Aufwendungen für die stationäre Behandlung eines volljährigen, alkohol- und drogenabhängigen Sohnes in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache F.M., Anschr., vertreten durch die Heim & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand KG, Wolf-Dietrich-Straße 23, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte in der Einkommensteuererklärung 2015 unter der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von € 17.064,00 für den stationären Aufenthalt seines am xy geborenen, alkohol- und drogenabhängigen Sohnes, K.M., in der A-Klinik, Adresse.
Über Aufforderung der Abgabenbehörde vom legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom folgende Unterlagen vor:
- Rechnungen der A-Klinik vom für den stationären Aufenthalt des Sohnes von bis
- Vorläufiger Entlassungsbericht vom
- Aufstellung der Leistungsentgelte und Liquidierung vom
- Bestätigung des Landeskrankenhauses-X vom , in der es heißt:
“Herr K.M., geb. am xy ist alkohol- und drogenabhängig und benötigt dringendst eine Entzugsklinik. Diese sollte aus verständlichen Gründen geographisch möglichst weit von seiner Heimatstadt-O entfernt sein z.B. A-Klinik in Adresse.“
Gleichzeitig teilte er mit, er habe die Kosten des Klinikaufenthaltes für seinen Sohn übernommen, da dieser nicht in der wirtschaftlichen Lage dazu sei und der Aufenthalt von den behandelndem Ärzten dringend empfohlen worden sei. Hinsichtlich der Geltendmachung der übernommenen Krankheitskosten für den Sohn stütze er sich auf die Berufungsentscheidung des , die er ebenfalls mitübersandte.
Im Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2015 folgte die Abgabenbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht.
Diese Entscheidung begründete sie damit, die Kosten für den Klinikaufenthalt des Sohnes seien dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig erwachsen, da keine Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten bestehe. Da der Sohn nicht unter den Begriff eines “Kindes“ iSd § 106 EStG 1988 falle (es bestehe weder ein Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag noch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag noch habe der Sohn pflegebedingte Geldleistungen erhalten), lägen die Voraussetzungen für eine Absetzbarkeit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Bescheidbeschwerde ein.
Darin wendet er ein, § 34 Abs. 1 EStG bestimme u.a., dass dem Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig erwachse, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen (Fettdruck im Original) Gründen nicht entziehen könne.
Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen könne eine solche aus sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung komme in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen (§ 25 BAO vgl. dazu ) in Betracht.
Er habe die Kosten für den Klinikaufenthalt seines Sohnes (eines nahen Angehörigen) aus sittlichen Gründen übernommen, da die Y-Klinik in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom (Kopie liege bei) dringend zur stationären Aufnahme in die A-Klinik geraten habe. Da der Sohn weder über ein Einkommen verfüge, mit dem er die Kosten hätte tragen können noch über ein Vermögen, sei er (der Beschwerdeführer), der über ein ausreichendes Einkommen verfüge, aus sittlichen und moralischen Gründen dazu verpflichtet gewesen, die Kosten zu übernehmen, weshalb sie ihm auch zwangsläufig entstanden seien. Die Bedingung, dass das Kind bzw. der Angehörige ein Kind iSd § 106 EStG sei, sei im § 34 EStG nicht enthalten.
In der dem Schreiben angefügten fachärztlichen Stellungnahme der Y-Klinik vom wird Folgendes ausgeführt (Wiedergabe erfolgt auszugsweise, hinsichtlich des vollständigen Textes wird auf das Schriftstück verwiesen):
“Unser Patient K.M., geb. am xy leidet seit mehr als 20 Jahren an einem multiplen Substanzmissbrauch (Fettdruck im Original), der sich in den letzten Jahren zu einer schweren Abhängigkeitserkrankung (ICD 10: F 19) (Fettdruck im Original), entwickelt hat […]
Als psychiatrische Komorbität bestehen ein ADS und eine depressive Störung (Fettdruck jeweils im Original).
Bisherige ambulante Behandlungsversuche bei FachärztInnen für Psychiatrie haben zu keinem nachhaltigen Erfolg geführt.
Unsererseits besteht dringend die Indikation zu einer stationären Suchttherapie in einer erstklassigen, hoch spezialisierten Klinik, die auch in ausreichend großer Entfernung zum Wohnort liegt, um innere Distanz zu ermöglichen.
Wir empfehlen daher die möglichst rasche stationäre Aufnahme an der A-Klinik in Adresse (Fettdruck im Original), Deutschland […].“
Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer um Mitteilung,
1) ob ein Kostenersatz seitens der X-Gebietskrankenkasse für den Klinikaufenthalt des Sohnes geleistet worden sei (wenn ja, werde um Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen ersucht, wenn nein, um Bekanntgabe, aus welchen Gründen ein Kostenersatz nicht erfolgt sei)
2) aus welchen Gründen die A-Klinik und nicht eine österreichische Klinik, die geographisch weit weg von-O gelegen sei, gewählt worden sei, ob medizinische Gründe für die Wahl vorgelegen seien.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Folgendes mit:
Zu 1): Er werde unverzüglich einen Antrag auf Kostenersatz bei der Gewerblichen Sozialversicherungsanstalt (= Versicherungsträger seines Sohnes) stellen (er sei erst durch das gegenständliche Schreiben auf die Idee gebracht worden, einen diesbezüglichen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen). Laut Auskunft einer Mitarbeiterin der SVA werde er auch einen Kostenersatz bekommen. Die Höhe des Erstattungsbetrages werde er unverzüglich nach Erledigung des Antrages bekannt geben.
Zu 2): Es sei sehr wohl versucht worden eine österreichische Entzugsklinik zu finden. Nach eingehendem Studium über die möglichen Therapiestationen seien das Anton Proksch Institut in Wien, das Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol B 3 - Fachstation für Drogenabhängige, das LKH Klagenfurt Station 2 für Alkohol- Medikamenten- und Drogenentzug, die Stiftung Maria Ebene Therapiestation Carina in Feldkirch und die A-Klinik in Adresse in Deutschland zur Auswahl gestanden.
Am geeignetsten seien nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten die Therapiestation Carina in Feldkirch oder die A-Klinik in Deutschland erschienen. Im Haus Carina sei jedoch unbedingt ein Vorstellungsgespräch notwendig und die Wartezeit für eine Aufnahme sei zu lange gewesen. Der damalige körperliche und seelische Zustand des Sohnes sei derart schlecht gewesen, dass er für ein Vorstellungsgespräch nicht in der Lage gewesen wäre. Außerdem hätten die behandelnden Ärzte in-O zu einer sofortigen Aufnahme in eine Klinik geraten. Die A-Klinik hätte einen Therapieplatz frei gehabt und die sofortige Aufnahme sei möglich gewesen.
Zusammenfassend ließen sich die Gründe für die Wahl der A-Klinik wie folgt darstellen:
1. Aus psychiatrischer Sicht sei die A-Klinik sehr empfohlen worden. Es sei dabei vor allem um das “Heilklima“ gegangen und da habe diese Klinik einen hervorragenden Ruf.
2. Die Distanz zum Heimatort sei erforderlich gewesen, damit der Sohn von der gewohnten Drogenszene weit genug weg wäre. Die Vermeidung der Bildung eines Netzwerkes aktiv Drogensüchtiger sei hier im Vordergrund gestanden.
3. Die Distanz zum Heimatort sei auch notwendig gewesen, da der Sohn zu diesem Zeitpunkt als Landschaftsgärtner und Hausbetreuer in-O selbständig tätig gewesen sei. Es hätte unbedingt vermieden werden sollen, dass auch nur einer seiner Kunden von seiner Krankheit erfahre.
Am übermittelte der Beschwerdeführer eine Vergütungsaufstellung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom . Danach beläuft sich der Kostenersatz der SVA auf € 6.473,60, sodass der Eigenanteil € 10.590,40 beträgt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte sie in der Begründung ihrer Entscheidung aus, Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwüchsen, könnten auch dann zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten überstiegen, sofern die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfielen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellten noch keine derartigen triftigen medizinischen Gründe dar. Die triftigen medizinischen Gründe müssten vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden ().
In der fachärztlichen Stellungnahme der Y-Klinik vom werde die möglichst rasche stationäre Aufnahme an der A-Klinik in Adresse in Deutschland empfohlen. In der Bestätigung des Landeskrankenhauses-X vom werde bestätigt, dass der Sohn alkohol- und drogenabhängig sei und dringend eine Entzugsklinik benötige. Diese solle aus verständlichen Gründen geografisch möglichst weit von seiner Heimatstadt-O entfernt sein z.B. die A-Klinik in Adresse. Ein gesundheitlicher Nachteil, welcher beim Sohn ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung in der A-Klinik eingetreten wäre, gehe aus den vorliegenden Beweismitteln nicht hervor. Triftige medizinische Gründe im steuerlichen Sinn lägen nur dann vor, wenn ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung konkrete, ernsthafte gesundheitliche Schäden drohten ().
Wie im Antwortschreiben vom ausgeführt, seien mehrere Entzugskliniken (auch in Österreich) zur Auswahl gestanden. Eine medizinische Betreuung laut Übersicht der Leistungsentgelte (Schreiben A-Klinik vom ) wäre durch eine Klinik (auch im Inland), welche weit genug von-O entfernt sei, möglich gewesen. Weder gehe aus den vorliegenden Unterlagen eine mit höheren Kosten verbundene notwendige medizinische Betreuung durch die A-Klinik hervor, noch dass der Sohn einen ernsthaften gesundheitlichen Nachteil ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Behandlung in der A-Klinik erlitten hätte.
Dass - wie im Schreiben vorgebracht - die A-Klinik sehr empfohlen worden sei, vor allem das “Heilklima“ und diese einen hervorragenden Ruf habe, begründe keine triftigen medizinischen Gründe. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung genügten nach der oben angeführten Judikatur für eine steuerliche Zuerkennung nicht.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Jahr 2015 sei ein Horrorjahr gewesen, der Sohn habe damals mehrmals mit Suizid gedroht. Beim Klinikaufenthalt in Adresse sei es nicht – wie in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten werde – um die Wünsche und Vorstellungen des Steuerpflichtigen gegangen, sondern es sei vielmehr eine Notlage vorgelegen. Es hätten ernsthafte gesundheitliche Schäden gedroht, denn der Sohn wäre beinahe gestorben. Mit dem Sohn sei es sehr schwierig, er hätte heuer wieder einen Rückschlag erlitten. Seit befinde er sich auf einer Therapie in-B (gemeint Therapiestation XY, Adresse). Der Sohn habe seine Gewerbeberechtigung sowohl als Landschaftsgärtner als auch als Hausbetreuer zurückgelegt und sei derzeit ohne Einkommen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 34 EStG 1988 Abs. 1, 3, und 7 lautet:
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
( 3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe) Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit
dass der volljährige, seinerzeit als Landschaftsgärtner und Hausbetreuer tätige Sohn des Beschwerdeführers, K.M., in der Zeit von bis wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit in der A-Klinik, Adresse, stationär behandelt wurde
für diesen stationären Klinikaufenthalt Aufwendungen in Höhe von € 17.064,00 angefallen sind, die vom Beschwerdeführer getragen wurden und
vom zuständigen Krankenversicherungsträger (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) ein Kostenersatz von € 6.473,60 geleistet wurde.
Strittig ist, ob die Aufwendungen in dem nicht vergüteten Ausmaß von € 10.590,40 beim Beschwerdeführer steuerlich eine Abzugspost als außergewöhnliche Belastung darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für das Tragen von Krankheitskosten für unterhaltsberechtigte Personen aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988. Unterhaltsleistungen können aber auch – so der Gerichtshof - auf sittlichen Gründen beruhen (vgl. mwN). Nach den Ausführungen des Höchstgerichtes in dem genannten Beschluss liegt ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 vor, wenn Zahlungen zur Deckung von Krankheitskosten dienen. Aufwendungen, die aus der Krankheit oder Behinderung eines Kindes erwachsen, unterliegen anders als Aufwendungen schlechthin (Unterhaltskosten) der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet gefühlt, die Kosten für den Klinikaufenthalt des Sohnes zu übernehmen, da die Y-Klinik in der fachärztlichen Stellungnahme vom dringend zu einer stationären Aufnahme in der A-Klinik geraten habe und der Sohn weder über ein Einkommen noch über ein Vermögen verfüge, mit dem er die Kosten hätte tragen können. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dargetan hat, ist es bei abgabenrechtlichen Begünstigungen Aufgabe der Partei selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl. ). Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen nicht ziffernmäßig vorgebracht, inwieweit die eigenen Einkünfte des Sohnes - laut Antwortschreiben vom übte der Sohn zur damaligen Zeit die berufliche Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und Hausbetreuers aus - nicht zur Abdeckung der Klinikkosten ausreichten. Von zwangsläufig erwachsenen Kosten kann allein schon deshalb nicht ausgegangen werden.
Aber selbst dann wenn man von einer sittlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Übernahme der Kosten ausgehen würde (was nicht der Fall ist), können die beantragten Aufwendungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder für die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können zwar auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 anfallen, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. , ).
Daran mangelt es aber im gegenständlichen Fall.
Im Schreiben vom bestätigt das Landeskrankenhaus-X, dass der Sohn alkohol- und drogenabhängig ist und dringendst eine Entzugsklinik benötigt. Diese sollte aus verständlichen Gründen geographisch möglichst weit von seiner Heimatstadt-O entfernt sein. Was dabei unter “verständlichen Gründen“ zu verstehen ist, wird in der Bestätigung nicht näher erläutert. In der Bestätigung wird überdies die A-Klinik lediglich als Beispiel genannt.
In der fachärztlichen Stellungnahme vom wird seitens der Y-Klinik ausgeführt, dass aufgrund der näher beschriebenen Leiden des Sohnes dringend die Indikation zu einer stationären Suchttherapie in einer erstklassigen, hochspezialisierten Klinik besteht, die auch in ausreichend großer Entfernung zum Wohnort liegt. Als Grund für die ausreichend große Entfernung zum Wohnort wird dabei das “Ermöglichen einer inneren Distanz“ genannt. Seitens der Klinik wird lediglich die Empfehlung einer möglichst raschen stationären Aufnahme an der A-Klinik ausgesprochen.
Im Antwortschreiben vom gesteht der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich zu, dass für die Suchttherapie des Sohnes neben der A-Klinik in Adresse in Deutschland auch österreichische Entzugskliniken zur Verfügung standen (Anton Proksch Institut in Wien, Psychiatrisches Krankenhaus des Landes Tirol B 3 - Fachstation für Drogenabhängige, LKH Klagenfurt Station 2 für Alkohol- Medikamenten- und Drogenentzug, Stiftung Maria Ebene Therapiestation Carina in Feldkirch). Aus welchen Gründen für die Behandlung des Sohnes gerade die Therapiestation Carina in Feldkirch oder die A-Klinik in Deutschland die am geeignetsten erschienen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan. Der Beschwerdeführer bezieht sich hier lediglich auf eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, ohne jedoch die Namen der Ärzte konkret bekannt zu geben und ärztliche Bestätigungen vorzulegen, die seine Angaben untermauern. In der zusammenfassenden Darstellung der Gründe für die Wahl der A-Klinik führt er aus, aus psychiatrischer Sicht sei die A-Klinik sehr empfohlen worden. Es sei vor allem um das “Heilklima“ gegangen, für das diese Klinik einen hervorragenden Ruf habe. Darüber hinaus sei die Distanz zum Heimatort ausschlaggebend gewesen. Damit sollte sichergestellt werden, dass einerseits der Sohn weit genug weg von der gewohnten Drogenszene sei und andererseits, dass keiner seiner beruflichen Kunden von seiner Krankheit erfahre.
Wenn die Abgabenbehörde den in Rede stehenden Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt hat, ist sie damit im Recht. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Landeskrankenhauses-X vom und der fachärztlichen Stellungnahme der Y-Klinik vom geht nicht hervor, dass ohne die medizinische Behandlung des Sohnes in der A-Klinik ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten würden. Die fachärztliche Stellungnahme ist im Übrigen mit einem Zeitpunkt datiert, in dem der Sohn den stationären Aufenthalt in der A-Klinik bereits angetreten hatte. In der fachärztlichen Stellungnahme wird als Betreff “Dient zur Vorlage bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft“ angeführt. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst durch das Schreiben der Abgabenbehörde vom auf die Idee gebracht wurde, einen Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzureichen, so bedeutet dies, dass diese Stellungnahme, in der die m ö g l i c h s t r a s c h e stationäre Aufnahme an der A-Klinik empfohlen wird, überhaupt erst ca. 15 Monate nach Beendigung des stationären Aufenthaltes verfasst wurde. Triftige medizinische Gründe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieser Urkunden nicht darzutun. Dies gilt auch für die von ihm erfolgten Angaben, wonach für die Wahl der A-Klinik das “Heilklima“ und die Distanz zum Heimatort (siehe dazu die Angaben des Beschwerdeführers) entscheidend war. Subjektive Meinungen über eine medizinische Behandlungseinrichtung und allgemeine Beweggründe für den Aufenthalt in einer derartigen Einrichtung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung dar.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am erstmals vorbringt, der Sohn hätte im Jahr 2015 mehrmals mit Suizid gedroht, es hätten ernsthafte gesundheitliche Schäden gedroht, denn der Sohn wäre beinahe gestorben, so vermag er auch damit der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. So ist im gesamten bisherigen Verfahren von einer Suizidgefahr nicht die Rede. In sämtlichen seiner Eingaben wird vom Beschwerdeführer eine Suizidgefahr nicht erwähnt. Weder im Antwortschreiben vom , das in Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Abgabenbehörde vom erging, noch in der Beschwerde vom findet sich ein Hinweis darauf. Nicht einmal im Antwortschreiben vom , das auf das Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom erfolgte, wird dieser Umstand angesprochen. Mit dem genannten Ergänzungsersuchen wurde an den Beschwerdeführer gezielt die Frage gerichtet, aus welchen Gründen die A-Klinik gewählt wurde und ob medizinische Gründe für die Wahl dieser Einrichtung vorlagen. Diese Frage beantwortete der Beschwerdeführer mit dem "Heilklima" der Klinik und der Distanz zum Heimatort. Auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Bestätigung des Landeskrankenhauses-X vom , fachärztliche Stellungnahme der Y-Klinik vom ) wird mit keinem einzigen Wort eine Suizidgefahr zur Sprache gebracht. Abgesehen davon, dass das in Rede stehende Vorbringen des Beschwerdeführers ganz offenkundig erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, nachdem die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung auf die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten “triftigen medizinischen Gründe“ hingewiesen hatte, handelt es sich dabei nur um eine bloße Behauptung, die vom Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Beweismittel untermauert wird. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht einsichtig gemacht, aus welchen Gründen der von ihm behaupteten Suizidgefahr nur mit einem Aufenthalt in der Entzugsklinik in Adresse begegnet werden konnte. Wie bereits oben dargelegt, hat laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (siehe dazu ).
Aus den dargelegten Gründen bleibt für eine Anerkennung der in Rede stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung kein Raum.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100512.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at