO lautet:
§ 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,
a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und
b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.
(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 12c, BGBl. I Nr. 117/2016)
(5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.
§ 302 BAO lautet:
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
§ 25a VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 88a VfGG lautet:
§ 88a. (1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:
1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;
3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;
4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Kein Vorlageantrag zu ersehen
Nach der Aktenlage wurde am (oder zu einem anderen Zeitpunkt) kein Vorlageantrag gestellt. Die nochmalige Übermittlung der Beschwerde vom durch eine Steuerberatungs GmbH ohne jeglichen Hinweis, dass damit ein Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden soll, stellt keinen ordnungsgemäßen Vorlageantrag i.S.d. § 264 BAO dar.
Zurückweisung einer fehlerhaften Vorlage
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte nicht mit einem das Verfahren endgültig beendendem, sondern mit einem nicht das Verfahren endgültig abschließendem Zurückweisungsbeschluss vorzugehen (vgl. ; ; ; ).
Soweit zu ersehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Zurückweisung einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO für den Bereich der Bundesabgabenordnung noch nicht zu entscheiden gehabt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ist ein Vorlagebericht kein Anbringen i.S.d. § 85 BAO und daher einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich (vgl. auch Ritz, BAO6 § 265 Tz 15). Der Vorlagebericht diene bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern.
In der Literatur wurde geschlossen (siehe bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97), dass entgegen der älteren Rechtsprechung des BFG ein fehlerhafter Vorlagebericht vom Verwaltungsgericht auch nicht zurückzuweisen ist.
Dem ist beizupflichten.
Die Frage, wie das Verwaltungsgericht auf eine fehlerhafte Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zu reagieren hat, verbleibt offen. Auch eine Vorlage ist kein Anbringen i.S.d. § 85 BAO.
In der Systematik der Bundesabgabenordnung ist eine Vorlage als eine nicht gesondert bekämpfbare (§ 244 BAO) verfahrensleitende Verfügung und als (erste) Prozesshandlung des damit zur Amtspartei gewordenen (§ 265 Abs. 5 BAO) Finanzamts im damit eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anzusehen. Im Bereich der Bundesabgabenordnung ergeben sich durch die Vorlage einer Beschwerde i.S.d. § 265 Abs. 1 BAO Rechtsfolgen, so die Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO , die Parteistellung der Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 265 Abs. 5 BAO), auch Verständigungspflichten für die belangte Behörde und für den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 6 BAO).
Eine Vorlage löst (§ 265 Abs. 1 BAO) seit dem AbgÄG 2016 BGBl. I Nr. 117/2016, mit Wirksamkeit seit , eine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Sperrwirkung betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden gemäß § 300 Abs. 1 BAO aus.
Im Hinblick auf die angeführten Rechtsfolgen wird das Verwaltungsgericht, wenn es vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vorlage nach § 265 Abs. 1 BAO ausgeht, mit förmlichen, in der Regel verfahrensleitendem Beschluss eine unzulässig erfolgte Vorlage zurückzuweisen haben und das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vorläufig) einzustellen haben (siehe ausführlich ).
Im gegenständlichen Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens eines Vorlageantrags (§ 264 BAO) bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geboten, mit förmlicher (gemäß (§ 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen.
So wird es den (möglichen) Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht, ohne weiteres Zuwarten auf eine (vorerst nicht erfolgende) Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Sache gegebenenfalls zu disponieren.
Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG sowie ausdrücklich nach § 31 Abs. 1 VwGVG ("Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss") entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden (vgl. etwa auch , Rn 9.6.). In der Bundesabgabenordnung ist diese Trennung in §§ 278, 279 BAO geregelt.
Kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen einer Vorlage nicht vorliegen, hat es darüber mit Beschluss (in der Regel mittels verfahrensleitendem Beschluss), abzusprechen (siehe ).
Zurückweisung der Vorlage und Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Auf Grund des Fehlens des Vorlagerantrags ist die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zurückzuweisen, da das Vorliegen eines Vorlageantrags (§ 264 BAO) bei vorangegangener Beschwerdevorentscheidung eine Verfahrensvoraussetzung für eine Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) darstellt. Das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen. Da im Senatsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht der Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO das Vorverfahren zu führen hat, ergeht der gegenständliche Beschluss durch den Berichterstatter; eine mündliche Verhandlung unterbleibt gemäß § 274 Abs. 3 BAO.
Keine Zulässigkeit einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH
Da die Zurückweisung einer Vorlage nicht als abschließend zu verstehen ist, ist vom Vorliegen einer verfahrensleitenden Verfügung i.S.d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG auszugehen, die nicht gesondert angefochten werden kann (siehe ).
Diese verfahrensleitende Verfügung beendet zwar das zufolge der unzulässigen Vorlage anhängige Beschwerdeverfahren, ist aber nicht als abschließend i.S.d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG anzusehen.
Im gegenständlichen Fall besteht kein Rechtschutzbedürfnis für eine Partei nach sofortiger Anfechtbarkeit dieses Beschlusses i.S.v. oder :
Rechtsschutz gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens besteht im Sinne der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall in weiterer Folge im Wege eines Fristsetzungsantrags gemäß § 38 VwGG (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, das der gegenständliche Beschluss nicht selbständig anfechtbar und somit vom Revisionsausschluss nach § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG sowie vom Beschwerdeausschluss nach § 88a Abs. 3 VfGG erfasst ist, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof an die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Revision oder eine Beschwerde sei dem Grunde nach nicht zulässig, nicht gebunden ist. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich allein nach dem Gesetz und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung (vgl. für viele ); es ist nicht ausschließen, dass die Frage der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des gegenständlichen Beschlusses durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anders beurteilt werden kann (siehe ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 88a Abs. 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104402.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at