2 Wochen Frist für Mängelbehebung einer Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Umsatzsteuer 2015 beschlossen:
Die Bescheidbeschwerde wird gem. § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Am brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 beim Finanzamt mit FinanzOnline elektronisch ein.
Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt die Bf erklärungsgemäß ua unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 394.474,32 € mit einer Zahllast von 17.024,56 € zur Umsatzsteuer 2015.
Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2015 als unrichtig gemäß § 299 BAO auf.
Im (neuen Sachbescheid) Umsatzsteuerbescheid 2015 vom verminderte das Finanzamt lediglich die Vorsteuer unter Kennzahl 060 von bisher 394.474,32 € um 1.298,75 € auf 393.175,57 €, wodurch sich die Zahllast um 1.298,75 € von bisher 17.024,56 € auf 18.323,31 € erhöhte.
Als Begründung verwies das Finanzamt auf "Änderung aufgrund der eingereichten Umsatzsteuererklärung, welche die BP-Feststellungen beinhaltet."
In der im bekämpften Bescheid erwähnten (berichtigten) Umsatzsteuererklärung ist außer der erwähnten Vorsteuerkürzung keine Änderung ausgewiesen.
Mit Schriftsatz vom erhob Bf Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2015 und beantragte den für die Verpflegung der Mitarbeiter angesesetzten und der Umsatzsteuer von 10% unterworfenen Eigenverbrauch in den Jahren 2011 bis 2014 von 2011 netto 7.466.66 €, 2012 netto 7.278,66 €, 2013 netto 7.848,12 € und 2014 netto 7.814,11 € aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage herauszurechnen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf einen Vorlageantrag betreffend die Umsatzsteuer 2012 bis 2015 und beantragte die Verpflegung der auswärtigen Arbeitnehmer als nicht umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, weil diese Verpflegung ausschließlich im betrieblichen Interesse des Dienstgebers liege.
Mit am Dienstag, , der oben genannten steuerlichen Vertreterin (mit Zustellvollmacht) zugestelltem Beschluss vom , RV/5100354/2018, wurde der Bf vom erkennenden Gericht aufgetragen, binnen zweier Wochen ab Zustellung des Beschlusses den das Jahr 2015 betreffenden Mangel des Fehlens der für dieses Jahr beantragten Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) zu beheben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.
In der Begründung wies das erkennende Gericht darauf hin, dass im bekämpften Bescheid vom gegenüber dem Erstbescheid vom lediglich die Vorsteuer von bisher 394.474,32 € auf 393.175,57 € vermindert wurde. Hinsichtlich des Jahres 2015 enhalte die Beschwerde vom - im Gegensatz zu den Jahren 2011 bis 2014 - keinen Betrag, um den die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (Eigenverbrauch 10%) gekürzt oder erhöht werden soll.
Die der Bf gesetzte Frist zur Behebung des Mangels der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2015 von zwei Wochen ist am Dienstag, abgelaufen.
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom wurden dem erkennenden Gericht seitens der Bf im genannten Beschluss abgesonderten, ausdrücklich als Vorhalt betreffend die Jahre 2011 bis 2015 bezeichneten Teil geforderte Unterlagen vorgelegt, die geforderte Mängelbehebung jedoch weder erwähnt noch erfüllt.
Über Anfrage wurde dem erkennenden Gericht von der steuerlichen Vertretung dazu am telefonisch mitgeteilt, dies sei dem Fristablauf und dem Umstand geschuldet, dass im bekämpften Bescheid für 2015 noch gar keine Zurechnung für Eigenverbrauch wie für die Vorjahre 2011 bis 2014 erfolgt ist.
Beweiswürdigung
Der unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Schriftsätzen der beiden Verfahrensparteien, dem Zustellnachweis des Mängelbehebungsauftrages und dem Aktenvermerk über das erwähnte Telefonat.
Rechtslage
Gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO hat die Bescheidbeschwerde auch die Erklärung zu enthalten, welche Änderungen beantragt werden.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Einschreiter die Behebung von Mängeln (Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben) mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO sinngemäß im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Erwägungen
Die gegenständliche Beschwerde hat für das Jahr 2015 keine Erklärung enthalten, welche Änderungen beantragt werden.
Der Mängelbehebungsauftrag vom ist deshalb zu Recht gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm 250 Abs. 1 lit. c BAO ergangen.
Die zu setzende Frist zur Mängelbehebung muss den Umständen nach "angemessen" sein. Die Fristbemessung muss daher den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung tragen und so ausreichend sein, dass der Beschwerdeführer in die Lage versetzt wird, dem Behebungsauftrag ordnungsgemäß nachkommen zu können ( Stoll, BAO-Handbuch, Bd. 3, S 2698 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 275 BAO).
Im gegenständlichen Fall ist zu bedenken, dass die Bf entsprechende Anträge für die Vorjahre gestellt hat und dies für das gegenständliche Jahr 2015 nur noch ergänzen musste. Eine Frist zur Mängelbehebung von zwei Wochen für Berufungen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Vorläuferbestimmung (§ 275 BAO) des § 85 Abs. 2 BAO als ausreichend bestätigt ( 680/78 ÖStZB 1979, S 193). In einem Fall ( 185/77) hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Frist von nur einer Woche als noch ausreichend zur Mängelbehebung einer Berufung erachtet.
Da die Bf innerhalb der gesetzten angemessenen Frist den berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat, war die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage vorliegt, ist die Revision unzulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101408.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-17036