Keine Zahlungserleichterung bei bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) zum einen Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom und stellte zum anderen einen Antrag auf Stundung und Ratenzahlung.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das Zahlungserleichterungsansuchen.
Dazu brachte die Bf vor, in analoger Anwendung des § 206 BAO zu beantragen, von der Einhebung der Abgabenschuld abzusehen, in eventu die Einhebung gemäß § 212 BAO zu stunden, in eventu Ratenzahlungen zu gewähren, da die Einbringung der Abgabenschuld eine besondere Härte darstellen würde bzw. diese uneinbringlich sei.
Zur Begründung ihrer Anträge auf Absehen von der Einhebung der Abgabenschuld und auf Ratenzahlung führte die Bf aus, dass sie nicht arbeitsfähig sei und lediglich ein Rehageld von 29,00 € täglich beziehe. Sie habe zudem ein Kind im gemeinsamen Haushalt zu versorgen und erhalte keine Familienbeihilfe. Sie werde deshalb auch von einer Familienhelferin unterstützt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab und ersuchte die Bf, die rückständigen Abgabenschulden in Höhe von 6.559,04 € zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen bis zu entrichten.
Sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr Ansuchen keine Begründung enthalte und das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen daher nicht geprüft werden könne.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zudem stelle sie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Feststellung der Behörde, dass der Antrag keine Begründung enthalte, sei unrichtig. Im letzten Absatz des Schriftsatzes vom (gemeint wohl: ), welcher sowohl die Beschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen als auch die oben genannten Anträge enthalte, werde unter der Überschrift „Begründung“ Folgendes ausgeführt:
„Zu meinen Anträgen auf Absehen von der Einhebung der Abgabenschuld und auf Ratenzahlung gebe ich an, dass ich nicht arbeitsfähig bin und lediglich 29,00 € täglich Rehageld beziehe. Ich habe zudem ein Kind im gemeinsamen Haushalt zu versorgen und erhalte keine Familienbeihilfe. Ich werde deshalb auch von einer Familienhelferin unterstützt.“
Das Ansuchen sei daher entgegen den Ausführungen der Behörde sehr wohl begründet. Aus dieser Begründung sei auch ersichtlich, dass die genannten Anträge deshalb gestellt worden seien, weil die Rückzahlung eine besondere Härte darstelle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
In der gesonderten Bescheidbegründung verwies es eingangs auf die gesetzliche Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO.
Die Bf habe im Stundungsansuchen vom angegeben, dass der Rückstand auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse uneinbringlich sei. Eine Bewilligung sei daher durch die gesetzliche Bestimmung des § 212 BAO ausgeschlossen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf einen Vorlageantrag. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Rechtslage
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen dazu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als die die Begünstigung in Anspruch nehmende Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Die Partei hat ihr Vorbringen konkretisiert an Hand ihrer Einkommens- und Vermögenslage zu erstatten (Ritz, BAO6, § 212 Tz 6, mit Verweis auf die dortige Judikatur).
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist - neben einem entsprechenden Antrag -, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für die Partei mit erheblichen Härten verbunden, gleichzeitig aber die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist.
Liegen alle Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung vor, so liegt die Bewilligung im Ermessen der Abgabenbehörde. Ist aber eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Spielraum und hat die Abgabenbehörde, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal bedarf, das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen.
Eine erhebliche Härte liegt insbesondere bei wirtschaftlicher Notlage oder finanzieller Bedrängnis der Partei vor.
Von einer Gefährdung des Anspruchs durch eine Zufristung ist auszugehen, wenn auf Grund der festgestellten Umstände und zu erwartenden Entwicklungen anzunehmen ist, dass er später überhaupt nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten realisiert werden kann. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird.
Für eine Gefährdung sprechende Umstände sind insbesondere Überschuldung der Partei, drohende Insolvenzgefahr, schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder voraussehbar geringes künftiges Einkommen. Darüber hinaus ist die Höhe des Abgabenrückstandes insofern von wesentlicher Bedeutung, als auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des der Partei zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden kann, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben ist ().
Bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Partei sind Zahlungserleichterungen daher ausgeschlossen ( Ritz, BAO6, § 212 Tz 11, mit Verweis auf ).
Im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung ist für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet würde.
Je deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine Zahlungserleichterung verlangt, desto klarer wird damit in der Regel die Gefährdung der Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten, die die Gewährung einer Zahlungserleichterung verbietet. Je größer daher die Diskrepanz zwischen der rückständigen Abgabenschuld und der zu deren Begleichung zur Verfügung stehenden Mittel, desto mehr liegt es an der Partei, eindeutig und nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Abgabeneinbringlichkeit dennoch nicht gefährdet ist.
Nach § 206 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.
Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass es sich im Verfahren nach § 206 BAO um Maßnahmen handelt, die bereits vor Festsetzung einer Abgabe zu treffen sind, die also dazu führen, dass die Abgabe von vornherein nicht oder nur zum Teil festgesetzt wird.
Eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist dem gegenüber eine Maßnahme der Einhebung bzw. Entrichtung einer (bereits festgesetzten und fälligen) Abgabe, geregelt im 6. Abschnitt der BAO.
Nach § 212a BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen unter den dort genannten Voraussetzungen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auszusetzen. Einem derartigen Antrag kommt einbringungshemmende Wirkung zu.
Nach der Judikatur liegt keine Abhängigkeit im Sinne des § 212a BAO vor, wenn sich die Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens richtet ().
Erwägungen
Auf dem Abgabenkonto St.Nr. 000/0000 haftet derzeit (Stand: ) ein fälliger, vollstreckbarer Abgabenrückstand von 6.559,04 € aus. Dieser setzt sich aus der Rückforderung von Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag für zwei Kinder der Bf sowie Aussetzungszinsen zusammen. Die rückgeforderten Abgaben waren – mit Ausnahme der Aussetzungszinsen in Höhe von 587,84 €, die am fällig waren - am fällig. Bis dato - auch nicht nach Ergehen des abweisenden Erkenntnisses des - leistete die Bf keine einzige Zahlung.
Dieser Entscheidung, welche die Beschwerde der Bf gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als unbegründet abwies, war ua. zu entnehmen, dass sie seit Februar 2011 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und ausschließlich Arbeitslosen- und Krankengeld bezieht.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Es wäre daher an der Bf gelegen gewesen, von sich aus konkretisiert an Hand ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht nur dazulegen, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().
Folgte man den Angaben der Bf, hätte sie derzeit jährliche Einnahmen von rund 10.600,00 € (29,00 € täglich x 365 = 10.585,00 €). Sie erwähnte mit keinem Wort, auf welche Weise und in welchem Zeitraum sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln diesen zum weitaus überwiegenden Teil seit vielen Jahren fälligen Abgabenrückstand zu entrichten beabsichtigte. Sie legte auch nicht dar, in welcher Höhe monatliche Raten für sie vorstellbar wären bzw. bis zu welchem Termin die Stundung beantragt würde.
In ihrem Antrag vom wies die Bf selbst darauf hin, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht nur eine besondere Härte darstellen würde, sondern diese auch uneinbringlich sei.
Damit lag aber eine der im Gesetz zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen - nämlich die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit - nicht vor, sodass das Zahlungserleichterungsansuchen schon aus Rechtsgründen abzuweisen war. Für eine Ermessensentscheidung blieb diesfalls kein Raum.
Zum Antrag auf Anwendung des § 206 BAO war auf obige Ausführungen und den Vorlagebericht, der auch der Bf zugestellt wurde, zu verweisen, wonach diese gesetzliche Bestimmung die Festsetzung und nicht die Einhebung einer bereits fälligen Abgabenschuld betrifft und daher im Beschwerdefall nicht anwendbar war.
Zum in der Bescheidbeschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung blieb anzumerken, dass eine Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens nicht in Betracht kommt.
Eine Abfrage im b-Verfahren des Abgabeninformationssystems ergab, dass Einbringungsmaßnahmen bisher ohnedies noch nicht gesetzt worden sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100444.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at