Aufhebung gemäß §278 BAO aufgrund unterlassener Ermittlungen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache A, vertreten durch B, gegen den am ausgefertigten Bescheid der belangten Behörde Finanzamt C betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
II. Die am ausgefertigte Berufungsvorentscheidung wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss ist nach Art. 133 Abs. 9 B-BG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachlage
1. Die Abgabenbehörde hat mit dem am ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit 4.916,00 € festgesetzt.
2. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 Beschwerde erhoben. Sie beantragte, den Lohnzettel 2014 von D zu korrigieren und die Einkommensteuer neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 bei dem KFZ Betrieb D als Geschäftsführer gemeldet gewesen. Für dieses Dienstverhältnis sei dem Finanzamt von D ein Lohnzettel übermittelt worden. Die aus dieser Tätigkeit stammenden Bezüge seien jedoch nie zur Auszahlung an den Beschwerdeführer gelangt. Es gebe diesbezüglich einen anhängigen Rechtsstreit zwischen den Parteien. Im Jahr 2015 sei jedoch der Eigentümer des KFZ Betriebes D verstorben. Dies habe zu einer weiteren Verzögerung des Rechtsstreites geführt. Da an den Beschwerdeführer kein Zufluss der Bezüge erfolgte, sei der Lohnzettel mit Bruttobezügen in Höhe von 21.561,61 € zu Unrecht ausgestellt worden. Die Bezüge wären im Jahr 2014 mangels Zufließens gemäß § 25 Abs. 1 EStG nicht einkommensteuerpflichtig.
3. Die belangte Behörde hat mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 EStG habe der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Laut Schreiben vom des Rechtsanwaltes Dr. E an die Arbeiterkammer Tirol sei mit der zuständigen Steuerberatungskanzlei Kontakt aufgenommen und von dieser erklärt worden, dass sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Von der Kanzlei sei auch der Lohnzettel für das Jahr 2014 an das Finanzamt C übermittelt worden. Sollten sich Änderungen ergeben, sei dem zuständigen Finanzamt gemäß § 84 Abs. 3 EStG ein berichtigter Lohnzettel zu übermitteln. Der dem Finanzamt am übermittelte Lohnzettel sei somit bindend zu berücksichtigen. Weitere Schritte könnten nur im Zivilrechtswege erfolgen.
4. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO. Der Verweis der Abgabenbehörde auf den Zivilrechtsweg sei nicht zweckmäßig, da der Arbeitgeber (Herr D) mittlerweile verstorben und der Arbeitnehmer (der Beschwerdeführer) nicht mehr vernehmungsfähig sei. Daher sei der Sachverhalt durch Befragung des Bruders des Arbeitgebers sowie des Sohnes des Arbeitnehmers zu klären. Diese Vorgehensweise sei der Finanzverwaltung zumutbar.
5. Die Abgabenbehörde hat mit Bericht vom die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt ist für das Bundesfinanzgericht entscheidungswesentlich und erwiesen:
Im abgabenbehördlichen Verfahren wurden Ermittlungen zur entscheidungswesentlichen Frage unterlassen, ob der Arbeitgeber D im Jahr 2014 Arbeitslohn an den Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlt hat.
III. Beweiswürdigung
Im angefochtenen Bescheid ist die Abgaben Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 vom Arbeitgeber D Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Lohn für seine Tätigkeit bei D nie ausbezahlt worden sei und deshalb mangels Zufließens keine einkommensteuerpflichtigen Bezüge vorlägen, ist die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, dass der vom Arbeitgeber erstellte Lohnzettel für das Finanzamt bindend zu berücksichtigen sei (zur Rechtslage diesbezüglich siehe Punkt IV.2.). Sollten sich diesbezüglich Änderungen ergeben, wäre dem Finanzamt ein berichtigter Lohzettel zu übermitteln. Hinsichtlich weiterer Schritte wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Damit ist die Abgabenbehörde ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen. Trotz Ersuchen des Beschwerdeführers im Schreiben vom wurden Unterlagen über die Zahlung der Gehälter im Rechenwerk des Arbeitgebers nicht eingesehen und auf ihre Richtigkeit überprüft. Gerade eine solche Prüfung ist im gegenständlichen Streitfall von entscheidender Bedeutung, um festzustellen, ob und in welcher Höhe Lohn vom Arbeitgeber D im Streitjahr 2014 an den Beschwerdeführer tatsächlich ausgezahlt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Für die zeitliche Zuordnung der außerbetrieblichen Einkünfte, somit auch jener aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988, gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG 1988. Einnahmen sind danach grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Unter Zufluss ist die Erlangung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmach zu verstehen (; ).
2. Bei der Veranlagung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte nach den Bestimmungen des § 41 EStG 1988 sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der tatsächlich festgestellten Höhe anzusetzen. Es besteht keine Bindung an die (unrichtige) Vornahme des Lohnsteuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Ebenso wenig ist der Umstand von Bedeutung, ob der Arbeitgeber zur Haftung für die Lohnsteuer herangezogen worden ist. Somit kann ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung wieder korrigiert werden (; ; ; ; ).
3. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
4. Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, ist in erster Linie von der Abgabenbehörde wahrzunehmen. Im streitgegenständlichen Fall muss jedenfalls noch im Wege einer Nachschau (§ 144 BAO) Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Arbeitgebers D genommen und erforscht werden, ob und in welchem Ausmaß Lohn tatsächlich an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde. Zur Klärung der Sachlage sind auch die im Vorlageantrag vom angebotenen Zeugen (§ 169 BAO) zu befragen, soweit das Ergebnis der Nachschau nicht eindeutig ist. Für eine Entscheidung im streitgegenständlichen Beschwerdefall fehlen demnach noch wesentliche Ermittlungen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit erheblicher Kostenersparnis verbunden. Verwaltungsökonomisch ist eine Nachschau im Rechenwerk des Beschwerdeführers durch die Abgabenbehörde dadurch gerechtfertigt, dass ihr, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht, ausreichend Personal für eine Außendiensttätigkeit zur Verfügung steht. Damit war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
5. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 278 Abs. 2 BAO). Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (§ 278 Abs. 3 BAO).
IV. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Streitfall sind nicht Rechtsfragen sondern noch nicht geklärte Tatfragen relevant. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100300.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at