Verfassungswidrigkeit der Werbeabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der A***B***GmbH vertreten durch Mag. Paul Pichler, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Siebensterngasse 4-6/6 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien **** vom , betreffend Werbeabgabe für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Werbeabgabe für das Jahr 2015 vom Finanzamt mit € **** festgesetzt. Die gegen den dementsprechend erlassenen Werbeabgabebescheid gerichtete Beschwerde wird mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Werbeabgabegesetzes, insbesondere der Verletzung des Gleichheitssatzes, begründet. Durch die Besteuerung von Printwerbung einerseits und die Nichtbesteuerung von Onlinewerbung andererseits werde im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt. Die Beschwerdeführerin sei als Medieninhaberin eines Printmediums und Unternehmen, welches Werbeumsätze überwiegend durch Printmedienwerbung erziele, dadurch beschwert. Der in § 1 Abs 1 Werbeabgabegesetz definierte Steuertatbestand sei einer verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich. Der bekämpfte Bescheid würde daher auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Werbeabgabeschuld € 0,00 betrage.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen am beim Bundesfinanzgericht eingelangten Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs 1 VwGG eingebracht, der vom BFG mit den Akten des Verfahrens dem VwGH vorgelegt wurde. Der Fristsetzungsantrag wurde vom zurückgewiesen, da die Frist von sechs Monaten nach § 38 Abs 1 VwGG und § 291 Abs 1 BAO im Zeitpunkt der Erhebung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere die Verletzung des Gleichheitssatzes Art 7 B-VG wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 1 Abs 1 und 2 Werbeabgabegesetz).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom (E 2025/2016-16) die Behandlung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des BFG (RV/7102893/2016) gemäß Art 144 Abs 2 B-VG abgelehnt. Dem angeführten Erkenntnis des BFG lag eine der vorliegenden Beschwerde inhaltlich gleichlautende Beschwerde (Verfassungswidrigkeit des Werbeabgabegesetzes) zu Grunde. Das BFG hatte in seinem die Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis ausgeführt: „Wenn die Bf nun in der Beschwerde ausführt, dass das Werbeabgabegesetz den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde, weil durch die Besteuerung von Printwerbung einerseits und die Nichtbesteuerung von Online-Werbung andererseits im Wesentlichen Gleiches ungleich behandelt würde, dann übersieht sie, dass die Gleichbehandlung nur innerhalb des Abgabenobjektes (Besteuerungsgegenstandes) "Printmedien"-Werbung zu untersuchen ist. Die steuerliche Behandlung der davon deutlich abweichenden Online- Werbung ist somit nach Ansicht des BFG kein geeigneter Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Besteuerung der Printmedien-Werbung (vgl )."
Werbeleistungen im Internet würden daher zu Recht nicht der Werbeabgabepflicht unterliegen. Dieser Entscheidung würde daher kein den Gleichheitsgrundsatz verstoßendes Gesetz zugrunde liegen.
Der VfGH hat mit seinem oben zitierten Beschluss, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde abgelehnt, da keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde (Art 144 Abs 2 B-VG). Der VfGH führt dazu aus, dass vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte.
Dem Gesetzgeber könne nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht würde, in Anbetracht der vom Werbeabgabegesetz erfassten Steuertatbestände (§ 1 Abs 2 Z1 bis 3 Werbeabgabegesetz 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht einbeziehe.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung berühren keine vom VwGH im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage (vgl ua). Der VfGH hat die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Werbeabgabegesetzes mit Beschluss abgelehnt (E 2015/2016-16).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102228.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at