Auswärtige Berufsausbildung, außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) Bf. ist unselbständig tätig und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 die Berücksichtigung des Freibetrages für auswärtige Ausbildung in Höhe von € 1.100,00 für ihre Tochter.
Laut ihren Ausführungen komme sie für 100% der Ausbildungskosten auf.
Die Tochter besuche die Schule HTL Mödling, um dort ihre Ausbildung "Innenarchitektur - Raum- und Objektgestaltung" zu absolvieren, das sei das nächstgelegene diesbezügliche Ausbildungsangebot.
Die gemeinsame Wohnung der Bf. und ihrer Tochter ist in der Wien, die Schule befindet sich in 2340 Mödling, Technikerstraße 1-5. Auf Grund der Routenberechnung betrage die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmittel 1 Std. 31 Minuten.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2015 und anerkannte die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung nur in Höhe von € 550,00 als außergewöhnliche Belastungen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Freibetrag aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter der Bf. nur von einem Elternteil oder je zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden könne. Nachdem bei dem Kindesvater ebenfalls dieser Freibetrag bei seiner Veranlagung 2015 berücksichtigt worden sei, erfolge in dem Fall der Bf. eine Kürzung um 50%.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und führte ua. Folgendes begründend aus:
"Unter der Prämisse, dass die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung ist, werden die laufenden Kosten für Kinder durch den Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente) berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten (z.B. Brille, Zahnspange) für ein Kind, sowie Kosten für auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.
Nachdem der Kindesvater keine zusätzlichen Zahlungen für Krankheitskosten sowie auswärtige Schulausbildung geleistet hat, stehen ihm folge dessen keine Kosten für die auswärtige Berufsausbildung zu."
Die Bf. beantragte daher die Berücksichtigung des vollen Betrages iHv € 1.100,00 (Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes).
Das Finanzamt anerkannte jedoch in der Beschwerdevorentscheidung keine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen für eine auswärtige Ausbildung und führte dazu begründend aus, dass gemäß § 34 EStG 1988 im gegebenen Fall die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei und somit die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig seien.
In dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag beantragte die Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem ihrem Beschwerdevorbringen Rechnung getragen werde.
Auf den Vorhalt des Finanzamtes, welche Ausbildungsstätte die Tochter besuche, weshalb die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar sei und weshalb es keine nähere adäquate Ausbildungsstätte gebe, gab die Bf. folgende Auskunft:
Ihre Tochter, xxx, besuche die HTL Mödling in 2340 Mödling, Techniker Straße 1-5.
Eine tägliche Hin- und Rückfahrt ihrer Tochter zu der oa. Ausbildungsstätte sei deshalb nicht zumutbar, da die Wegzeit von der elterlichen Wohnung in der Wien zur Ausbildungsstätte in Mödling selbst unter Inanspruchnahme der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mindestens rd. 1 1/2 Stunden in Anspruch nehme. Gleiches gelte für den Retourweg. Insgesamt hätte somit ihre Tochter von Montag bis Freitag täglich mindestens rd. 3 Stunden reine Fahrzeit zu bewältigen.
Vor dem Hintergrund einer von ihrer Tochter für ihre gegenständliche Ausbildung zu absolvierenden Gesamtwochenstundenanzahl von mindestens 36-39 Wochenstunden erscheint daher die tägliche Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der in Rede stehenden
Ausbildungsstätte keinesfalls mehr zumutbar.
Die von ihrer Tochter gewählte Ausbildung „Innenarchitektur - Raum- und
Objektgestaltung“ werde in Wien leider nicht angeboten. Das nächstgelegene
diesbezügliche Ausbildungsangebot sei jenes der HTL Mödling, Abteilung
Innenarchitektur für Raum- und Objektgestaltung.
Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor.
Auf eine Anfrage des Bundesfinanzgerichts an den Kindesvater X., welche Zahlungen er neben den monatlichen Alimenten noch geleistet habe, gab Herr X. keine konkreten Angaben zu geleisteten Zahlungen und legte auch keine Nachweise vor.
Die Bf. gab ihre Leistungen (zahlenmäßig) für ihre Tochter bekannt und legte Nachweise ua. für Kosten betreffend das Mobiltelefon, die Sommersportwoche, das Wiener Linienticket, die Schulbücher, Fachliteratur, den Führerschein, den Besuch der Kölner Interior-Messe, ... vor.
Der belangten Behörde wurden die Stellungnahme und Kopien der Unterlagen zur Kenntnis gebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes und den Ergänzungsschreiben wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte für das Jahr 2015 für ihre Tochter xxx, den Freibetrag aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung in Höhe von € 1.100,- als außergewöhnliche Belastungen.
Laut der Bf., kam sie für 100% der Ausbildungskosten auf.
Die Tochter besuchte die Schule HTL Mödling, um dort ihre Ausbildung "Innenarchitektur - Raum- und Objektgestaltung" zu absolvieren.
Diese Schule bietet laut Ausführungen der Bf. das nächstgelegene diesbezügliche Ausbildungsangebot.
Die gemeinsame Wohnung der Bf. und der Tochter ist in der Wien, die Schule befindet sich in 2340 Mödling, Technikerstraße 1-5. Auf Grund der Routenberechnung beträgt die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmittel 1 Std. 31 Minuten.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2015 und anerkannte nur 50% der beantragten Kosten in Höhe von € 550,00 als außergewöhnliche Belastungen, da beim Kindesvater ebenfalls dieser Freibetrag berücksichtigt worden sei.
In der Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt dann überhaupt keine Kosten als außergewöhnliche Belastungen, da laut belangter Behörde die Hin- und Rückfahrt zumutbar sei.
Den dagegen einbrachten Vorlageantrag legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht vor.
Die Bf. legte dem Bundesfinanzgericht Belege betreffend ihre im Jahr 2015 geleisteten Aufwendungen vor.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bf. der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG für die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung ihrer Tochter zusteht.
Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:
Außergewöhnliche Belastung
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt [...]
Gemäß § 34 Abs. 6 können Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes für Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 abgezogen werden.
§ 34 Abs 7 Z 4 EStG bestimmt, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen ist somit doppelt bedingt. Voraussetzung der Berücksichtigung der an die Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ist zusätzlich, dass diese Aufwendungen, würden sie von der Tochter selbst getragen werden, bei der Tochter eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Bei den Unterhaltszahlungen des Vaters handelt es sich um Aufwendungen für den laufenden Unterhalt. Weitere Aufwendungen wurden nicht nachgewiesen.
Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG schließt jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (; , 94/15/0028).
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes besteht.
Die Bf. hat weiters im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihre erhöhte Kosten, ua. den Heimbeitrag und Einrichtungskosten dargestellt und Zahlungsbelege vorgelegt.
Der Pauschbetrag in beantragter Höhe von 1.100 € steht daher der Bf. zu.
Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der gesetzlichen Regelung, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101544.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at