Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2018, RV/7100177/2017

Geschäftsführerhaftung; Einwendungen gegen die Abgabenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch WT Neu Stber GmbH, Zelinkagasse 6 Tür 9B, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt Wien 2/20/21/22 den nunmehrigen Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO für uneinbringlich aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH, FN 3***, in Höhe von € 1.450,19 in Anspruch.
Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


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Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
2011
Dienstgeberbeitrag
323,19
2012
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
92,00
2012
Dienstgeberbeitrag
1.035,00
 
Summe
1.450,19

Zur Begründung wird nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, der Bf. sei vo m Datum1 bis zur Konkurseröffnung am Datum2 im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH (FN 3***) und somit mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten betraut gewesen.

Schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigten zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei , widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei.

Der Geschäftsführer hafte auch dann für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung ge standen seien, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Die der Haftung zugrundeliegenden Abgabenbescheide seien dem Haftungsbescheid im Konvolut beigefügt.

Gegen diesen Haftungsbescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom .

Zur Begründung wird ausgeführt, d i e Vertreter der X-GmbH hätten i n den Jahren 2011 und 2012 keine schuldhafte Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten begangen, sondern nach b estem Wissen und Gewissen den Di enstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag der Jahre 2011 und 2012 erklärt und alle Steuern rechtzeitig abgeführt.

Vielmehr seien sie bezüg lich des Dienstgeberbeitrages 2011 und 2012 der Meinung gewesen, dass die (geringfügigen) Entnahmen als Geschäftsführer aus den Mitteln der Einbringung des Jahres 2010 gestammt hätten. Somit kann ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Außerdem sei die Summe des Haftungsbescheides falsch, da di e Quote, die an das Finanzamt abgeliefert werde, nicht berücksi chtigt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbeh ö rde die gegenst ä ndliche Beschwerde als unbegr ü ndet ab.

Begründend wird ausgeführt, laut Firmenbuch sei der Bf. im Zeitraum vom Datum1 bis zur Konkurseröffnung vom Datum2 über das Vermögen der Fa. X-GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Er zähle somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1  BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, zur Haftung herangezogen werden könnten.

Der Konkurs über das Vermögen der GmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum3 nach Schlussverteilung aufgehoben worden, wobei eine Quote von 4,4510% an die Konkursgläubiger ausgeschüttet worden sei. Entgegen den Ausführungen des Bf. seien die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten um die Konkursquote in der Höhe von € 95,98 (gezielt entrichtet auf DB 2011) vermindert worden.

Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben (DB, DZ) 2010 beruhten auf den Feststellungen einer mit Bericht vom abgeschlossenen GPLA-Prüfung, im Rahmen derer festgestellt worden sei, dass den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten hätten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten; als im Bundesgebiet beschäftigt gelte ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung im Ausland entsendet werde. Dienstnehmer seien Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stünden, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bezüge der Geschäftsführer seien daher der Basis hinzuzurechnen gewesen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO sei am mit der Masseverwalterin abgehalten und die Feststellungen anerkannt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, Tz 22). Zu den die Vertreter nach § 80 treffenden Pflichten zählten im Abgabenverfahren insbesondere die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht sowie die Zahlungspflicht (vgl. Stoll, BAO­ Kommentar, 790). Einem Geschäftsführer einer GmbH obliege es als Vertreter nach § 80 BAO daher, die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Feststellung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bildeten oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichteten Abgaben bekannt zu geben. Würden im Zuge einer Betriebsprüfung (hier: GPLA Prüfung) nachträglich zusätzliche Abgabenverbindlichkeiten festgestellt, dann könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der für die GmbH handelnde Vertreter zuvor seinen abgabenrechtlichen Pflichten gesetzmäßig nachgekommen sei. In einem solchen Fall obliege es dem potenziell Haftungspflichtigen, Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert hätten, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, nämlich die Lohnabgaben im vollen Umfang offen zu legen und gesetzmäßig zu entrichten (vgl. ).

Seitens des Bf. werde nun lediglich vorgebracht, dass er der Meinung gewesen, die - bezüglich der Dienstgeberbeiträge 2011 und 2012 - Entnahmen als Geschäftsführer würden aus den Mitteln der Einbringung des Jahres 2010 stammen. Aus diesem Vorbringen lasse sich für das gegenständliche Haftungsverfahren nichts gewinnen, weil Einreden betreffend Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren vorzutragen seien ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. könne die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei .

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO sei innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei ().

Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. rechtzeitig die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. sein bisheriges Beschwerdevorbringen und halte er weiters fest, dass er im Abgabenfestsetzungsverfahren, entgegen der Meinung in der Beschwerdevorentscheidung, keine Möglichkeit gehabt habe, Parteienstellung/Vertreterpflichten zu ergreifen. Die Schlussbesprechung sei von der namentlich genannten Masseverwalterin abgehalten worden und diese habe aus Effizienzgründen die Prüfung anerkannt. Es werde um Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gebeten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum Datum1 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. X-GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum2, GZ. 4***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1  BAO genannten gesetzlichen Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden können.

Im selben Zeitraum war auch Gf.2 als weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, welcher ebenfalls (wie der Bf.) für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Fa. X-GmbH verantwortlich war. Eine im Vorhinein vereinbarte Geschäftsverteilung zwischen den Geschäftsführern, dass nur einer der beiden für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH verantwortliche gewesen wäre, wurde weder behauptet noch dargelegt.

Mit Beschluss vom Datum3 wurde der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Laut Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung, die vom Bf. unwidersprochenen blieben, wurde die Konkursquote auf die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (DB 2011) angerechnet. Die somit unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der am Datum4 erfolgten amtswegigen Löschung der GmbH gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit fest.

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. ).

Die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bf. besteht darin, dass er die haftungsgegenständlichen lohnabhängigen Abgaben nicht zu deren gesetzlichen Fälligkeitstag selbst bemessen und deren Meldung und Entrichtung an die Abgabenbehörde zu den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitstagen unterlassen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa ).

Nach der ebenfalls ständigen VwGH-Judikatur haftet der Vertreter für nichtentrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn ihm die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach das er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Berechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen. Dem Vertretenen obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO nicht in Abrede gestellt. Der Bf. führt aus, er habe nach bestem Wissen und Gewissen den Di enstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag der Jahre 2011 und 2012 erklärt und alle Steuern rechtzeitig abgeführt.

Vielmehr seien beide Geschäftsführer bezüg lich des Dienstgeberbeitrages 2011 und 2012 der Meinung gewesen, dass ihre (geringfügigen) Entnahmen aus den Mitteln der Einbringung des Jahres 2010 gestammt hätten. Somit könne ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Allein das Bestreiten des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Behauptung, er sei der Meinung gewesen, Entnahmen aus den Mittel der Einbringung des Jahres 2010 zu tätigen, kann den Bf. nicht von der Haftung befreien, weil er damit seiner ihm auferlegten Behauptungs- und Konkretisierungs- bzw. Nachweispflicht im Bezug auf das Nichtvorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung nicht nachgekommen ist. Trotz diesbezüglichem Hinweis (sowohl im angefochtenen Haftungsbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung) auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf. nicht dargelegt, wie er zur (irrtümlichen) Annahme gekommen sei – welche konkreten Umstände in dazu bewogen haben anzunehmen - Entnahmen und keine Gehaltsauszahlungen zu tätigen. Der Bf. hat weder behauptet noch dargetan, dass sein (behaupteter) Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit (z.B. Unterlassen von Kontroll-  bzw. Erkundigungspflichten) beruht hat. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er, trotz der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt, von den ins Treffen geführten Entnahmen und nicht von der Auszahlung eines Geschäftsführergehaltes ausgegangen ist.

Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB ; ; ). Daher reicht leichte Fahrlässigkeit (zB , 91/13/0038; ).

Der Vertreter hat darzutun , weshalb er nicht dafür habe Sorge getragen, dass der Vertretene die Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (zB , ; ; ). In der Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB , ; ).

Der Vertreter hat für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (zB ). Ihm obliegt kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden ().

Die Abgabenbehörde ist daher zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bf. ausgegangen.

Aus der Aktenlage lässt sich auf das Vorhandensein liquider Mittel zu einer (zumindest teilweisen) Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten aufgrund von Zahlungen auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin bis zum schließen. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er einerseits das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen und andererseits auch darzutun hat, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diesen Ausführungen im Haftungsbescheid kommt Vorhaltscharakter zu und der Bf. hat im weiteren Haftungsverfahren weder behauptet, die Abgabenbehörde nach Maßgabe der vorhandenen liquiden Mittel anteilsmäßig gleichmäßig befriedigt zu haben, noch hat er eine derartige Gleichbehandlung durch Vorlegen einer Liquiditätsrechnung glaubhaft gemacht.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH konnte der Bf. daher im vollen Ausmaß der uneinbringlich aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen werden, da er seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des teilweisen Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ; ).

Die Inanspruchnahme der gemäß § 9 BAO bestehenden Haftung setzt voraus, dass die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist, bei schuldhafter Pflichtverletzung darf die Abgabenbehörde mangels dagegen sprechender Umstände annehmen, dass die Pflichtverletzung Ursache der Uneinbringlichkeit ist (vgl. z.B. ; , 2002/13/0178).

Soweit der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde einwendet, es würden Entnahmen und nicht lohnabgabenpflichtige Gehaltsauszahlungen getätigt worden sein, wendet er insoweit die Unrichtigkeit der dem angefochtenen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Sachbescheide ein, die ihm nach der Aktenlage mit dem Haftungsbescheid zugestellt wurden.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen die zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt.

Unter Verweis auf diese Bindungswirkung im gegenständlichen Haftungsverfahren kann das nicht näher konkretisierte Beschwerdevorbringen des Bf., die zugrundeliegende Abgabenbescheide seien unrichtig, der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Heranziehung zur Haftung ist schlussendlich in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine missbräuchliche Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides weder behauptet noch dargelegt.

Im vorliegenden Fall ist die Haftungsinanspruchnahme des Bf. zur Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten jedenfalls erforderlich und zweckmäßig, sodass dem Interesse der Allgemeinheit an der Hereinbringung der Abgabenschuld gegenüber zugunsten des Bf. ohnehin nicht eingewendeten (eventuellen) Billigkeitserwägungen Vorrang zu geben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100177.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at