Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2018, RV/3100617/2017

Beitragszahlungen einer Tochter zum Pflegeheim des Vaters keine außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin_A über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war im strittigen Jahr 2015 nichtselbständig beschäftigt.
In der am elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 begehrte die Abgabepflichtige ua. die steuerliche Berücksichtigung einer Beitragsleistung zur Bezahlung von Heimkosten für ihren Vater_Name_A im Betrag von 10.000,00 € als außergewöhnliche Belastung.

Das Finanzamt_A versagte im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 (mit Ausfertigungsdatum ) ua. der geltend gemachten Zahlung betreffend die Heimkosten die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, da diese nicht zwangsläufig erwachsen seien. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte die Abgabepflichtige unter Verweis auf das Steuerbuch 2016 aus, mangels Einkünfteerzielung der Mutter sei es aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt nötig gewesen, einen Teil der Zahlungen zu übernehmen.

In der Beschwerdevorentscheidung vom begründete das Finanzamt_A die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf eine Rücksprache mit dem Heimleiter des Pflegeheims_A, der verstorbene Vater_Name_A sei während seines Aufenthaltes im Altenheim noch Eigentümer einer Liegenschaftshälfte gewesen und seien daher die Heimgebühren als "Selbstzahler" beglichen worden. Die beantragten Zahlungen an die Mutter betreffend der Heimkosten des Vaters würden somit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen, da diese für die Beschwerdeführerin nicht zwangsläufig erwachsen seien.

Die Abgabepflichtige begehrte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin unter Beilage des Schenkungsvertrages vom und Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages vom die "eigentliche Sachlage nochmals erklärend" aus, ihr am verstorbener Vater_Name_A sei im Herbst 2014 ins Pflegeheim aufgenommen worden und ebendort verstorben. Der Schenkungsvertrag zwischen ihrem Bruder_Name_A und ihrem Vater sei am unterfertigt worden. Der Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag zwischen ihr und ihren Eltern sei bereits im Jänner 1992 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter für das Jahr 2015 als Beitrag zu den Heimkosten für das Jahr 2015 10.000,00 € gegeben. Für ihren Bruder wäre eine Beteiligung nicht mehr möglich gewesen, da er aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen an seine geschiedene Ehefrau bereits sehr belastet gewesen sei. Somit werde die Berücksichtigung von 10.000,00 € als außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2015 beantragt.

2.) Sachverhalt:
Mit Schenkung- und Erbverzichtsvertrag vom übereignete Mutter_Name_A, Mutter der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdeführerin die unbebaute Liegenschaft in EZ_1_GB_1. Die Abgabepflichtige als Geschenknehmerin erklärte im Gegenzug ihren Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihrer Mutter_Name_A und ihrem Vater_Name_A. Das Grundstück wurde ohne vertraglicher Vereinbarung bzw. Bedingung einer späteren Pflege übertragen (siehe Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag vom ).

Vater_Name_A, Vater der Beschwerdeführerin, geboren am Datum_2, sowie Bruder_Name_A, Bruder der Beschwerdeführerin, waren ursprünglich je zur Hälfte (Mit)Eigentümer an der (unbelasteten) Liegenschaft EZ_2_GB_1 samt dem hierauf befindlichen Einfamilienhaus mit der Anschrift_1. Mit Schenkungsvertrag vom 13. bzw. schenkte Vater_Name_A dem Geschenknehmer Bruder_Name_A seinen Hälfte-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft (samt Wohnhaus), sodass diese seit diesem Zeitpunkt im Alleineigentum des Bruder_Name_A steht. Gleichzeitig wurde von Bruder_Name_A seinen Eltern Vater_Name_A und Mutter_Name_A ein Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie ein Wohnungsgebrauchsrecht am hierauf befindlichen Wohngebäude eingeräumt (siehe Schenkungsvertrag vom 13. bzw. ).

Vater_Name_A befand sich vom Herbst 2014 bis zu seinem Tod am im Pflegeheim_A. Mutter_Name_A wohnt in obigem Wohnhaus in Ort_2, indem auch Vater_Name_A bis zum Umzug ins Pflegeheim lebte.

Vater_Name_A hatte - als sogenannter "Selbstzahler" - die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim_A zur Gänze selbst zu tragen, da die Schenkung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ_2_GB_1 an den Sohn Bruder_Name_A erst etwas über ein Jahr vor Aufnahme ins Pflegeheim, nämlich am , erfolgt war. Die monatlichen Kosten der Vollpflege betrugen Betrag_4 € bzw. Betrag_5 € und wurden direkt vom Girokonto des Vater_Name_A abgebucht (siehe vorliegende Rechnungen des Heimbetreiber_A). Die von Vater_Name_A im Jahr 2015 bezogene Pension und Pflegegelder konnten diese anfallenden Kosten nicht abdecken (siehe Aktenvermerk des Finanzamtes_A).

Die Beschwerdeführerin als Tochter des Vater_Name_A hat im Jahr 2015 an die Mutter_Name_A als Beitrag zur Bezahlung der Heimkosten für ihren Vater einen Betrag von 10.000,00 € gezahlt (siehe undatierte Bestätigung der Mutter_Name_A).

3.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen sowie den von der Abgabenbehörde unwidersprochenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

4.) Rechtslage:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist nach Abs. 2 leg.cit. außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 leg.cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach Abs. 4 leg.cit. wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Tatsächliche Gründe sind in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe, die ihn unmittelbar selbst, dh nicht auch einen Dritten () "betreffen" () bzw. "treffen" (), zB Krankheit (). Keine Zwangsläufigkeit besteht hingegen praktisch in den meisten Fällen der Übernahme einer Bürgschaft bzw. gleich­artiger Belastungen (). Rechtliche Gründe können sich grundsätzlich aus dem Gesetz, einer vertraglichen Vereinbarung, einem Verwaltungsakt oder einem Urteil ergeben, doch darf die rechtliche Verpflichtung nicht auf einen freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen zurückzuführen sein (). Schon die Übernahme der Verpflichtung muss aus rechtlichen bzw. sittlichen Gründen zwangsläufig erfolgen (). Sittliche Gründe ergeben sich aus den Normenkreisen der Sittlichkeit bzw. der Sitte (Konvention), wie sie im mitteleuropäischen Kulturbereich "allgemein anerkannt sind" (). Der Steuerpflichtige darf sich der Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen nicht entziehen können (). Es reicht nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens­wert, lobens­wert () oder förderungswürdig () erscheint bzw. eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll. Dass eine Handlung von der Sittenordnung gutgeheißen wird, genügt noch nicht (); es muss die Sittenordnung dieses Handeln vielmehr gebieten bzw. fordern (). Ausschlag­gebend ist nicht die subjektive Meinung des Helfenden, sondern die objektive Lage des Hilfsbedürftigen, wie sie sich dem zu Hilfe Gerufenen bei objektiver Betrachtung darstellt (; Vock in Jakom, EStG, 2017, § 34 Rz. 42ff).

Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Die mit der Unterbringung in einem Altersheim verbundenen Kosten stellen außergewöhnliche Belastungen dar, sofern die Unterbringung durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht wird (; VwGH, , 2010/15/0130).

Das Kind schuldet gemäß § 234 Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB, seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Die Unterhaltspflicht der Kinder steht nach Abs. 2 leg.cit. der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich nach Abs. 3 leg.cit. insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.

Voraussetzung ist eine – zumindest teilweise – fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit, also die Unfähigkeit, die angemessenen Lebensbedürfnisse (dazu zählen etwa auch Heim- und Pflegekosten) aus eigener Kraft zu decken. Der Vorfahre darf auch nicht über ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügen (§ 234 Abs. 3 Satz 1 ABGB), wozu auch ein Recht auf Schenkungswiderruf wegen Dürftigkeit nach § 947 ABGB zählt (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 234, Rz. 1).
Unterhaltsleistungen an Eltern können als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 7 EStG) bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden, dies grundsätzlich sogar eher als Unterhaltsleistungen an Kinder (vgl. § 34 Abs. 7 Z 1, 2 und 5 EStG). Wie für andere außergewöhnliche Belastungen auch, gilt aber, dass die Unterhaltsleistung außergewöhnlich, wesentlich beeinträchtigend und zwangsläufig sein muss. Letzteres verneint der VwGH (VwGH, , 2010/15/0130) allerdings in Fällen, in denen ein Elternteil nur deshalb unterhaltsbedürftig wird, weil es zuvor sein wesentliches Vermögen (insbesondere Immobilien) an seine Kinder verschenkt hat; solche Schenkungen und damit auch die daraus resultierende Bedürftigkeit erfolgen nach dem Verwaltungsgerichtshof nicht "zwangsläufig", sondern "freiwillig" (Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 234, Rz. 4/0).

Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, dass es ihm an dem nötigen Unterhalte gebricht, so ist er nach § 947 ABGB befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehreren Geschenknehmern ist der frühere nur insoweit verbunden, als die Beiträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen.

§ 947 ABGB nennt als erste Ausnahme von der in § 946 ABGB statuierten Regel der Unwiderruflichkeit der Schenkung den Widerrufsgrund der Dürftigkeit des Schenkers.
Die praktische Bedeutung von § 947 ABGB ist aufgrund seiner engen Grenzen eher gering. Relevanz erhält er jedoch in neuerer Zeit im Sozialhilferecht. Ansprüche nach § 947 ABGB sind nämlich bei der Beurteilung der Notlage im Sinn von Sozialhilfegesetzen als "eigene Mittel" zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung zumutbar ist und sie rechtzeitig durchgesetzt werden können (; ). Ansprüche nach § 947 ABGB sind weiters solche, die ein Elternteil zur Bedarfsdeckung einsetzen muss, ehe ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder wegen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit in Betracht kommt (). Anwendung erfährt weiters Satz 2: seine Haftungsrangfolge im Verhältnis "mehrerer Geschenknehmer" ist in Fällen des Widerrufs durch Unterhaltsberechtigte sinngemäß anzuwenden (vgl § 950 ABGB). Satz 2 stellt darauf ab, dass der Geschenkgeber mehrere Personen beschenkt hat. Ein früher Beschenkter haftet dem Schenker so lange nicht, als dessen Anspruch durch später Beschenkte gedeckt wird (Löcker in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 947 Rz. 1f).

5.) Erwägungen:
5.a) Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Geltendmachung der Heimkosten in Höhe von 10.000,00 €, die von der Beschwerdeführerin an die Mutter für den im Pflegeheim befindlichen Vater geleistet wurden, als außergewöhnliche Belastung strittig. Die von der Abgabepflichtigen in der Beschwerde vom weiters begehrten Fahrtkosten wurden dieser bereits im bekämpften Einkommensteuerbescheid ungekürzt als Werbungskosten gewährt (siehe Beschwerdevorentscheidung vom ), sodass der Abgabepflichtigen diesbezüglich keine Beschwer zukommt. Die Beschwerdeführerin hat sohin zutreffend diese Fahrtkosten im Vorlageantrag vom nicht mehr geltend gemacht. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

5.b) Wie oben ausgeführt können Geldleistungen an einen Unterhaltsberechtigten bzw. zweckgewidmete Zahlungen zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten beim Unterhaltsverpflichteten nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen führen, wenn sich dieser den Zahlungen aus zwangsläufigen, sohin aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine Unterhaltsbedürftigkeit setzt eine fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund Vermögenslosigkeit voraus.

Im gegebenen Fall ist der Umstand, dass Vater_Name_A - nach dem unstrittigen Beschwerdevorbringen - im Jahr 2015 mangels ausreichendem Einkommen (einschließlich Pflegegeld) und Vermögen nicht zur Deckung der angefallenen Kosten der Unterbringung im Pflegeheim_A aus eigenen Stücken in der Lage gewesen ist, unter anderem durch die im Jahr 2013 erfolgte - und sohin im zeitlichen Nahebereich stehende - Schenkung des Liegenschaftsanteiles EZ_2_GB_1 (samt dem hierauf befindlichen Einfamilienhaus) begründet. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass der strittige Betrag von 10.000,00 € im (unbelasteten) Liegenschaftsanteil bei Veräußerung bzw. Verpfändung ausreichend Deckung gefunden hätte, sodass Vater_Name_A ohne der unentgeltlichen Weitergabe seines Vermögensanteiles seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Heimbetreiber_A selbst nachkommen hätte können.

Resultiert die Unterhaltsbedürftigkeit eines Elternteiles ausschließlich in einer Schenkung von wesentlichem Vermögen, so liegt dieser nach herrschender Rechtsprechung keine "Zwangsläufigkeit", sondern eine "Freiwilligkeit" zugrunde. Dies umso mehr, da Vater_Name_A im Zeitpunkt der Schenkung bereits x- Jahre alt war. In diesem Alter muss - auch wenn keine Anzeichen erkennbar sind - stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden (). Vater_Name_A hat als Geschenkgeber zudem von seiner gesetzlichen Möglichkeit des Widerrufes der Schenkung wegen Bedürftigkeit nach § 947 ABGB "freiwillig" keinen Gebrauch gemacht.

Vater_Name_A war somit im Jahr 2015 als selbsterhaltungsfähig anzusehen und wurde dementsprechend vom Heimbetreiber_A als Betreiber des Pflegeheims_A als "Selbstzahler" eingestuft. Da Vater_Name_A über ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen verfügen hätte können, kam der Beschwerdeführerin nach § 234 ABGB keine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung einer Unterhaltsleistung, insbesondere nicht zur Zahlung des strittigen Betrages zu.

5.c) Der Geldleistung der Abgabepflichtigen an ihren Vater_Name_A liegt auch keine sittliche Veranlassung zugrunde, wäre doch nach der gebotenen Sittenordnung ihr Bruder Bruder_Name_A als Geschenknehmer der die Bedürftigkeit des Vaters_Name_1 begründenden Schenkung zu dieser Geldleistung sittlich (wenn unter Umständen nicht sogar rechtlich) gefordert gewesen. Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen derjenige zur Übernahme der durch die Pension und Pflegegelder ungedeckten Heim- und Pflegekosten angehalten ist, dem (als Geschenknehmer) vom Vater_Name_A ein erheblicher Vermögensvorteil in Form eines unbelasteten Liegenschaftsanteiles unentgeltlich übertragen wird und der hierdurch - die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Vermögensübertragung - stehende Bedürftigkeit des Vaters_Name_1 verursacht. Wenngleich der gegenständliche Zahlungsbeitrag der Beschwerdeführerin zu den Pflege- und Heimkosten als menschlich verständlich und lobenswert angesehen werden kann, war dieser nicht sittlich begründet, zumal nach der Aktenlage der Beschwerdeführerin - zum Unterschied zu Bruder_Name_A - von ihrem Vater_Name_A kein Vermögen unentgeltlich übertragen worden war.

Wird die Bedürftigkeit ohne Zwang bzw. durch höhere Gewalt freiwillig durch Schenkung des Vermögens begründet und diese in Folge nicht durch die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten ua. nach § 947 ABGB abgewehrt, schließt dies jegliche sittliche Verpflichtung eines - von der Schenkung nicht bedachten - Angehörigen zur Unterhaltsleistung aus.

5.d) Ergänzend wird bemerkt, dass die Beschwerdeführerin weder rechtlich noch sittlich verpflichtet war, für ihren Bruder_Name_A bzw. an seiner Stelle Zahlungen an ihren Vater_Name_A zu leisten. In Österreich gibt es keine rechtliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwister; nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Die - unbelegte - Beschwerdebehauptung, Bruder_Name_A wäre aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau keine finanzielle Beteiligung an der gegenständlichen Leistung möglich gewesen, ist damit auch nicht geeignet, eine zwangsläufig verursachte Verpflichtung der Abgabepflichtigen zur Unterhaltszahlung an Vater_Name_A zu begründen.

5.e) Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass der streitgegenständlichen Zahlung keine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG zugrunde liegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung von Bedürftigkeit in Folge von Schenkungen, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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