Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2018, RV/1100077/2014

Behinderteneinstellplatz für PKW als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, vertreten durch Bahl Fend Bitschi Fend StB GmbH & Co, Hadeldorfstr 30, 6830 Rankweil, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) mit einer Erwerbsminderung von 100% wurde mit Einkommensteuerbescheid vom antragsgemäß veranlagt.

In der von der Bf. über Vorhalt des Finanzamtes vom  erstellten Kostenaufstellung "Krankheitskosten 2012" wurde in der Gesamtsumme von € 10.670,19 der verfahrensgegenständliche Betrag von € 1.140,00 für "Miete Behinderten-Einstellplatz" ausgewiesen.

Das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2012 wurde in weiterer Folge mit Bescheid vom wiederaufgenommen, wobei in dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid 2012 die Mietkosten "Behinderten-Einstellplatz" nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Pauschale für das Behinderten-KFZ alle Aufwendungen im Zusammenhang abgegolten seien. Die Miete für den Behinderten-Einstellplatz könne daher nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Dagegen wurde binnen Frist Beschwerde erhoben und um unmittelbare Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) ersucht. Unter Hinweis auf die UFS-Entscheidung vom , RV/2835-W/12 und die dort zitierte Judikatur und Literatur solle der Freibetrag den Mehraufwand des PKW's abdecken, der gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entstehe. Entstünden aber zusätzliche Mehrkosten, wie bei der Bf. durch die Kosten des Stellplatzes, so könnten diese Kosten zusätzlich zum Freibetrag als außergewöhnliche Belastungen beantragt werden.

Die steuerliche Vertretung hat am über telefonische Anfrage des Bundesfinanzgerichtes betreffend "Behinderteneinstellplatz" folgende Sachverhaltsdarstellung getätigt:

"Bei der gegenständlichen Garage besteht eine straßenseitige Einfahrt; die Garage wurde 1935 errichtet und hat die normalen Ausmaße von 2,50 mal 5 Meter und wurde nur durch ein motorisiertes Garagentor adaptiert, dass vom Auto aus geöffnet werden kann. Das behindertengerechte Auto hat eine Rampe, die Frau b den Einstieg ermöglicht. Frau b braucht den Garageneinstellplatz, weil sie nur so von der Wohnung zum Auto barrierefrei kommt. Anschließend zur Garage wird auch ein Liegeplatz für die zwei Rollstühle mit vermietet, einen Außen- und Innenrollstuhl."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bei der Bf. beträgt die Erwerbsminderung 100%, sie besitzt einen PKW.

Streitgegenstand ist die Anerkennung der Mietkosten für einen "Behinderteneinstellplatz", welche Kosten zusätzlich zum Pauschale für ein Behinderten-KFZgemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen in der dort näher geregelten Weise zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Aufwendungen im Sinne des § 35, die anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, sind § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 in der Fassung des BGBl. I 2010/ 430 (im folgenden kurz VO) zufolge die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 2 VO liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Gemäß § 1 Abs. 3 VO sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 3 Abs. 1 VO ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 € monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Bei gesetzes- und verfassungskonformem Verständnis der obig zitierten VO kann daher der Regelungsinhalt des § 3 Abs. 1 der VO nur so verstanden werden, dass durch den Pauschbetrag von monatlich 190,00 € einem Steuerpflichtigen, der wegen seiner Körperbehinderung zur Fortbewegung auf sein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, jener angemessene (geschätzte) Mehraufwand (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) als außergewöhnliche Belastung abgegolten werden soll, der ihm durch die nicht berufliche Mehrbenützung - also sämtliche Privatfahrten - des Pkws gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entsteht. Demzufolge ist die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 3 Abs. 1 der VO auch nicht vom tatsächlichen Nachweis eines Kraftfahrzeug(mehr)aufwandes resultierend aus "krankheitsbedingten Privatfahrleistungen" abhängig und auch nicht an den Nachweis eines tatsächlichen Mehraufwandes für besondere Behindertenvorrichtungen des Pkws gebunden.

Gemäß § 3 Abs. 2 VO sind bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 € zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht führt weiters aus:

Die Anmietung einer Garage bzw. eines "Behinderten-Einstellplatzes ist wie aus dem o.a. erhellt folgerichtig nicht in dem Pauschbetrag des § 3 Abs. 1 VO über außergewöhnliche Belastung miterfasst, welcher Pauschbetrag eben die Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen, bezogen auf das eigene Kraftfahrzeug, und den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, nicht aber die Mietkosten für einen Behindertenabstellplatz abdeckt.

Wie aus den o.a. Bestimmungen des § 34 EStG 1988 erhellt, können außergewöhnlich nur Aufwendungen sein, die der Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen; sie dürfen nicht "gewöhnlich" sein, dh unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffen ().

Die Anmietung einer Garage stellt jedenfalls keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 dar, sondern ist die Anmietung einer Garage bzw. eines KFZ-Abstellplatzes unabhängig von einer Behinderung für den Großteil der Autobesitzer eine Notwendigkeit und somit kein spezifisches Bedürfnis von Behinderten. Es handelt sich hierbei um ganz typische Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Im Gegensatz hierzu steht der Freibetrag nach § 3 Abs. 1 VO über außergewöhnliche Belastungen ungeachtet der Tatsache zu, dass die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht außergewöhnlich ist.

Der Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Zu dem von der steuerlichen Vetretung angeführten UFS-Entscheidung vom , RV/2835-W/12, merkt das Bundesfinanzgericht an, dass diese nicht einschlägig ist, handelt diese Entscheidung doch die Problematik der Errichtung eines Behindertenabstellplatzes unter besonderen Umständen und nicht die Anmietung eines gewöhnlichen Parkplatzes ab, weshalb aus verfahrensökonoischen Gründen sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im o.a. Sinne liegt nicht vor. Die Rechtsfolge  ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Behinderteneinstellplatz
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100077.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at