Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2018, RV/6100120/2016

Doppelte Haushaltsführung - befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache Vorname1Bf Vorname2Bf NachnameBf, Straße, PLZ Ort, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 und 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf abgekürzt) unter anderem Kosten für "doppelte Haushaltsführung" in Höhe von 2.469,59 € (im Jahr 2011) bzw. in Höhe von 2.439,58 € (im Jahr 2012).

In den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), beide vom , wurden die unter dem Titel "doppelte Haushaltsführung" geltend gemachten Aufwendungen nicht gewährt mit folgender Begründung:

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen. Die Berücksichtigung von Werbungskosten ist daher bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wurde Beschwerde erhoben (eingelangt am ) und die Zuerkennung der für doppelte Haushaltsführung getätigten Aufwendungen als Werbungskosten im geltend gemachten Umfang im Rahmen der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 und 2012 beantragt.

Mit folgender Begründung:

Die Begründung für die Aberkennung der geltend gemachten Werbekosten beschränkt sich darauf, dass im jeweils geltend gemachten Zeitraum Einkünfte ausschließlich als Pensionen erzielt wurden.
Bei dieser Auslegung der geltend gemachten Werbungskosten wird übersehen, dass die Zuerkennung der Pension als Berufsunfähigkeitspension erfolgte, diese bloß befristet gewährt wurde, sodass mit Ablauf der jeweiligen Frist eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit in meinem Berufsfeld erfolgen hätte können.
In der vom BMF herausgegebenen Broschüre „ABC der Werbekosten“ wird angeführt,
"Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit."
Dies wird als Regelung offenkundig in meinem Fall zur Anwendung gebracht.
Allerdings findet sich in der gegenständlichen Broschüre auch folgender Passus:
"Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt."
Wenn seitens des BMF die Rechtsansicht vertreten wird, dass sogar Fortbildungs- Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen von Frühpensionisten, die einen beruflichen Wiedereinstieg anstreben, als Werbungskosten geltend gemacht werden können, so ist damit klargestellt, dass trotz ausschließlichem Einkommens aus der Pensionsversicherung Werbungskosten von Haus aus nicht ausgeschlossen sind.
Gerade im Falle einer Berufsunfähigkeits- bzw Invaliditätspension, wird diese nur befristet zuerkannt, wenn eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit/Invalidität gegeben ist und eine Wiederaufnahme  der Berufstätigkeit durch Wegfall des Hinderungsgrundes medizinisch für möglich erachtet wird.
Siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen in der Broschüre der Pensionsversicherunganstalt "Information für Bezieher/innen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension" Jänner 2015 lauten:
„Dauernde IV/B U—Pension
Ohne zeitliche Befristung wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur dann zuerkannt, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit anzunehmen ist und keine Besserung durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wahrscheinlich ist.
Befristete IV/B U—Pension
Eine befristete Invaliditäts— bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt Personen, die bis geboren sind, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit mindestens sechs Monate vorliegt. Grundsätzlich wird die Pension für die Dauer von längstens 24 Monaten zuerkannt.


Besteht die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension auf Antrag jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall beantragt wird.
Antrag auf Weitergewährung
Tritt während des Bezuges einer befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension keine Besserung des Gesundheitszustandes ein, wird zwecks allfälliger Weitergewährung der Pension empfohlen, einen diesbezüglichen Antrag bereits drei Monate vor dem Wegfall der Leistung einzubringen. Damit wird sichergestellt, dass keine gravierende (vorläufige) Unterbrechung des Pensionsbezuges eintritt.
Für den Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist die Aufgabe bzw. Karenzierung der Tätigkeit, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, erforderlich (Ausnahme: Bei Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3).
Als Aufgabe der Tätigkeit gilt:
1. Die formale Lösung des betreffenden Dienstverhältnisses.
2. Für den Fall, dass eine Pension nur befristet zuerkannt wird, auch
a) eine mindestens für die Dauer der Befristung vereinbarte Karenzierung gegen Entfall der Bezüge bzw.
... ... ... ... ... ... ... "

Die in der Broschüre dargestellte Rechtslage entspricht zwar der Rechtslage nach dem
Sozialrechtsänderungsgesetz 2014, weicht allerdings betreffend meiner Person — geboren xx.yy.zz — nicht von der bisherigen Rechtslage ab.
Mir wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt die Berufsunfähigkeits-Pension im
Veranlagungszeitraum befristet gewährt (siehe Beilagen). Erst mit Bescheid vom ist eine unbefristete Gewährung erfolgt.
Daraus ergibt sich aber auch, dass Werbungskosten im Falle der Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht anders beurteilt werden können als Ausbildungsmaßnahmen von Frühpensionisten. Ist bei dieser Gruppe der Wiedereinstieg ins Berufsleben von einer autonomen Entscheidung des Steuerpflichtigen abhängig, ist im Fall einer befristeten Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben von Gesetzes wegen vorausgesetzt.

Zu den geltend gemachten Werbungskosten "doppelte Haushaltsführung":
Hinsichtlich der prinzipiellen Zuerkennung wird auf die bisherige Zuerkennung verwiesen. Sollten hinsichtlich der damit verbunden steuerlichen Aspekte Fragestellungen gegeben sein, so kann auf den Schriftsatz vom (Antrag auf Vorlage an die Berufungsbehörde) verwiesen werden, welcher die Gewährung dieser Werbekosten darlegt und zur Anerkennung dieser Werbungskosten im Veranlagungsjahr 2009 führten.
Zur weiteren Notwendigkeit der Bereitstellung einer Wohnung am Dienstort ist auf folgende Aspekte hinzuweisen.
Seitens meines ehemaligen Dienstgebers, der Beamtenversicherungsanstalt BVA, ist mir bei einer bloß befristeten Gewährung einer Berufsunfähigkeits-Pension ein Rückkehrrecht auf meinen bisherigen Arbeitsplatz gewährt (siehe Beilage). Dieser Umstand zeigt die in der Beilage übermittelte Korrespondenz mit der BVA.
Daraus ergibt sich aber, dass die Bereitstellung einer Wohnung an meinem Dienstort DienstortBf, für die gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen angenommene zeitweilige Berufsunfähigkeit im Veranlagungszeitraum in Kombination mit meinem Rückkehrrecht an diesem Arbeitsplatz in DienstortBf und die damit verbundenen Kosten - die bloß die Betriebskosten der Wohnung ohne sonstige Kosten - erfasst, als durch die Berufsausübung verbundene Werbungskosten zu betrachten sind.

Folgende Unterlagen wurden u.a. vorgelegt und befinden sich im elektronisch übermittelten Arbeitnehmerveranlagungskakt der Abgabenbehörde:

Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom ):
Ausdruck des § 208 der Dienstordnung A für Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, der bei Ablauf der befristeten Berufsunfähigkeit gem. ASVG für die Bf zur Anwendung gekommen wäre (Übergangsbestimmung zu § 34 - Wiedereinberufung zum Dienst).

Aufforderungen zur Antragstellung auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension bzw. auf Geltendmachung des Anspruches auf Wiedereinberufung.
(Die Bf wurde mit aufgrund der Zuerkennung einer bis befristeten Berufsunfähigkeitspension in den Ruhestand versetz. Die Berufsunfähigkeitspension wurde sodann bis , weiters bis , sodann bis befristet weitergewährt.)

Bescheide betreffend die Weitergewährung der befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension.

Bescheid vom , dass die bis 30. november 2014 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt wird.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 wurde mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 2012, jeweils vom  als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung lautet jeweils:

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Schriftverkehr bzw. aus den beigelegten Unterlagen kann keinerlei Absicht erkannt werden, wieder in das Berufsleben einsteigen zu wollen. Dies geht auch aus den immerwährenden Anträgen auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension hervor. Schließlich wurde diese mit Bescheid vom unbefristet gewährt. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass keine objektiv ersichtliche Absicht für einen Wiedereinstieg vermutet werden kann. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Sollten sie jedoch wider Erwarten die Absicht haben, doch noch in das Berufsleben einzusteigen, besteht die Möglichkeit, die Werbungskosten nachträglich im Jahr der ersten positiven Einkunfte aus einem entsprechenden unselbständigen Aktiveinkommen abzusetzen (Antrag gem. § 295a BAO).

Dagegen wurde am Vorlageantrag eingebracht, dessen Begründung folgendermaßen lautet:

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , zugestellt am , wurden die Beschwerden gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 bzw 2012 als unbegründet
abgewiesen. Innerhalb offener Frist gem. § 264 BAO wird nun die Vorlage an das
Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Zusätzlich ist allerdings festzuhalten, dass der in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen angenommene Sachverhalt, dass wegen der wiederkehrenden Beantragung auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension keine Absicht auf Wiederaufnahme des Berufslebens erkennbar sei, verkennt zum einen meine dienstrechtlichen Verpflichtungen, zum anderen aber auch, dass die Zuerkennung der Berufsunfähigkeit nicht in der Entscheidungsmacht des Abgabenpflichtigen liegt, sondern eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ist. Damit dürfte aber auch klargestellt sein, dass bis zur unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeit es nicht vom Steuerpflichtigen — trotz der erfolgten Antragsstellung auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeit — abhängt, ob eine weitere Arbeitstätigkeit auf Grund der Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat.

Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde am (Eingangsdatum) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde ausgeführt:

Sachverhalt:
Die Bf. war seit 1985 bei der BVA als Physiotherapeutin in DienstortBf angestellt. Im Jahr 2009 begründete sie mit ihrem (Lebens-)Partner erstmals einen Familienwohnsitz in Ort und behielt ihren bisherigen Hauptwohnsitz als Zweitwohnsitz in der Nähe ihres Arbeitsortes in DienstortBf bei. Für 2009 und 2010 machte sie Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend, welche ihr auch zuerkannt wurden.
Seit ist die Bf. jedoch für ihren Arbeitgeber nicht mehr als Physiotherapeutin aktiv tätig. Von bis befand sie sich durchgehend in Krankenstand und wurde dann am krankheitsbedingt von ihrem Dienstgeber in den Ruhestand versetzt, zunächst befristet und seit unbefristet.
Beweismittel:
Siehe hiezu die elektronisch übermittelten Unterlagen (insbes. BVE vom ).
Stellungnahme:
Im Hinblick darauf, dass sich die Bf. seit Oktober 2010 krankheitsbedingt in Pension befindet und auch sonst aus den von ihr eingereichten Unterlagen keine Absicht erkennbar ist, wieder ins Berufsleben einsteigen zu wollen (insbes. nicht aufgrund der wiederholt eingebrachten Anträge auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension), ist auch das Erfordernis, in der Nähe des (früheren) Arbeitsortes einen Wohnsitz aufrecht zu erhalten, weggefallen. Kosten der doppelten Haushaltsführung stehen daher nach Auffassung des Finanzamtes X in den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr zu.


Der dem Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt der Abgabenbehörde und wurde nicht in Streit gestellt:

Laut Zentralem Melderegister war der Hauptwohnsitz der Bf von bis  Adresse1, Adresszusatz1, PLZ1 Ort1 (Eigentum). Ab war der genannte Wohnsitz bis auf Weiteres ihr Nebenwohnsitz.

Der Hauptwohnsitz der Bf war ab in Straße, PLZ Ort, Unterkunftgeber VornameLebenspartnerBf NachnameLebenspartnerBf.

Die Bf war weiters ab an der Adresse Straße2, PLZ3 DienstortBf, Unterkunftgeber VornameLebenspartnerBf NachnameLebenspartnerBf unter "Nebenwohnsitz" gemeldet.

Von bis war die Bf unter der Adresse Straße3, PLZ3 DienstortBf unter "Nebenwohnsitz" gemeldet.

Aus den Erklärungen zur Arbeitnehmer/Innenveranlagung 2011 und 2012 geht hervor, dass die Bf mit Herrn VornameLebenspartnerBf NachnameLebenspartnerBf in Lebensgemeinschaft lebt.

Laut BVA wurde die Bf mit aufgrund der Zuerkennung einer zuerst bis befristeten Berufsunfähigkeitspension in den Ruhestand versetzt.

Die Berufsunfähigkeitspension wurde in den Folgejahren bis , weiters bis , schließlich bis befristet.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Bundesland wurde die bis befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt.

Gemäß § 208 Abs. 4 DO.A ist der Angestellte verpflichtet, bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachuzuweisen oder seinen Anspruch auf Wiedereinstellung zum Dienst geltend zu machen.

Gesetzliche Bestimmungen und Erwägungen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , ausgesprochen hat, erfassen die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung ... 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dann, wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, die dadurch bedintgen Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet (siehe dazu ).
 


Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Zum Vorbringen der Bf unter Hinweis auf die Broschüre des BMF "ABC der Werbungskosten" wird vorweg klargestellt:

Hinsichtlich der angesprochenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen besteht eine gesonderte Regelung in § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (und auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu):

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

Aus dem Hinweis darauf kann für die beantragten Werbungskosten unter dem Titel der "Doppelten Haushaltsführung" nichts gewonnen werden. 

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass eine Informationsbroschüre des Bundesministerium s für Finanzen  keine verbindliche Rechtsquelle für das Bundesfinanzgericht darstellt.
 

Des Weiteren gilt für den Beschwerdefall Folgendes:

Zum Beschwerdevorbringen: "Hinsichtlich der prinzipiellen Zuerkennung wird auf die bisherige Zuerkennung verwiesen. Sollten hinsichtlich der damit verbunden steuerlichen Aspekte Fragestellungen gegeben sein, so kann auf den Schriftsatz vom (Antrag auf Vorlage an die Berufungsbehörde) verwiesen werden, welcher die Gewährung dieser Werbekosten darlegt und zur Anerkennung dieser Werbungskosten im Veranlagungsjahr 2009 führten."

Von der Abgabenbehörde wurden über Ersuchen des BFG die genannten Unterlagen vorgelegt. Die Aufwendungen für "Doppelte Haushaltsführung" wurden von der Abgabenbehörde im Jahr 2009 anerkannt, weil der Familienwohnsitz am Beschäftigungswohnort des Lebenspartners der Bf gegründet worden war. Die Bf war in DienstortBf beschäftigt und hatte dort einen beruflich bedingten Wohnsitz inne.

Der Sachverhalt ist in den Jahren 2011 und 2012 allerdings anders gelagert.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. im Erkenntnis ausgesprochen hat, ist die Unzumutbarkeit aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen - aus dem Verweis der Bf auf die "bisherige Zuerkennung" kann daher nichts gewonnen werden.

Zu beurteilen ist die Situation aus der Sicht des Jahres 2011 und aus der Sicht des Jahres 2012.

Am war von der Versicherungsanstalt öfffentlich Bediensteter (BVA) festgestellt worden, dass die Bf mit aufgrund der Zuerkennung einer bis befisteten Berufsunfähigkeitspension in den Ruhestand versetzt worden war. Diese Berufsunfähigkeitspension wurde in der Folge bis , sodann bis befristet weitergewährt.
Gemäß § 208 Abs. 4 DO.A war die Bf verpflichtet, jeweils bis spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist dem Versicherungsträger die Antragstellung auf Weitergewährung der gesetzlichen Pension nachzuweisen oder ihren Anspruch auf Wiedereinstellung zum Dienst geltend zu machen.

Den vorgelegten Unterlagen der BVA ist zu entnehmen, dass die Bf sowohl während des ganzen Jahres 2011 als auch während des ganzen Jahres 2012 dienstunfähg war. Die Tatsache, dass die Berufsunfähigkeitspension in diesen beiden Jahren nur befristet gewährt worden war, weil die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Dienstes bestand, ändert nichts an der tatsächlich vorgelegenen Unfähigkeit der Bf, während der Jahre 2011 und 2012 ihren Dienst auszuüben.

Eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Mehraufwendungen unter dem Titel "Doppelte Haushaltsführung" ist, dass der Familienwohnsitz so weit von dem Ort, an dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird, entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Da die Bf in den Jahren 2011 und 2012 keinen Dienst in DienstortBf verrichtet hat, war ein dortiger Wohnsitz in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Es stellte sich in den Jahren 2011 und 2012 somit weder die Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes noch die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort an den Familienwohnsitz.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Dienstunfähigkeit nur befristet war.

Die "Doppelte Haushaltsführung" kann jedenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen nicht zumutbar ist und die tägliche Rückkehr vom Ort der Dienstverrichtung zum Familienwohnsitz ebenfalls nicht zumutbar ist.

Wenn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sich die Frage der Zumutbarkeit nicht stellt, wenn der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurückkehrt, kann sich diese Frage keinesfalls dann stellen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer infolge von Dienstunfähigkeit in dem zu beurteilenden Zeitraum gar nicht an einem vom Familienwohnsitz entfernten Beschäftigungsort wohnen musste.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen unter dem Titel "Doppelte Haushaltsführung" waren bei der Bf in den Streitjahren 2011 und 2012 somit nicht gegeben.
 

Zulässigkeit einer Revision

Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind.

Die im Erkenntnis des BFG zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zeigen, dass hinsichtlich des Beschwerdethemas einheitliche Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Von dieser Rechtssprechung wurde nicht abgewichen.

Salzburg-Aigen, am

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