Haftung des Obmannes für Abgabenschulden des Vereines
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien - Abteilung 06 - Rechnungs-u. Abgabenwesen vom , MA 6/ARL - 624289/15, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Obmann des [Vereines] für den Rückstand von 2.700,00 EUR an Vergnügungssteuer des genannten Vereines (für April 2013) und Nebenansprüchen von 67,77 EUR (Säumniszuschlag und Mahngebühr) gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 7 BAO und § 13 Abs. 5 Vergnügungssteuergesetz 2005 idgF ((VGSG) zur Haftung herangezogen.
In der Begründung des Bescheides wird nach Verweis auf § 80 Abs. 1 BAO und § 13 Abs. 5 VGSG ausgeführt, der Abgaberückstand sei beim Primärschuldner, dem [Verein], uneinbringlich.
Der Bf. sei im Vereinsregister als Obmann dieses Vereins eingetragen und daher verantwortlicher Vertreter. Die schuldhafte Verletzung der ihm gemäß § 80 BAO auferlegten Pflichten ergebe sich daraus, dass er es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Steuern zu sorgen. Es sei daher die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Der Bf. schulde den im Spruch zitierten Betrag. Der Abgabenanspruch resultiere aus dem Bescheid vom , MA6/DII/R2-321392/13.
Der Bf. brachte in seiner fristgerechten Beschwerde vor, er verdiene als Selbständiger ein sehr kleines Gehalt, mit dem er seine Familie allein erhalten müsse. Seine Frau und seine zwei Kinder seien genau so wie er von seinem geringen Einkommen abhängig.
Er besitze nicht ausreichend Geldmittel, um den Betrag aufzubringen, und ersuche daher um Nachsicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, sämtliche Voraussetzungen für die Haftung des Bf. als Obmann des genannten Vereines lägen vor. Es sei erwiesen, dass eine nicht einbringliche Abgabenforderung gegenüber dem Verein bestehe, und dass der Bf. im Abgabezeitraum als Obmann verantwortlicher Vertreter des Vereines gewesen sei.
Wenn der Bf. mit dem Verweis auf seine finanzielle Situation ein mangelndes Verschulden an einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung in Abrede stelle, sei dem zu entgegnen, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb er nicht dafür Sorge hätte tragen können, dass der Verein die durch das Halten von Spielapparaten entstandene Vergnügungssteuer entrichtete.
Falls die Vereinsmittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten des Vereines nicht ausreichen würden, habe der Obmann nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, andernfalls hafte er für die nicht entrichteten Abgaben des Vereines. Eine Ungleichbehandlung der Gläubiger stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Obmann dar. Den Bf. treffe im Haftungsverfahren somit eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast, da nur er über ausreichend Einblick in die Gebarung des Vereines verfüge. Er habe somit für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen.
Bei Abgaben wie der Vergnügungssteuer, die der Verein selbst abzuführen habe, bestimme sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen sei, ob der Obmann seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und ob der Verein die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte und die vorhandenen liquiden Mittel - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Bf. als seinerzeitigem Obmann und somit Vertreter. Als Nachweis wäre eine Liquiditätsaufstellung beginnend ab dem ersten Fälligkeitszeitpunkt für den noch Vergnügungssteuer aushafte bis zum Ende der Geschäftstätigkeit des Vereines erforderlich.
Die Liquiditätsaufstellung hätte für den genannten Betrachtungszeitraum und auf die Fälligkeit bezogen folgende Angaben zu enthalten gehabt:
1. Eine Auflistung der im Betrachtungszeitraum bestandenen und neu entstandenen Verbindlichkeiten, in Gegenüberstellung mit
2. einer Auflistung aller Zahlungen (inklusive Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bzw. Zug-um-Zug-Geschäfte) und sonstigen Tilgungen im Betrachtungszeitraum und
3. eine Aufstellung der liquiden Mittel
Eine korrekte Aufstellung der Verbindlichkeiten, der neu entstandenen Verbindlichkeiten sowie deren Abstattungsbeträge hätten nach den jeweiligen Fälligkeiten alle Gläubiger - einzeln und mit Angabe des Namens - und Beträge zu enthalten (z.B. Lieferverbindlichkeiten, Miete, Pacht, Gas, Strom, Wasser, Versicherungen, Löhne und Gehälter, Gebietskrankenkasse, Finanzamt, etc.).
Darüber hinaus wäre eine Aufstellung der liquiden Mittel zum jeweiligen Fälligkeitstag beizubringen gewesen.
Wäre durch die Liquiditätsaufstellung nachgewiesen worden, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so würde der Bf. nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung haften, ansonsten hafte er für die uneinbringliche Abgabe zur Gänze. Als entsprechender Nachweis hätte die Liquiditätsaufstellung somit auch eine Quotenberechnung zu enthalten gehabt.
Sowohl die Liquiditätsaufstellung als auch die Quotenberechnung hätten rechnerisch nachvollziehbar und aussagekräftig zu sein und wären durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Nachdem der erforderliche Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung mangels vorgelegter Liquiditätsaufstellung und Quotenberechnung vom Bf. nicht erbracht worden sei, sei ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung an der unterlassenen Abgabenentrichtung anzulasten.
Habe der Bf. schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus Mitteln des
Vereines zu sorgen, so habe die Abgabenbehörde auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.
Der Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und erklärte sinngemäß, er sei nicht in der Lage, die geforderten Beträge aufzubringen und verstehe auch nicht, warum ihm sein Engagement für Jugendliche auf diese Weise abgegolten werde. Er könne sich keine Liquiditätsprüfung leisten und wisse auch nicht, wie eine solche zu erfolgen habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und verwies im Vorlagebericht bezüglich der vom Bf. angeführten Mittellosigkeit darauf, dass bei der vom genannten Verein abgehaltenen Veranstaltung am ein Eintritt von 10,00 Euro im Vorverkauf bzw. 15,00 Euro an der Kassa zu bezahlen gewesen seien.
Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. mit Beschluss vom auf, bis spätestens darzulegen, weshalb er als Obmann des [Vereines] nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die angefallene Vermögenssteuer vom Verein entrichtet worden seien. Dieses Vorbringen sei durch geeignete Unterlagen - wie insbesondere eine Darstellung des Vermögens des Vereines sowie seiner Einnahmen und der getätigten Ausgaben - zu belegen.
Der Bf. meldete sich in der Folge zwar einmal telefonisch, blieb aber die Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes bis dato schuldig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Laut Vereinsregister war der Bf. zum Stichtag organschaftlicher Vertreter des [Vereines]. Mit rechtskräftigem Bescheid vom wurde dem Verein gemäß § 6 Abs. 1 und 2 VGSG für das Halten diverser Spielapparate Vergnügungssteuer in Höhe von 2.700,00 Euro vorgeschrieben, die vom Verein jedoch nie beglichen wurde. Die aushaftenden Abgabenschulden betreffend Vergnügungssteuer und Nebengebühren sind bei dem genannten Verein wegen Vermögenslosigkeit uneinbringlich.
Der Bf. hat trotz wiederholter Aufforderung nicht dargelegt, warum ihn als organschaftlichen Vertreter des Vereines kein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden trifft.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und dem Umstand, dass der Bf. auch der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, seine Schuldlosigkeit an der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Die von der belangten Behörde festgestellte Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen ist unstrittig.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten im Gebiet der Stadt Wien der Vergnügungssteuerpflicht.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist dabei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.
Gemäß § 13 Abs. 5 VGSG haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Vergnügungssteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie beispielsweise Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Zu den in § 80 Abs. 1 BAO genannten Personen gehören auch Personen, die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereines berufen sind (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 1 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Damit ist unbestritten, dass der Bf. als vertretungsbefugtes Organ des [Vereines] bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung gemäß § 13 Abs. 5 VGSG zur Haftung herangezogen werden kann.
Eine auf § 13 Abs. 5 VGSG gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist.
Für die Haftung ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.
Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (vgl. Ritz BAO6, § 9 Tz 18 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird nämlich in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen.
Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Er trägt zumindest die "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast" (vgl. Ritz, BAO6, § 9 Tz 22 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Damit der organschaftliche Vertreter seine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast erfüllt, ist die Darstellung der konkreten finanziellen Situation des Vereines und seiner Gebarung im fraglichen Zeitraum erforderlich (vgl. ).
Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen.
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben des Vereines nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. ; ).
Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbindet die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine solche Pflicht besteht etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben (vgl. Ritz, aaO).
Die Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht jedoch nachgekommen, wenn sie vom Geschäftsführer eine Liquiditätsaufstellung angefordert hat. Die vorhandenen, allenfalls zur vollständigen Bedienung aller Gläubiger nicht ausreichenden Mittel sind in der Liquiditätsaufstellung darzustellen (vgl. ).
Da dem Bf. ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, darzulegen, warum ihn als Obmann des [Vereines] keine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten an der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen des Vereines trifft, und er seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, war er von der belangten Behörde zu Recht zur Haftung für die uneinbringlichen Abgabenforderungen heranzuziehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage der Heranziehung des organschaftlichen Vertreters eines Vereines zur Haftung für dessen uneinbringlichen Abgabenschulden im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 5 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | Ritz, BAO6, § 9 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400007.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at