Werbungskosten: Nicht nachgewiesene Fahrtkosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, vertreten durch V GmbH, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben Reisekosten in der Höhe von 2.496,45 Euro (Fahrtkosten und Taggelder) und sonstige Aufwendungen (Parteisteuer, Bewirtung, etc.) in der Höhe von 3.632,28 Euro als Werbungskosten geltend. Im Veranlagungsverfahren legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Aufstellung über die Werbungskosten vor.
Mit Bescheid vom wurden neben (verminderten) Sonderausgaben Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 3.409,69 als Werbungskosten berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungsspesen für Mitarbeiter und politische Funktionäre stünden in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und hätten keinen werbewirksamen Charakter und seien daher gemäß § 20 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) keine abzugsfähigen Ausgaben. Benütze ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug stünden für Fahrten für ein weiteres Dienstverhältnis nur dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen Aufwand trage. Kein Aufwand und somit keine Werbungskosten für diese Fahrten lägen vor, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als 6.000 Kilometer pro Jahr für private Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zurückgelegt habe und somit immer der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommen müsse. Es hätten daher keine Kilometergelder anerkannt werden können.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer, vertreten durch V GmbH, brachte Folgendes vor: „Im Zuge des Ersuchens um Ergänzung wurde bei Herrn (…) das gesamte Kilometergeld herausgestrichen, da angenommen wurde, dass er die gesamten Kilometer für die politische Tätigkeit mit dem Firmenwagen seines ersten Dienstverhältnisses fährt und bereits 6.000 km im Jahr privat mit diesem Auto gefahren ist. Die Situation bei Herrn (…) bezüglich seiner Fahrzeuge sieht jedoch so aus, dass es das Dienstauto und 2 weitere Autos im Haushalt gibt. Alle Familienmitglieder (Kinder, Gattin, Vater) sind berechtigt, auch mit dem Dienstauto zu fahren und so kommt es immer wieder dazu, dass Herr (…) auch mit einem seiner zwei privaten Autos in die Arbeit fährt und dann gleich weiter zu politischen Themen! Anbei übermittle ich Ihnen eine Liste, in der genau angegeben wird, mit welchem Auto wann gefahren wurde. Ich ersuche das Kilometergeld für die Fahrten mit einem privaten Auto anzuerkennen. (…).“
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen. Jede einzelne berufliche Verwendung sei grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Weiters ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, Servicerechnungen, Pickerlgutachten für die Fahrzeuge vorzulegen sowie die einzelnen beruflichen Fahrten anhand von Einladungen etc. nachzuweisen.
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer Folgendes mit:
„Die vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe ). Dies hat Herr (…) in Form eines Fahrtenbuches in dem Datum, die Fahrzeit, die zurückgelegte Fahrtstrecke und der Zweck der Fahrt vermerkt sind, erfüllt, die Nichtanerkennung durch das Finanzamt und die Forderung der Behörde, Nachweise für Einladungen, Besprechungstermine uä, sowie Servicerechnungen oder Pickerlgutachten vorzulegen, ist weder durch gesetzliche Vorgaben noch durch Judikate gedeckt. Herr (…) hat nicht für alle ihre Besprechungen schriftliche Einladungen erhalten, vor allem erfolgen viele Terminvereinbarungen auch nur telefonisch. Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist etwas befremdlich, kann es doch nicht für alle Termine schriftliche Nachweise geben. Dies entbehrt noch dazu jeder wirtschaftlichen Vorgehensweise, da ein Termin am schnellsten per Telefon oder mündlicher Absprache vereinbart wird. Herr (…) hat eine Aufzeichnung seiner Reisen vorgelegt, die die gesetzlichen Vorgaben der Lohnsteuerrichtlinien erfüllt. Die Behörde muss nun grundsätzlich von der materiellen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ausgehen. Eine gegenteilige Ansicht des Finanzamtes unterliegt einer erhöhten Beweislast. Es wird daher beantragt, die für politische Tätigkeit zurückgelegten Kilometergelder voll als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die als Werbungskosten beantragten Fahrtkosten nicht von den Dienstgebern ersetzt wurden.“
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde (auszugsweise) aus:
„ Der Beschwerdeführer (…) ist Arbeitnehmer der (…) und übt zusätzlich eine politische Tätigkeit bei der Gemeinde (…) aus. Von der Firma (…) erhält er einen Dienstwagen, den er auch für private Fahrten verwenden kann und dafür einen Sachbezug versteuert. Er nutzt in diesem Zusammenhang dieses arbeitgebereigene KFZ (…) für Fahrten für dieses zweite Dienstverhältnis bei der Gemeinde (…), wobei er für diese Fahrten Kilometergelder als Werbungskosten geltend machte. Allerdings stehen ihm solche nur dann zu, wenn er dafür einen Aufwand tätigt, wobei der Arbeitnehmer für private Fahrten mehr als 6000 km/Jahr zurücklegt, in denen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits inkludiert sind. Die Kilometergelder wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Die zuvor genannten 6000 km ergeben sich aus dem Erstbescheid, dem nicht widersprochen wurde, wodurch anzunehmen ist, dass diese Ausgangsposition vom Bf als richtig anerkannt worden ist, weil kein Gegenbeweis erbracht wurde.
(…)
Die Bescheidbeschwerde wird von der steuerlichen Vertretung dahingehend begründet, dass es das Dienstauto (…) und 2 weitere private Autos (…) im Haushalt gibt. Alle Familienmitglieder (Kinder, Gattin, Vater) sind berechtigt, auch mit dem Dienstauto zu fahren und so kommt es immer wieder vor, dass Herr (...) ebenso mit einem seiner zwei privaten Autos in die Arbeit fährt und dann gleich weiter zu politischen Themen. Er legte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Excel-Liste der Dienstreisen vor, wo jedoch lediglich das Datum, der Beginn und das Ende, der Zweck nur sehr vage beschrieben und die Fahrtstrecke, ohne detaillierte Beschreibung des Reiseweges (nur großräumige Ortsangaben) und ohne Angaben der Kilometerstände, aufscheinen. Dabei fiel auf, dass er It Aufstellung mit seinen beiden Privatautos um 1033 km mehr beruflich - als mit dem Firmenauto fuhr, was jedenfalls von den Erfahrungen des täglichen Lebens abweicht (Privatautos: 2810 km; Firmenauto: 1777 km).
Da aus den vorgelegten Aufzeichnungen die beruflichen Fahrten nicht nachvollziehbar sind, schickte das Finanzamt am einen Vorhalt bzw. ein Ersuchen um Ergänzung, worin festgehalten wird, dass folgende Punkte noch genauer zu erläutern sind: Es solle ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werden, wobei jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufzuzeichnen sei. Weiters wurde Herr (…) ersucht, Servicerechnungen, Pickerlgutachten für die Fahrzeuge usw. darzulegen sowie die einzelnen beruflichen Fahrten anhand von Einladungen etc. nachzuweisen.
Er legte in diesem Kontext die gleiche Auflistung der Dienstreisen vor, die er im Zuge ursprünglich der Beschwerde beigelegt hat, nur jede Fahrt ergänzt um das KFZ-Kennzeichen des verwendeten Autos, jedoch keine Angabe der Kilometerstände, keine Servicerechnungen, keine Pickerlgutachten. Die steuerliche Vertretung meinte hinsichtlich der Abverlangung weiterer Beweismittel, dass die Forderungen des Finanzamt eine „befremdliche Vorgehensweise" sei. Auf Grund dieser Aufstellung und der Nichtvorlage der anderen abverlangten Unterlagen, ist eine Glaubhaftmachung der als Werbungkosten beantragten Kilometergelder für die privaten PKW's nicht gelungen.
Lt ständiger Rechtsprechung muss ein Fahrtenbuch bzw auch ein anderer geeigneter Nachweis (vgl ) die Kontrolle sowohl des beruflichen als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies setzt voraus, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, der Start- bzw. Zielort, die Zwischenziele, die konkreten Fahrtrouten und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festgehalten werden (; ). Weiters steigen die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen mit der Anzahl der dienstlich oder privat gefahrenen Kilometer. An dieser Stelle ist es wohl verständlich, dass Fahrtenbücher ohne konkreten Kilometerstand, ohne Bezeichnung der konkreten Fahrtstrecke (nur großräumige Ortsangaben) und ohne den Zweck der einzelnen Fahrten letztlich für den Arbeitgeber und schon gar nicht für die Abgabenbehörde nachprüfbar sind, weil ihnen die wichtigsten Angaben für eine Kontrolle etwa durch Vergleiche mit sogenannten Pickerlberichten, Reparatur- und Servicerechnungen oder weiteren Unterlagen aus dem Betrieb des Arbeitgebers sowie durch Routenplaner fehlen (vgl. z.B. -I/03). Der Reiseweg ist so detailliert zu beschreiben, dass die Fahrtstrecke unter Zuhilfenahme einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann ().
Nachdem nach mehrmaliger Aufforderung kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, keine weiteren Unterlagen zur Glaubhaftmachung der behaupteten Fahrten mit den privaten PKW's übermittelt wurde, ist das Finanzamt der Rechtsansicht, dass die Behauptungen den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, dass trotz dem Zurverfügungstehen eines Dienstautos, laufend eines der Privatautos verwendet wird. Im vorliegenden Fall verwendet der Bf ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten, die für ein weiteres Dienstverhältnis getätigt werden müssen. Kilometergelder als Werbungskosten können nur daher nur dann zusätzlich anerkannt werden, wenn der Bf dafür einen Aufwand trägt. Im konkreten Fall liegt kein Aufwand und somit keine Werbungskosten für diese Fahrten vor, weil bereits mehr als 6000 km pro Jahr für private Fahrten (inklusive Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zurückgelegt wurden und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommen muss. Es konnten daher keine Kilometergelder als Werbungskosten anerkannt werden.
Zwar besteht die Möglichkeit bei einer Überschreitung von den genannten 6000 km/ Jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) den veranlassten Aufwand anteilsmäßig zu ermitteln, jedoch ist dies nur dann denkbar, wenn der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung erbracht worden wäre, was im konkreten Fall nicht erfolgt ist.“
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin wurde Folgendes vorgebracht: „Herr (…) nutzt für die Fahrten im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Marktgemeinde (…) seine Privatautos und auch das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte KFZ. Für dieses Fahrzeug wird ein Sachbezug monatlich versteuert. Der Vorteil aus dieser Nutzungsüberlassung für private Zwecke gilt als zugeflossener geldwerter Vorteil und wird als Sachbezug pauschal abgegolten. Da aus dem geldwertem Vorteil in Form des Sachbezuges kein Liquiditätsüberschuss erzielt wird, muss diesem geldwertem Vorteil ein entsprechender Abfluss gegenüberstehen. Da der Pkw aber zum Teil für berufliche Aktivitäten in Zusammenhang mit dem zweiten Dienstverhältnis genutzt wird, müssen die entsprechenden Abflüsse als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Es trifft daher nicht zu, dass Herrn (…) in Zusammenhang mit der Benutzung des Pkw kein Aufwand entstanden ist. Beruflich veranlasste Fahrtkosten, die ihm aus dem zweiten Dienstverhältnis als Organ entstanden sind, müssen daher als Werbungskosten anerkannt werden. Dasselbe Ergebnis würde eintreten, hätte der Beschwerdeführer einen Kostenersatz für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Pkw geleistet, dafür aber vom Dienstgeber einen in diesem Ausmaß höheren Bruttobezug erhalten.
Der VwGH teilt in der Entscheidung vom . 2010/15/0209 diese Meinung und führt aus: „Soweit der Dienstnehmer diese ihm uneingeschränkt eingeräumte Nutzungsmöglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus einer weiteren Einkunftsquelle einsetzt, führt diese ebenfalls zur Minderung der Einkünfte aus der weiteren Einkunftsquelle, und zwar im Wege der Berücksichtigung des durch die weitere Einkunftsquelle veranlassten Einsatzes des Wertes der ihm zugegangenen Nutzung (bzw. eines Anteiles dieses Wertes) im Rahmen der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten." „Die Überlassung der uneingeschränkten Nutzung hat im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses zu einen Zufluss (Sachbezug) geführt. Korrespondierend dazu ist aber der Einsatz dieser Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses als ein zu Werbungskosten führender Abfluss anzusehen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit (Arbeitsstätte im Großraum Graz) Mitglied des Gemeindevorstandes seiner Wohnsitzgemeinde in der Obersteiermark war. Im Beschwerdeverfahren war strittig, ob die vom Beschwerdeführer für die zuletzt genannte Tätigkeit geltend gemachten Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Fest stand auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Veranlagung eine automationsunterstützt erstellte Aufstellung über die Fahrten vorgelegt hat, für die er Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hat. In dieser Aufstellung sind für jede geltend gemachte Fahrt neben einer laufenden Nummer das Datum, der Grund, die Dauer, die Fahrtstrecke, eine Kilometerangabe und ein Betrag ausgewiesen. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer diese Aufstellung, ergänzt um die Spalten Kennzeichen, Type, Privatfahrzeug und Firmenwagen, vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ().
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Für Fahrtkosten eines Politikers gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Eine beruflich veranlasste Fahrt liegt bei einem Politiker nicht nur bei Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinne, sondern bei allen durch die Funktion des Politikers bedingten Fahrten vor ().
Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht ().
Der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten hat mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel, den Zweck, den Beginn und das Ende einer Reise sowie den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem einwandfreien Nachweis nicht gesprochen werden, wenn die Aufzeichnungen zum Beispiel keine Angaben über das verwendete Kraftfahrzeug und über die Anfangs- und Endkilometerstände von beruflichen Fahrten enthalten ().
Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung erfüllt nicht die vorstehend genannten Anforderungen. Diese automationsunterstützt erstellte Aufstellung lässt sich jederzeit ändern und ergänzen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung enthält (wie bereits ausgeführt) gegenüber der im Veranlagungsverfahren vorgelegten Aufstellung weitere Angaben. Die zum Nachweis oder Glaubhaftmachung seiner geltend gemachten Aufwendungen vorgelegte Aufstellung war somit nicht nur jederzeit abänderbar, sondern wurde tatsächlich nachträglich um weitere Angaben ergänzt. Ebenso wenig war von einer zeitnahen Führung auszugehen, denn erst die im Beschwerdeverfahren und somit zwei Jahre nach Ende des gegenständlichen Veranlagungsjahres vorgelegte Version der Aufstellung enthielt Angaben über das (angeblich) jeweils verwendete Kraftfahrzeug; diese Angaben wurden somit nachträglich hinzugefügt. Die vorgelegte Aufstellung enthält keine Angaben über die Anfangs- und Endkilometerstände der Reisebewegungen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung (in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Version) enthält in den Spalten „Kennzeichen“ und „Type“ die Angabe des Kraftfahrzeuges, das er für die jeweilige Fahrt verwendet haben soll; unter anderem sollen in den Monaten Jänner bis Juli 2014 Fahrten mit einem Kraftfahrzeug der Handelsbezeichnung „B“ mit dem amtlichen Kennzeichen aa unternommen worden sein. Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfragen im Kraftfahrzeug-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres haben ergeben, dass dieses Kraftfahrzeug erst am auf den Beschwerdeführer zugelassen worden ist. Dieses Kraftfahrzeug wurde vom Vorbesitzer am abgemeldet und war bis einschließlich nicht zum Verkehr zugelassen. Bis zum war auf das vorstehend genannte amtliche Kennzeichen ein Kraftfahrzeug einer anderen Marke angemeldet. Dem Beschwerdeführer war es daher faktisch nicht möglich, in den Monaten Jänner bis Juli 2014 mit dem Kraftfahrzeug der Handelsbezeichnung „B“ die in der Aufstellung angegeben Fahrten durchzuführen; die diesbezüglichen Angaben können daher den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen.
Darüber hinaus sind in der Aufstellung Fahrten ausgewiesen, die auf dem Weg von seiner Arbeitsstätte im Großraum Graz zu seinem Wohnort liegen. Aufwendungen für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten; ein zusätzliches Pendlerpauschale war nicht zu berücksichtigen, da dem Beschwerdeführer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist. Den Verkehrsabsetzbetrag berücksichtige die belangte Behörde bei der Festsetzung der Einkommensteuer.
Die vorgelegte Aufstellung war daher aus den vorstehenden Erwägungen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der darin angegebenen Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken nicht geeignet, denn diese bietet keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Weitere Unterlagen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgelegt.
Die vom Beschwerdeführer als Fahrtkosten geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 1.926,54 Euro wurden daher zu Recht von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101775.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at