Wiederaufnahme des Verfahrens - EuGH-Urteil ist kein Wiederaufnahmsgrund
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin, Feldweg 7, 9241 Wernberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin (Bf.), die ein Hotel betreibt, hat mit der Eingabe vom mit folgender Begründung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 eingebracht:
Mit dem Antrag vom sei die Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von € 9.741,95 begehrt worden. Im Beschwerdeverfahren seien mit dem BFG-Erkenntnis vom , RV/2100731/2012 die Energieabgaben bis Jänner 2011 in Höhe von insgesamt € 3.780,54 vergütet worden. Nunmehr werde die Wiederaufnahme des vorgenannten Antrages auf Vergütung der Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr November 2010 bis Oktober 2011 in Höhe von insgesamt € 9.741,95 beantragt. Gestützt werde der Antrag auf den Umstand, dass der EuGH am zum Schluss gekommen sei, dass die Handhabung der Energieabgabenvergütung nicht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Beihilfenregelung stehe. Die Einschränkung auf güterproduzierende Betriebe widerspreche dem Unionsrecht. Eine Vergütung allein für Produktionsbetriebe seitens des heimischen Gesetzgebers wäre genehmigungspflichtig gewesen. Erst im Jahr 2015 habe Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission eingeholt. Die Folge daraus sei, dass das Gemeinschaftsrecht die Durchführung der Gesetzesänderung 2011 zumindest bis zur nachträglichen Genehmigung 2015 verbiete. Das BFG Linz habe am die Streichung der Abgabenvergütung für unzulässig erklärt.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit der Begründung, wonach höchstgerichtliche Erkenntnisse (), wie etwa EuGH-Entscheidungen () oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Wiederaufnahmsgründe darstellten (Ritz, BAO5, 2014, § 303, Rz 23).
Die Bf. hat dagegen mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:
Unter Verweis auf , sei eine Wiederaufnahme zu gewähren, da das dem Institut der Wiederaufnahme zugrundeliegende und diese rechtfertigende Ziel sei, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erreichen () und unter den Voraussetzungen des § 20 BAO (vgl. Gassner, Rechtsschutz oder Rechtsverweigerung, ÖStZ 1985, 1ff mwH und die jüngere, oben zitierte Judikatur) dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen (Stoll, aaO 712). Die Bf. würde bei Versagen der Wiederaufnahme im Vergleich zu jenen Abgabepflichtigen, die beispielsweise aus Kostengründen kein Rechtsmittel erhoben hätten und nun womöglich in den Genuss der Rückvergütung kommen, schlechter gestellt werden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.
Das Finanzamt hat die abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt begründet:
"I) Sachverhalt/Chronologie
1. Ursprünglich wurde unter Verwendung der amtlichen Drucksorte "ENAV 1" ein "Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 11/2010-10/2011" gestellt und darin eine Auszahlungssumme in Höhe von 9.741,95 € begehrt.
2. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom unter Anerkennung einer Gutschrift von 1.623,66 € teilweise stattgebend erledigt.
3. Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und darin die antragskonforme Gutschrift begehrt.
4. Diese Berufung hat das Finanzamt an das BFG direkt vorgelegt (§ 262 Abs. 3 BAO), welches mit Entscheidung vom teilweise stattgebend den Vergütungsbetrag in Höhe von 3.780,54 € bestimmt hat.
5. Mit Eingabe vom wurde dazu ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, dies mit folgender Begründung : "Gestützt wird der Antrag auf den Umstand, dass am der EuGH zum Schluss kam, dass die Handhabung der Energieabgabenvergütung nicht im Einklang mit der gemeinschaftlichen Beihilfenregelung steht. Die Einschränkung auf güterproduzierende Betriebe widerspricht dem Unionsrecht. ... Ich ersuche um Stattgabe meines Antrages."
6. Diesen Wiederaufnahmsantrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde unter Verweis auf die Lehre (Ritz, BAO5, Rz 23 zu § 303) und die dort genannte Rechtsprechung angeführt, dass ein nachträgliches Judikat keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt.
7. Mit Eingabe vom wurde gegen diesen Abweisungsbescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag schon wegen des Zieles jedes Wiederaufnahmeverfahrens, nämlich Herstellen eines insgesamt rechtmäßigen Ergebnisses bzw. Wahrung der Rechtsrichtigkeit stattzugeben sei. Weiters wurde Gleichheitswidrigkeit geltend gemacht, da andere Wiederaufnahmswerber, die gegen den ursprünglichen Bescheid keine Rechtsmittel erhoben haben, "nun womöglich in den Genuss der Rückvergütung kommen".
II) Rechtliche Würdigung
1. Um einer Wiederaufnahme (auf Antrag wie von Amts wegen) zum Erfolg zu verhelfen, bedarf es der Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen, wozu unter anderem das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes gehört, wie insbesondere das Hervorkommen einer Tatsache oder eines Beweismittels (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) verstanden als nachträgliches (also neues) Hervorkommen einer bereits existenten (also alten) Tatsache.
2. Solche Tatsachen sind tatsächliche Umstände bzw. Sachverhaltselemente (Ritz, aaO, Rz 21), wobei erst nachträglich Entstandenes wie spätere Judikate (hier eine im Wiederaufnahmsantrag geltend gemachte EuGH-Entscheidung aus 2016 nach der als wiederaufzunehmen begehrten BFG-Entscheidung aus 2014) keine solche Tatsache sein kann. Spätere rechtliche Andersbeurteilungen von im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesenen Sachverhalten, nachträglich ergangene (jüngere) Judikate oder Erlässe, sowie das nachträgliche Erkennen von bisherigen Rechtsirrtümern sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, aaO, Rz 23).
3. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ist - entgegen der Beschwerdebegründung - auch kein generell anwendungstauglicher Verfahrenstitel zur Herstellung der Rechtsrichtigkeit, sondern eben gemäß den §§ 303ff BAO regelgebunden, wobei es gegenständlich schon an einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund mangelt.
4. Das Vorhandensein eines tauglichen Wiederaufnahmsgrundes gilt - entgegen der Beschwerdebegründung - unabhängig davon, ob jemand bezüglich des ursprünglichen Erstbescheides bereits ein Rechtsmittelverfahren hinter sich hat oder nicht. Wiederaufnahmen sind stets mit Bezug auf das jeweils letzte abgeschlossene Verfahren zu beurteilen, wobei eine Wiederaufnahme nicht etwa schon deswegen scheitert, nur weil sie sich auf eine Rechtsmittelentscheidung bezieht. Ohne tauglichen Wiederaufnahmsgrund als Grundvoraussetzung gibt es aber generell keine Wiederaufnahme. Ein vermeintlicher Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz ist somit nicht ersichtlich.
5. Letztlich wird im jetzigen Wiederaufnahmsantrag wiederum dieselbe Abgabengutschrift begehrt, wie sie schon im Erstantrag begehrt worden ist (Energieabgabenvergütung da wie dort jeweils 9.741,95 €), also lediglich ein identes Parteibegehren gestellt, was wegen entschiedener Verwaltungssache (res judicata) unzulässig ist."
Dagegen hat die Bf. unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der Beschwerde den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 21 und die dort zitierte Judikatur).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind ua. höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 23 und die dort zitierte Judikatur).
EuGH-Entscheidungen sind keine Wiederaufnahmsgründe der entschiedenen Vorfrage ( G 5/09 ua; ; , 2007/16/0073; , 2008/16/0053; , 2008/13/0161). Nicht zuletzt wegen mangelnder Parteienidentität sind Vorabentscheidungen (Art 267 AEUV) daher keine Wiederaufnahmsgründe für Verfahren anderer (als des "Anlassverfahrens") Parteien (zB Tumpel/Gaedke, ; BMF, ÖStZ 2002, 94; Ehrke, ÖStZ 2002, 296; EStR 2000, Rz 7377i; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 1.4; aM Fraberger/Schwarz, ecolex 1998, 166ff; Althuber, Rechtsschutz, Tz 221; Beiser, ). Ebenso wenig sind VwGH-Entscheidungen, die wegen des Vorranges von Unionsrecht eine nationale Vorschrift für unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 303, Tz 40 und ).
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Da demnach das , Rs "Dilly´s Wellnesshotel GmbH", auf das die Bf. den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, nach der herrschenden Rechtsauffassung keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt, konnte der Beschwerde keine Erfolg beschieden sein.
Überdies hat das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall bezüglich des Antrages vom auf Vergütung der Energieabgaben für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 bereits mit Erkenntnis vom , RV/2100731/2012 entschieden, weshalb, wie vom Finanzamt unter Punkt 5. der rechtlichen Würdigung in der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend hingewiesen worden ist, jedenfalls res judicata vorliegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Entscheidung in der Streitfrage, ob ein EuGH-Urteil einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt (vgl. insbesondere ), ist die Revision nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100383.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at