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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2018, RV/5100496/2018

Unrichtiger Bescheidspruch bei erhöhter Familienbeihilfe (Asthma und Neurodermitis bei Volksschulkind)

Entscheidungstext

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adr. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend erhöhter Familienbeihilfe, womit der Antrag vom  für ihre Tochter M ,geb. am 00000, ab "Mai" 2017 abgewiesen wurde , zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird - ebenso wie die Beschwerdevorentscheidung v. - gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die  Beschwerdeführerin (Bfin.),SV-Nr. 11111, beantragte  am  für ihre am 00000 geborene Tochter M ab Juni 2017 die erhöhte Familienbeihilfe.

Im Bescheid vom  wurde der Antrag der Bin. unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)und zuletzt der  Bescheinigung des SMS v. u.v. für den Zeitraum ab "Mai 2017" abgewiesen (siehe Bescheidbegründung v. ).

Mit Schriftsatz vom brachte die Bfin. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung ein:

"Hiermit berufe ich gegen den Bescheid vom , weil mein Antrag vom vom Sozialministeriumservice nicht gerechtfertigt abgewiesen wurde. Meine Tochter M Nachname leidet seit dem viertem Lebensmonat an Asthma, sie muss das ganze Jahr hindurch inhalieren. Meistens braucht sie zusätzlich Kortison ,um sie von einem Spitalsaufenthalt zu bewahren. Außerdem leidet sie auch an Neurodermitis und muss mehrmals täglich eingecremt werden und mit Balneum Hermal baden. Die Allergien wechseln wie normalerweise bekannt ist, im Kindesalter ständig. Somit hat M immer die verschiedensten Allergien. Zurzeit hat sie Allergie gegen Wespe und Biene, wo sie ständig Notfallmedikamente bei sich haben muss. Auch kann sie sich nicht mit Tieren, wie Katze, Hund usw. beschäftigen, weil sie dann einen massiven Ausschlag am Körper bekommt. Zusätzlich hat sie seit über zwei Jahren im Genitalbereich starke Dermatitis die auch mit speziellen Bädern und meistens Antibiotika Salben behandelt werden muss. Ich hatte auch mit meiner großen Tochter J Schwierigkeiten beim Sozialamt. Sie wurde im Jahre 2016 auch zweimal abgewiesen, obwohl J wie ihre kleine Schwester auch Asthma, Allergien usw. hat. Erst beim dritten Mal, wo sie von einen Privatarzt untersucht wurde, bekam sie S die erhöhte Familienbeihilfe (Sozialamt damals 30% Privatarzt jetzt 60%!!!!!!) Die Ärztin Dr. S ,die M seit Geburt kennt, kann es nicht verstehen, dass M abgewiesen worden ist. M hat mehr Krankheiten dazu bekommen und bekommt jetzt die erhöhte Familienbeihilfe nicht. Auf die Frage beim Sozialamt, warum das so ist, bekommt man keine Antwort. Außerdem sind die Ärzte beim Sozialamt eine Frechheit. Sie haben mein Kind weder untersucht, noch sich die Befunde durchgesehen. Solche Ärzte!!!??? entscheiden dann über die erhöhte Familienbeihilfe oder nicht. Ich bitte sie meine Tochter M Nachname von einen Privatarzt untersuchen zu lassen und verbleibe mit freundlichen Grüßen"

Nach der Aktenlage wurden insgesamt im Verfahren drei Gutachten (, und schließlich v.) über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Sozialministeriumservices (kurz :"SMS") eingeholt. Es erfolgte eine Herabstufung von 50 % auf 30 % des Gesamtgrades der Behinderung ab April 2017.

Auszugsweise wird aus dem letzten dem Bundesfinanzgericht vorliegende Gutachten v. (fachärztliche Untersuchung des Kindes v. in der Landesstelle des SMS P) zitiert:

"Anamnese:

Es erfolgt Beschwerde gegen das Vorgutachten aus 2017-08-20, in dem so wie auch im Vorgutachten aus 2017-04-25 der bisherige Gesamtbetrag der Behinderung von 50% bei den vorliegenden Diagnosen Asthma bronchiale u. Neurodermitis um 2 Stufen auf 30% herabgesetzt wurde; lt. Anamnese und Vorgutachten besteht bei M eine rezidivierende Bronchitis bzw. ein Asthma bronchiale seit dem 1. Lebensjahr, es tritt auch eine öfter eine Laryngitis mit bellendem Husten bei Infekten auf; sie benötigt eine Dauer-Inhalationsbehandlung mit Sultanol und Pulmicort mittels Pari-Boy bzw. als Trockeninhalation, regelmäßig Singulair, zusätzlich Aerius bzw. Zyrtec bei Bedarf; Verschlechterung der pulmonalen Situation v.a. in der Übergangszeit bei feuchtkaltem Wetter und bei Infekten; It. vorliegenden Befunden des Lungenfacharztes Hrn. Dr. Artner durchgehend bis auf wenige Ausnahmen (infektassoziiert) unauffällige Lungenfunktion unter Inhalationstherapie - ein Auslassversuch war lt. Eltern mit Verschlechterung verbunden, daher Dauerinhalation notwendig; es bestünde eine allergische Disposition mit rezenter Allergiediagnostik vorliegender Sensibilisierung gegen Katze/Hund bei GesIgE im Normbereich; RAST Kl. gegen sonstige inhalative Allergene; RAST Kl. gegen Wespe - es ist eine Notfallmedikation mit Aprednislon bei Wespenstichen vorgesehen; M neige zu deutlichen lokalen Schwellungen bei Insektenstichen; weiters wird über eine atopische Dermatitis berichtet; beim Untersuchungstermin wird Hautpflege mit Balneum Hermal Ölbad und Lipikar Hautpflegeserie angegeben, derzeit ist die Haut unter Pflegesalben-Therapie frei von ekzematösen Veränderungen; gelegentlich lt. Eltern Dermatitis im Genitalbereich entsprechend offenbar einem Auftreten von kleinen Abszessen, diesbezüglich erfolgt noch eine dermatologische Abklärung, derzeit Abheilung mit kleinen lokalen Vernarbungsstellen; Besuch der 3. Klasse Volksschule, gute Noten;

Derzeitige Beschwerden:

Aktuell präsentiert sich M mit etwas schleimigem Husten, der Lungenauskultationsbefund ist nicht obstruktiv, etwas verschärftes Atemgeräusch unter Inhalationstherapie; der Hautzustand ist bezüglich der Neurodermitis großteils unauffällig bei sichtlich guter Hautpflege, Hauttrockenheit im Bereich der Unterschenkel, keinerlei Ekzeme sichtbar; im Genitalbereich derzeit keine akuten Abszessbildungen, alte kleinere Läsionen mit Narbenbildung abgeheilt;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Leiden 1 Asthma bronchiale, rezidivierende obstruktive Bronchitis Wahl dieser Richtsatzposition bei Asthma bronchiale mit Erfordernis einer inhalativen Dauertherapie, unterer Rahmensatz bei normaler Lungenfunktion im Intervall, Verschlechterung im Zuge von Infekten sowie saisonal in der Übergangszeit - allergische Sensibilisierung berücksichtigt;

Leiden 2 Neurodermitis

Wahl dieser Position bei derzeit großteils unauffälligem Hautbild unter intensiver Hautpflege - rez. Dermatitis im Genitalbereich berücksichtigt;

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung des GesGdB, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung;

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung der Einschätzung des GesGdB im Vgl. zu VG aus 2017-08-20 und zu VG aus 2017-04-25;

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB 30% liegt vor seit: 04/2017

GdB 50 % liegt vor seit: 01/2008

Dauerzustand, Gutachten erstellt am von Dr.in C, Gutachten vidiert am von Dr. D"

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 ff. FLAG 1967 ab und führte dazu aus, dass mit Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom     wiederum der Grad der Behinderung mit 30% festgestellt worden sei Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Daraufhin stellte die Bfin. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:

"Betreff: "Berufung" gegen die Beschwerdevorentscheidung FA -AV02

Hiermit bringe ich innerhalb der einmonatigen Frist eine "Berufung" gegen die Beschwerdevorentscheidung für meine Tochter M Nachname ein. Ich war am mit meiner minderjährigen Tochter M Nachname beim Bundessozialministerium in P auf Untersuchung. Ich brachte sogar neue Befunde vom der Hautärztin Dr. K mit, die auch bestätigte das M an Neurodermitis leidet, sowie erhöhte IgE Werte hat. Auch im Genitalbereich wurde Dermatitis festgestellt. Zudem hat sich auch Allergien gegen Hund, Katze sowie Wespe. Ein neuer Befund von Frau Dr. S bestätigte auch ,dass M seit dem vierten Lebensmonat an allergischen Asthma leidet und eine Dauerinhalation unbedingt notwendig ist. M muss viele Medikamente bzw. Spezialbäder machen. Jeder Arzt der was M bis jetzt behandelt hat, versteht so eine Entscheidung vom Bundessozialamt nicht. Damals war es bei meiner älteren Tochter J dasselbe. Dreimal wurde sie beim Bundessozialamt abgelehnt mit 30 Prozent. Beim Privatarzt ,der das Ergebnis nicht glauben konnte, bekam sie 60 Prozent und S die erhöhte Familienbeihilfe. M wurde von Frau Dr. C untersucht und diese hatte nicht mal bemerkt das M an einer hochgradigen schweren Lungenentzündung litt. Sie meinte nur das sie verschleimt wäre. Für mich sind diese Allgemeinmediziner vom Bundessozialamt keine Ärzte. Drei Wochen lang musste M dann von Frau Dr. S mit Antibiotikum behandelt werden und durfte drei Wochen die Schule nicht besuchen. Gerne kann ich Ihnen die Behandlungen von Frau Dr. S zukommen lassen. Ich bitte sie nochmals inständig ,meine kleine Tochter M von einem Privatarzt untersuchen zu lassen, sowie es auch meiner älteren Tochter J ermöglicht wurde. Somit verbleibe ich mit freundliche Grüßen"

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage.

Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides v.:

Gemäß § 2 lit. a Z. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen der BAO auch in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Dazu zählt auch die Familienbeihilfe. Dementsprechend gelten für die Antragstellung nach § 10 FLAG 1967 die Bestimmungen des 3. Abschnitts A. §§ 85 ff der BAO über die Anbringen von Parteien (Vgl. Ritz, BAO 5 , TZ 1 zu § 2 und Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG TZ 1 zu § 10).

§ 279 Abs. 1 BAO lautet: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Nach Abs. 2 leg.cit. tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (nämlich die §§ 6 und 7 ABGB) analog heranzuziehen ().

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB ); es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind. Wenn zwischen dem Spruch und der Begründung eines Bescheides ein unlösbarer Widerspruch besteht, dann ist dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig (s. Ellinger/Iro/Kramer/Urtz, BAO 3 , § 93 E 44 und die dort zitierte Judikatur des VfGH und des VwGH).

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. ). 

Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus. Er normiert Rechte und Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich fest (). 

Der Inhalt des Spruches eines Bescheides ergibt sich inhaltlich aus dem Verfahrensgegenstand. Der Gegenstand des Verfahrens ist im Spruch zur Gänze zu erledigen. Es bedarf im Bescheidspruch stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes notwendig sind und damit die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes. 

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen – wie die FB und KAB – ist ein zeitraumbezogener Abspruch. 

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (). Es kann daher ein Abspruch hinsichtlich jedes einzelnen Kalendermonats vom Abspruch hinsichtlich anderer Zeiträume trennbar sein, soferne den jeweiligen Monaten auch entsprechende Anträge zugrundeliegen.  

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Der bescheidmäßig ("richtig") ausgewiesene Verfahrensgegenstand sowie der (Anspruchs-)Zeitraum sind essentielle Merkmale und maßgebend für die typischen Rechtswirkungen eines Bescheiden, wie z.B. Verbindlichkeit (normative Wirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung, Bindungswirkung). Die richtige Bezeichnung von Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ).

Abweisungsbescheid v.

Im Bescheid vom  wurde der Antrag der Bin.v. unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab " Mai 2017" abgewiesen.

Auf den unrichtigen Zeitraum (ab Mai statt ab Juni 2017) im Spruch des Abweisungsbescheides wurde vom Finanzamt selbst mit dem Vermerk "irrtümlicherweise" im Vorlagebericht v. hingewiesen. 

Der gegenständliche Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe war für den Zeitraum ab Juni 2017 gestellt (Beih 3).

Nach dem Wortlaut des Bescheidspruches ist objektiv leicht erkennbar, dass der Monat Mai und nicht Juni ausgewiesen war.

Für dieses Monat erfolgte überdies -nach den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht v. - noch eine Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe. Das Gesetz stellt - wie ausgeführt - nicht darauf ab, ob die Behörde bei der Bescheiderlassung ev. einem Irrtum unterlegen ist.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, war der Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe aber erst ab Juni 2017 gestellt. Für den Monat Mai 2017 lag kein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vor.

Der bescheidmäßige Abspruch auch über dieses Monat belastet den Abweisungsbescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit. Dies vor allem auch deswegen, weil für den Monat Mai kein Antrag zugrunde lag und überdies - entgegen dem abweisenden Bescheidspruch-  erhöhte Familienbeihilfe ausgezahlt wurde (vgl. Vorlagebericht v.).

Da der Bf. am keinen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2017 gestellt hatte, durfte die Behörde über diesen Monat auch nicht entscheiden.

Wenngleich in der Beschwerdevorentscheidung v.  richtig "Juni 2017" angeführt ist, darf nicht übersehen werden, dass das Gericht bei seinem Erkenntnis ausschließlich den angefochtenen Abweisungsbescheid v. (unrichtig "Mai 2017") zu beurteilen hatte. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten gewesen, wenn der Bescheidspruch unklar gewesen wäre (was allerdings -wie oben ausgeführt- nicht der Fall war). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nach derzeitiger Rechtslage auch dann, wenn von der Behörde in der Folge der Fehler in einer Beschwerdevorentscheidung berichtigt wird. Nebenbei wird bemerkt, dass Fehler nicht zB. gemäß § 293 BAO berichtigbar sind, die der Abgabenbehörde im Zugeihrer Willensbildung unterlaufen sind. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung zB. gemäß § 293 BAO zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteile entstandene Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar,2. Auflage, Rz 8 zu § 293).

Nach Ritz ,BAO Kommentar ,6.Auflage, § 264,Rz 3 gilt die Bescheidbeschwerde ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt. 

Der Behördenfehler betreffend spruchmäßiger unrichtiger Feststellung (Monat Mai 2017) wirkt sich daher vorläufig zugunsten der Bfin. aus (siehe den Spruch des Erkenntnisses in Form der Aufhebung des Abweisungsbescheides bzw. der in Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung). Vorläufig deswegen, weil nach der Aktenlage zu erwarten ist , dass die Abgabenbehörde abermals einen Abweisungsbescheid (richtig: ab Juni 2017) erlassen wird. 

Wenn nun aber festzustellen ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Monat Mai abgesprochen wurde, und dieser Abweisungsbescheid des Finanzamtes ohne entsprechende Antragstellung erlassen wurde, ist dieser – mangels Rechtsgrundlage für seine Erlassung für den Monat Mai – rechtswidrig und  daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Gänze aufzuheben.

Auf die materiell-rechtlichen Ausführungen zu § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) war daher nicht mehr einzugehen.

§ 253 BAO idgF ist nicht anwendbar, da der Folgebescheid noch nicht erlassen wurde (vgl. Ritz zu § 253 BAO, 6. Auflage, Rz 8).

Gemäß § 264 Abs. 7 BAO idF BGBl I 2016/117 scheidet der Vorlageantrag  aus dem Rechtsbestand aus, weshalb dieser nach neuer Rechtslage spruchmäßig nicht zurückzuweisen war.

Durch die Aufhebung des abweisenden Bescheides (sowie der auch abweisenden Beschwerdevorentscheidung) in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Entscheidungspflicht der Behörde über Antrag der Bfin. v. betreffend erhöhter Familienbeihilfe abJuni 2017).

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage - Inhalt des Bescheidspruches (Bescheidmonat Mai 2017)  - wie die dazu zitierten Erkenntnisse zeigen - bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur war und die dazu vorliegende Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist.

Linz, am

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adr. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom , betreffend erhöhter Familienbeihilfe, womit der Antrag vom  für ihre Tochter M ,geb. am 00000, ab "Mai" 2017 abgewiesen wurde , zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wird - ebenso wie die Beschwerdevorentscheidung v. - gemäß § 279 BAO aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die  Beschwerdeführerin (Bfin.),SV-Nr. 11111, beantragte  am  für ihre am 00000 geborene Tochter M ab Juni 2017 die erhöhte Familienbeihilfe.

Im Bescheid vom  wurde der Antrag der Bin. unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)und zuletzt der  Bescheinigung des SMS v. u.v. für den Zeitraum ab "Mai 2017" abgewiesen (siehe Bescheidbegründung v. ).

Mit Schriftsatz vom brachte die Bfin. Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung ein:

"Hiermit berufe ich gegen den Bescheid vom , weil mein Antrag vom vom Sozialministeriumservice nicht gerechtfertigt abgewiesen wurde. Meine Tochter M Nachname leidet seit dem viertem Lebensmonat an Asthma, sie muss das ganze Jahr hindurch inhalieren. Meistens braucht sie zusätzlich Kortison ,um sie von einem Spitalsaufenthalt zu bewahren. Außerdem leidet sie auch an Neurodermitis und muss mehrmals täglich eingecremt werden und mit Balneum Hermal baden. Die Allergien wechseln wie normalerweise bekannt ist, im Kindesalter ständig. Somit hat M immer die verschiedensten Allergien. Zurzeit hat sie Allergie gegen Wespe und Biene, wo sie ständig Notfallmedikamente bei sich haben muss. Auch kann sie sich nicht mit Tieren, wie Katze, Hund usw. beschäftigen, weil sie dann einen massiven Ausschlag am Körper bekommt. Zusätzlich hat sie seit über zwei Jahren im Genitalbereich starke Dermatitis die auch mit speziellen Bädern und meistens Antibiotika Salben behandelt werden muss. Ich hatte auch mit meiner großen Tochter J Schwierigkeiten beim Sozialamt. Sie wurde im Jahre 2016 auch zweimal abgewiesen, obwohl J wie ihre kleine Schwester auch Asthma, Allergien usw. hat. Erst beim dritten Mal, wo sie von einen Privatarzt untersucht wurde, bekam sie S die erhöhte Familienbeihilfe (Sozialamt damals 30% Privatarzt jetzt 60%!!!!!!) Die Ärztin Dr. S ,die M seit Geburt kennt, kann es nicht verstehen, dass M abgewiesen worden ist. M hat mehr Krankheiten dazu bekommen und bekommt jetzt die erhöhte Familienbeihilfe nicht. Auf die Frage beim Sozialamt, warum das so ist, bekommt man keine Antwort. Außerdem sind die Ärzte beim Sozialamt eine Frechheit. Sie haben mein Kind weder untersucht, noch sich die Befunde durchgesehen. Solche Ärzte!!!??? entscheiden dann über die erhöhte Familienbeihilfe oder nicht. Ich bitte sie meine Tochter M Nachname von einen Privatarzt untersuchen zu lassen und verbleibe mit freundlichen Grüßen"

Nach der Aktenlage wurden insgesamt im Verfahren drei Gutachten (, und schließlich v.) über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Sozialministeriumservices (kurz :"SMS") eingeholt. Es erfolgte eine Herabstufung von 50 % auf 30 % des Gesamtgrades der Behinderung ab April 2017.

Auszugsweise wird aus dem letzten dem Bundesfinanzgericht vorliegende Gutachten v. (fachärztliche Untersuchung des Kindes v. in der Landesstelle des SMS P) zitiert:

"Anamnese:

Es erfolgt Beschwerde gegen das Vorgutachten aus 2017-08-20, in dem so wie auch im Vorgutachten aus 2017-04-25 der bisherige Gesamtbetrag der Behinderung von 50% bei den vorliegenden Diagnosen Asthma bronchiale u. Neurodermitis um 2 Stufen auf 30% herabgesetzt wurde; lt. Anamnese und Vorgutachten besteht bei M eine rezidivierende Bronchitis bzw. ein Asthma bronchiale seit dem 1. Lebensjahr, es tritt auch eine öfter eine Laryngitis mit bellendem Husten bei Infekten auf; sie benötigt eine Dauer-Inhalationsbehandlung mit Sultanol und Pulmicort mittels Pari-Boy bzw. als Trockeninhalation, regelmäßig Singulair, zusätzlich Aerius bzw. Zyrtec bei Bedarf; Verschlechterung der pulmonalen Situation v.a. in der Übergangszeit bei feuchtkaltem Wetter und bei Infekten; It. vorliegenden Befunden des Lungenfacharztes Hrn. Dr. Artner durchgehend bis auf wenige Ausnahmen (infektassoziiert) unauffällige Lungenfunktion unter Inhalationstherapie - ein Auslassversuch war lt. Eltern mit Verschlechterung verbunden, daher Dauerinhalation notwendig; es bestünde eine allergische Disposition mit rezenter Allergiediagnostik vorliegender Sensibilisierung gegen Katze/Hund bei GesIgE im Normbereich; RAST Kl. gegen sonstige inhalative Allergene; RAST Kl. gegen Wespe - es ist eine Notfallmedikation mit Aprednislon bei Wespenstichen vorgesehen; M neige zu deutlichen lokalen Schwellungen bei Insektenstichen; weiters wird über eine atopische Dermatitis berichtet; beim Untersuchungstermin wird Hautpflege mit Balneum Hermal Ölbad und Lipikar Hautpflegeserie angegeben, derzeit ist die Haut unter Pflegesalben-Therapie frei von ekzematösen Veränderungen; gelegentlich lt. Eltern Dermatitis im Genitalbereich entsprechend offenbar einem Auftreten von kleinen Abszessen, diesbezüglich erfolgt noch eine dermatologische Abklärung, derzeit Abheilung mit kleinen lokalen Vernarbungsstellen; Besuch der 3. Klasse Volksschule, gute Noten;

Derzeitige Beschwerden:

Aktuell präsentiert sich M mit etwas schleimigem Husten, der Lungenauskultationsbefund ist nicht obstruktiv, etwas verschärftes Atemgeräusch unter Inhalationstherapie; der Hautzustand ist bezüglich der Neurodermitis großteils unauffällig bei sichtlich guter Hautpflege, Hauttrockenheit im Bereich der Unterschenkel, keinerlei Ekzeme sichtbar; im Genitalbereich derzeit keine akuten Abszessbildungen, alte kleinere Läsionen mit Narbenbildung abgeheilt;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Leiden 1 Asthma bronchiale, rezidivierende obstruktive Bronchitis Wahl dieser Richtsatzposition bei Asthma bronchiale mit Erfordernis einer inhalativen Dauertherapie, unterer Rahmensatz bei normaler Lungenfunktion im Intervall, Verschlechterung im Zuge von Infekten sowie saisonal in der Übergangszeit - allergische Sensibilisierung berücksichtigt;

Leiden 2 Neurodermitis

Wahl dieser Position bei derzeit großteils unauffälligem Hautbild unter intensiver Hautpflege - rez. Dermatitis im Genitalbereich berücksichtigt;

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Keine Erhöhung des GesGdB, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitig ungünstige Leidensbeeinflussung;

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung der Einschätzung des GesGdB im Vgl. zu VG aus 2017-08-20 und zu VG aus 2017-04-25;

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB 30% liegt vor seit: 04/2017

GdB 50 % liegt vor seit: 01/2008

Dauerzustand, Gutachten erstellt am von Dr.in C, Gutachten vidiert am von Dr. D"

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom  unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5 ff. FLAG 1967 ab und führte dazu aus, dass mit Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom     wiederum der Grad der Behinderung mit 30% festgestellt worden sei Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Daraufhin stellte die Bfin. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit folgender Begründung:

"Betreff: "Berufung" gegen die Beschwerdevorentscheidung FA -AV02

Hiermit bringe ich innerhalb der einmonatigen Frist eine "Berufung" gegen die Beschwerdevorentscheidung für meine Tochter M Nachname ein. Ich war am mit meiner minderjährigen Tochter M Nachname beim Bundessozialministerium in P auf Untersuchung. Ich brachte sogar neue Befunde vom der Hautärztin Dr. K mit, die auch bestätigte das M an Neurodermitis leidet, sowie erhöhte IgE Werte hat. Auch im Genitalbereich wurde Dermatitis festgestellt. Zudem hat sich auch Allergien gegen Hund, Katze sowie Wespe. Ein neuer Befund von Frau Dr. S bestätigte auch ,dass M seit dem vierten Lebensmonat an allergischen Asthma leidet und eine Dauerinhalation unbedingt notwendig ist. M muss viele Medikamente bzw. Spezialbäder machen. Jeder Arzt der was M bis jetzt behandelt hat, versteht so eine Entscheidung vom Bundessozialamt nicht. Damals war es bei meiner älteren Tochter J dasselbe. Dreimal wurde sie beim Bundessozialamt abgelehnt mit 30 Prozent. Beim Privatarzt ,der das Ergebnis nicht glauben konnte, bekam sie 60 Prozent und S die erhöhte Familienbeihilfe. M wurde von Frau Dr. C untersucht und diese hatte nicht mal bemerkt das M an einer hochgradigen schweren Lungenentzündung litt. Sie meinte nur das sie verschleimt wäre. Für mich sind diese Allgemeinmediziner vom Bundessozialamt keine Ärzte. Drei Wochen lang musste M dann von Frau Dr. S mit Antibiotikum behandelt werden und durfte drei Wochen die Schule nicht besuchen. Gerne kann ich Ihnen die Behandlungen von Frau Dr. S zukommen lassen. Ich bitte sie nochmals inständig ,meine kleine Tochter M von einem Privatarzt untersuchen zu lassen, sowie es auch meiner älteren Tochter J ermöglicht wurde. Somit verbleibe ich mit freundliche Grüßen"

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage.

Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides v.:

Gemäß § 2 lit. a Z. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen der BAO auch in Angelegenheiten der von Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Dazu zählt auch die Familienbeihilfe. Dementsprechend gelten für die Antragstellung nach § 10 FLAG 1967 die Bestimmungen des 3. Abschnitts A. §§ 85 ff der BAO über die Anbringen von Parteien (Vgl. Ritz, BAO 5 , TZ 1 zu § 2 und Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG TZ 1 zu § 10).

§ 279 Abs. 1 BAO lautet: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Nach Abs. 2 leg.cit. tritt das Verfahren durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (nämlich die §§ 6 und 7 ABGB) analog heranzuziehen ().

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB ); es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind. Wenn zwischen dem Spruch und der Begründung eines Bescheides ein unlösbarer Widerspruch besteht, dann ist dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig (s. Ellinger/Iro/Kramer/Urtz, BAO 3 , § 93 E 44 und die dort zitierte Judikatur des VfGH und des VwGH).

Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (vgl. ). 

Der Spruch macht das Wesen des Bescheides aus. Er normiert Rechte und Pflichten oder stellt ein Rechts- bzw. Tatsachenverhältnis verbindlich fest (). 

Der Inhalt des Spruches eines Bescheides ergibt sich inhaltlich aus dem Verfahrensgegenstand. Der Gegenstand des Verfahrens ist im Spruch zur Gänze zu erledigen. Es bedarf im Bescheidspruch stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes notwendig sind und damit die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhaltes. 

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen – wie die FB und KAB – ist ein zeitraumbezogener Abspruch. 

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die FB ist, wie sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des FB-Anspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (). Es kann daher ein Abspruch hinsichtlich jedes einzelnen Kalendermonats vom Abspruch hinsichtlich anderer Zeiträume trennbar sein, soferne den jeweiligen Monaten auch entsprechende Anträge zugrundeliegen.  

Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ).

Der bescheidmäßig ("richtig") ausgewiesene Verfahrensgegenstand sowie der (Anspruchs-)Zeitraum sind essentielle Merkmale und maßgebend für die typischen Rechtswirkungen eines Bescheiden, wie z.B. Verbindlichkeit (normative Wirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung, Bindungswirkung). Die richtige Bezeichnung von Bescheiden (§§ 92 - 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung (vgl. das auf Grund einer Amtsbeschwerde ergangene Erkenntnis ).

Abweisungsbescheid v.

Im Bescheid vom  wurde der Antrag der Bin.v. unter Verweis auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) ab " Mai 2017" abgewiesen.

Auf den unrichtigen Zeitraum (ab Mai statt ab Juni 2017) im Spruch des Abweisungsbescheides wurde vom Finanzamt selbst mit dem Vermerk "irrtümlicherweise" im Vorlagebericht v. hingewiesen. 

Der gegenständliche Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe war für den Zeitraum ab Juni 2017 gestellt (Beih 3).

Nach dem Wortlaut des Bescheidspruches ist objektiv leicht erkennbar, dass der Monat Mai und nicht Juni ausgewiesen war.

Für dieses Monat erfolgte überdies -nach den Feststellungen des Finanzamtes im Vorlagebericht v. - noch eine Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe. Das Gesetz stellt - wie ausgeführt - nicht darauf ab, ob die Behörde bei der Bescheiderlassung ev. einem Irrtum unterlegen ist.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, war der Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe aber erst ab Juni 2017 gestellt. Für den Monat Mai 2017 lag kein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vor.

Der bescheidmäßige Abspruch auch über dieses Monat belastet den Abweisungsbescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit. Dies vor allem auch deswegen, weil für den Monat Mai kein Antrag zugrunde lag und überdies - entgegen dem abweisenden Bescheidspruch-  erhöhte Familienbeihilfe ausgezahlt wurde (vgl. Vorlagebericht v.).

Da der Bf. am keinen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Mai 2017 gestellt hatte, durfte die Behörde über diesen Monat auch nicht entscheiden.

Wenngleich in der Beschwerdevorentscheidung v.  richtig "Juni 2017" angeführt ist, darf nicht übersehen werden, dass das Gericht bei seinem Erkenntnis ausschließlich den angefochtenen Abweisungsbescheid v. (unrichtig "Mai 2017") zu beurteilen hatte. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten gewesen, wenn der Bescheidspruch unklar gewesen wäre (was allerdings -wie oben ausgeführt- nicht der Fall war). Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen (). Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nach derzeitiger Rechtslage auch dann, wenn von der Behörde in der Folge der Fehler in einer Beschwerdevorentscheidung berichtigt wird. Nebenbei wird bemerkt, dass Fehler nicht zB. gemäß § 293 BAO berichtigbar sind, die der Abgabenbehörde im Zugeihrer Willensbildung unterlaufen sind. Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung zB. gemäß § 293 BAO zugänglich, ebenso nicht durch Übersehen von Aktenteile entstandene Fehler (vgl. Ritz BAO-Kommentar,2. Auflage, Rz 8 zu § 293).

Nach Ritz ,BAO Kommentar ,6.Auflage, § 264,Rz 3 gilt die Bescheidbeschwerde ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt. 

Der Behördenfehler betreffend spruchmäßiger unrichtiger Feststellung (Monat Mai 2017) wirkt sich daher vorläufig zugunsten der Bfin. aus (siehe den Spruch des Erkenntnisses in Form der Aufhebung des Abweisungsbescheides bzw. der in Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung). Vorläufig deswegen, weil nach der Aktenlage zu erwarten ist , dass die Abgabenbehörde abermals einen Abweisungsbescheid (richtig: ab Juni 2017) erlassen wird. 

Wenn nun aber festzustellen ist, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Monat Mai abgesprochen wurde, und dieser Abweisungsbescheid des Finanzamtes ohne entsprechende Antragstellung erlassen wurde, ist dieser – mangels Rechtsgrundlage für seine Erlassung für den Monat Mai – rechtswidrig und  daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Gänze aufzuheben.

Auf die materiell-rechtlichen Ausführungen zu § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) war daher nicht mehr einzugehen.

§ 253 BAO idgF ist nicht anwendbar, da der Folgebescheid noch nicht erlassen wurde (vgl. Ritz zu § 253 BAO, 6. Auflage, Rz 8).

Gemäß § 264 Abs. 7 BAO idF BGBl I 2016/117 scheidet der Vorlageantrag  aus dem Rechtsbestand aus, weshalb dieser nach neuer Rechtslage spruchmäßig nicht zurückzuweisen war.

Durch die Aufhebung des abweisenden Bescheides (sowie der auch abweisenden Beschwerdevorentscheidung) in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Entscheidungspflicht der Behörde über Antrag der Bfin. v. betreffend erhöhter Familienbeihilfe abJuni 2017).

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage - Inhalt des Bescheidspruches (Bescheidmonat Mai 2017)  - wie die dazu zitierten Erkenntnisse zeigen - bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur war und die dazu vorliegende Rechtsprechung nicht als uneinheitlich zu bezeichnen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Asthma
drei übereinstimmende Gutachten
Grad Behinderung 30 %
unrichtiger FB-Monat Spruch
Neurodermitis
Rechtswidrigkeit
Aufhebung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100496.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at