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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2018, RV/7400069/2018

Aussetzungszinsen für Landesabgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Solidus Steuerberatungs GmbH, Untere Weißgerberstraße 5/18, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 33, vom , betreffend Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO iVm § 212b BAO, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, gemäß § 212a in Verbindung mit § 212b BAO für den Zeitraum - Aussetzungszinsen in der Höhe von 40,09 Euro fest.

Die Aussetzungszinsen in der Höhe von drei Prozent pro Jahr seien für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund des Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) durch seine Vertreterin gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung:

„Am wurde dem Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich vom stattgegeben. Gleichzeitig wurde, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Magistrat, die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht zurückgezogen.

Es konnte sich auf die Zahlung einer 20% Quote, das sind € 217,68 geeinigt werden. Das Magistrat hat mit Zahlung dieses Betrages auf die Eintreibung der Restschuld (aushaftender Gesamtschuldenstand inkl. Zinsen und Nebenkosten) iHv € 1.088,40 auf dem Abgabenkonto verzichtet.

Trotz dieser Einigung wurden unserem Mandanten nun Aussetzungszinsen iHv € 40,09 mit Bescheid vom vorgeschrieben. Unser Mandant bezieht lediglich die Mindestsicherung und hat keinerlei sonstige Einkünfte. Er ist auch für 2 kleine Kinder unterhaltspflichtig und deshalb auf jeden Euro angewiesen.

Wir beantragen deshalb die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung von € 40,09, da durch den außergerichtlichen Ausgleich und Zahlung von € 217,66 sämtliche Schulden unseres Mandanten beim Magistrat getilgt sind.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Bescheidbeschwerde vom als unbegründet ab.

Im Wesentlichen werde in der Beschwerde gegen die Aussetzungszinsen vorgebracht, dass durch den außergerichtlichen Ausgleich vom alle Forderungen geregelt worden wären. Dem werde entgegen gehalten, dass die Aussetzungszinsen erst nach diesem Vergleich angefallen seien. Somit seien sie von dieser Regelung nicht betroffen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom bei der Behörde zweiter Instanz und verwies betreffend die Beschwerdegründe auf die Ausführungen in der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Gemäß § 212b BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben Folgendes:

3. Abweichend von § 212a Abs. 9 erster Satz sind Aussetzungszinsen in Höhe von drei Prozent pro Jahr zu entrichten.

4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.

Entsprechend dem Vorbringen des Bf wurde laut Mitteilung vom dem Antrag auf außergerichtlichen Ausgleich vom zugestimmt, wobei nach Zahlung eines Betrages von € 217,68 auf die Eintreibung der Restschuld verzichtet wurde.

Sofern die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dem Vorbringen, dass durch den außergerichtlichen Ausgleich vom alle Forderungen geregelt worden wären, entgegen hält, dass die Aussetzungszinsen erst nach diesem Vergleich angefallen und somit von dieser Regelung nicht betroffen seien, ist dem zu entgegnen, dass der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, und § 4 BAO keine auf die Aussetzungszinsen abstellenden Sonderregelungen enthält.

Die Ansicht, der Tatbestand wäre erst mit Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verwirklicht, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Aussetzungszinsen festzusetzen wären, überzeugt nicht, weil der abstrakte Abgabenanspruch grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. ; , 92/17/0166).

Lediglich die Aussetzungszinsen für den Zeitraum - sind somit erst nach diesem Vergleich angefallen, doch erreichen diese aufgrund der Kürze des Zeitraumes zweifelsohne nicht die Freigrenze des § 212b BAO von zehn Euro, sodass sie aus diesem Grund nicht festzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400069.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at