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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.03.2018, RV/7101082/2018

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung (Abzugsteuer)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend den Antrag auf Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer für das Jahr 2014, Evidenznummer 4558/2015 , zu Recht erkannt:

1.) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2.) Eine Revision gegen diesen Beschluss ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) für das Jahr 2014 den Antrag auf Rückzahlung einbehaltener Abzugssteuer in der Höhe von 15.826,20 Euro, welche für die Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer (Arbeitskräftegestellung gemäß § 98 EStG) in Österreich abgeführt wurde.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem Antrag insoweit statt, als von den beantragten 15.826,20 Euro 10.486,69 Euro erstattet wurden. Begründend wurde dazu unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/13/0031, ausgeführt, dass für den Fall, dass seitens der überlassenden Firma kein freiwilliger Lohnsteuerabzug stattfinde, die Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG nur auf den unter Art. 7 DBA fallenden Teil der Gestellungsvergütung (insbesondere Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag) des ausländischen Gestellers rückgezahlt werden könne.

Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung der Bf. einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt diesem Antrag statt und verlängerte die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis .

Mit Eingabe vom übermittelte die steuerliche Vertretung namens der Bf. eine Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend den Antrag auf Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.

Die steuerliche Vertretung stellte namens der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag, welcher keinerlei Begründung enthielt.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II) Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung (vgl. Ritz, BAO§ 245 Tz 5).

Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdefrist durch den Antrag auf Fristverlängerung vom gehemmt, endete jedoch in dem Zeitpunkt, bis zu dem die Verlängerung der Frist bewilligt wurde, somit am .

Die Beschwerde wurde erst mit Eingabe vom und somit verspätet eingebracht, weswegen sie von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen wurde.

Die Bf. hat den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, welcher die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. ), in ihrem Vorlageantrag keine Einwendungen entgegengehalten.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , betreffend den Antrag auf Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer, ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101082.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at