Familienheimfahrten und Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) macht in seiner Steuererklärung lediglich Kinderfreibeträge für drei haushaltszugehörige Kinder geltend. In der gegen die antragsgemäße Veranlagung erhobenen Beschwerde führt er aus, Kosten der doppelten Haushaltsführung seien nicht berücksichtigt worden.
Daraufhin wird er von der belangten Behörde aufgefordert, Unterlagen zu seinem Begehren (Heiratsurkunde, Familienstandsbescheinigung, Einkommensnachweis der Gattin, Meldezettel aller am Familienwohnsitz wohnhaften Personen, Mietvertrag der Wiener Wohnung, Aufstellung der einzelnen Heimfahrten) vorzulegen. Mangels Beantwortung ergeht eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Im Vorlageantrag gibt der Bf an, dass er kein Ergänzungsersuchen erhalten hat, er werde die notwendigen Unterlagen vorlegen. Nach neuerlichem Ergänzungsvorhalt der belangten Behörde wird der Einkommensnachweis der Gattin vorgelegt, ebenso eine handschriftliche Liste mit Familienheimfahrten von Jänner bis Juni 2014, eine Bestätigung eines Transportdienstleisters, dass der Bf im Jahr die Transportdienstleistung in Anspruch genommen hat und die Höhe des Entgeltes für die einfache Fahrt, Kontoauszüge über die Überweisungen an die Hausinhabung-Verwaltung, 1020 Wien für die Monate Juli bis Dezember 2014.
Nach Aktenvorlage wird dem Bf seitens des Verwaltungsgerichtes vorgehalten, Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien nur abzugsfähig, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes unzumutbar erscheint.
Die Erwerbstätigkeit der Gattin sei dann ein triftiger Grund, wenn sie wesentliche eigene Einkünfte hat. Davon kann bei einem monatlichen Gehalt von unter 400 PLN (knapp 100 Euro) nicht ausgegangen werden.
Das bloße Vorhandensein minderjähriger schulpflichtiger Kinder begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit. Es sind daher nähere Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen der Familie ein Zuzug an Ihren Arbeitsort in Österreich unzumutbar ist.
Weiters sind die Angaben zu den Ausgaben widersprüchlich: Transportkosten (Fahrtkosten) werden für das erste Halbjahr geltend gemacht, wobei keine Belege über die einzelnen Fahrkarten vorgelegt werden. Belege für Mietaufwand werden für das zweite Halbjahr vorgelegt, wobei unklar ist, ob die Zahlungen nur den Bf betreffen, oder auch andere an seiner Wiener Wohnadresse gemeldete Personen.
Der Aufforderung, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, ist der Bf trotz nachweislich erfolgter Zustellung nicht nachgekommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf arbeitet in Wien, seine Frau und seine drei Kinder (im Streitjahr 1, 6 und 8 Jahre alt) wohnen in Polen. Die Frau arbeitet dort zu einem Monahtsgehalt von knapp 100 Euro als Kinderbetreuerin.
Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; , 96/14/0018).
Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; , 2005/14/0039).
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.
Die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder können gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen(vgl. ; , 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (vgl. zB ).
Der Bf hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, die Verlegung des Familienwohnsitzes sei aus wirtschaftlichen Gründen (zB aus einer besonders strukturschwachen Region kommend) nicht zumutbar. Auch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist aufgrund ihres geringen Ausmaßes nicht geeignet, eine Wohnsitzverlegung unzumutbar erscheinen zu lassen.
Das Vorhandensein minderjähriger - zumal schulpflichtiger - Kinder reicht für sich nicht aus, die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass auch am Wohnort des Bf in Österreich angemessene Volksschulen zur Verfügung stehen. Dass die Kinder des Bf in Polen besondere auf ihre Talente und Bedürfnisse abgestimmte Schulen besuchen würden, welche in vergleichbarer Weise am Wohnort des Bf in Österreich nicht bestehen würden, hat der Bf nicht behauptet (vgl dazu ).
Der Bf hat auch nicht behauptet, dass und weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse daran bestünde, die Kinder in ihrem aktuellen sozialen Umfeld zu belassen. Im Alter von ein bis acht Jahren erscheint es auch ohne schädlichen Einfluss auf die Entwicklung zumutbar, eine fremde Sprache zu lernen (vgl ). Gegenteiliges wurde vom Bf ebenfalls nicht vorgebracht.
Die Abgabenbehörde und auch das Verwaltungsgericht sind nicht dazu verhalten, selbst nach Gründen für die Unzumutbarkeit zu suchen. Der Bf hat seine Vorbringen trotz mehrfacher Vorhalte nicht substanziiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der vom Beschäftigungsort weit entfernte Familienwohnsitz bloß aus Momenten persönlicher Vorlieben beibehalten wird.
Damit greift sowohl für die Familienheimfahrten als auch für die Ausgaben der doppelten Haushaltsführung das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die Beschwerde war abzuweisen. Weshalb - wie die belangte Behörde ausführt - der Beschwerde teilweise stattzugeben sei (und in welchem Ausmaß), ist nicht ersichtlich. Weder wurden Gründe der Unzumutbarkeit hinreichend deutlich aufgezeigt, noch wurde vom Bf auf die Widersprüchlichkeiten seiner Vorbringen eingegangen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104844.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at