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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/7104113/2017

FB-Bezug einer Angestellten der IAEO (Pensionistin)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104113/2017-RS1
Gemäß Artikel III des BGBl. 413/1971, mit welchem Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens vom zwischen der Republik Österreich und der IAEO abgeändert wurde, werden Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenhilfe ziehen. Somit sind Personen, welche weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache S., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter D., ab Dezember 2016  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte am die Familienbeihilfe (FB) für ihre Tochter D., ab Dezember 2016 (Zuerkennungsformular Beih 1).

Die Bf ist Staatsbürgerin Sri Lankas und war von Jänner 1982 bis November 2016 bei der Internationalen Atomenergie - Organisation (IAEO) angestellt (Bestätigung der International Atomic Energy Agency vom ). Seit Dezember 2016 bezieht sie eine Pension aus dem Pensionsfonds der Vereinten Nationen (Bestätigung der International Atomic Energy Agency vom ). Ihre Tochter und der Kindesvater, von dem die Bf seit Oktober 2014 geschieden ist (Beschluss über die Scheidung XY), sind österreichische Staatsbürger. Der Kindesvater bezog bis Juni 2014 die österreichische FB. Die Tochter studiert seit September 2014 in London. Die Bf stützt ihr Familienbeihilfenbegehren auf ihren ständigen Aufenthalt in Österreich.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Zuerkennung der FB für die Tochter als unbegründet ab und verwies dabei auf das Amtssitzabkommen der Republik Österreich mit der IAEO.

Die Bf erhob am Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde am abgewiesen mit der Begründung, dass die Bf als privilegierte Pensionistin der IAEO keinen Anspruch auf FB hätte.
Die Behörde wies unter anderem darauf hin, dass die Bf, laut Aussagen ihres Ex-Mannes, in England leben würde (Stellungnahme des Kindesvaters vom ). Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister wäre die Bf wäre von 1995 bis Jänner 2014 und wieder ab Februar 2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.

Am  erhob die Bf erneut Beschwerde und begründete diese damit, dass die FB von ihrem Ex-Mann bis bezogen worden wäre Es wäre nicht richtig, dass sie, wie ihr Ex-Mann dies behauptete, in England wohnen würde. Sie wäre ständig und ununterbrochen rechtmäßig seit 1982 in Österreich wohnhaft. Zum Beweise dafür legte die Bf die Meldebestätigung des BM für Europa, Integration und Äußeres vom  sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (Meldezettel) vor. Sie wäre nicht informiert darüber gewesen, dass sie ihr geschiedener Mann im Jahr 2004 abgemeldet hätte. Sie lebe auch derzeit nach wie vor in Wien (Vorlageantrag).

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Bf sowie auf die Ergebnisse der von der Behörde bzw. vom BFG durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtsausführungen

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Weiters normiert das FLAG 1967 für nicht österreichische Staatsbürger Folgendes:

§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: "Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten."

§ 3 Abs. 2 FLAG 1967: "Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten."

§ 2 Abs. 8 FLAG 1967: " Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."

Gemäß Artikel III des BGBl. 413/1971, mit welchem Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens vom zwischen der Republik Österreich und der  Internationalen Atomenergie - Organisation abgeändert wird, werden Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenhilfe ziehen.

IV. Erwägungen

Streitgegenständlich ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter der Bf für den Zeitraum ab Dezember 2016.

Die Bf war bis Angestellte der Internationalen Atomenergie - Organisation (IAEO); ab bezieht sie aus dieser Tätigkeit monatliche Pensionsleistungen von ca. € 5.118 vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen.

Zutreffend hat die Abgabenbehörde in ihrer Entscheidung Artikel III des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie - Organisation, BGBl. Nr. 413/1971, ins Treffen geführt. Mit dem genannten Artikel wurde dem Abschnitt 26 des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 82/1958 (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie - Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie - Organisation), ein dritter Satz beigefügt. Dieser lautet wie folgt:

Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, werden keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen“. 

Somit sind Personen, welche weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen. Der Grund für den Ausschluss von den angesprochenen Sozialleistungen bzw. der Grund für die Ausnahme von den Familienleistungen liegt - wie die Abgabenbehörde zutreffend festhielt – vor allem darin, dass der vom Abkommen erfassten Personengruppe diverse Privilegien zukommen wie insbesondere Freistellung von jeglicher Besteuerung in Österreich so u.a. die Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten.

Die Bestimmung bezieht sich auch auf Pensionisten, die ebenfalls an den eingeräumten Privilegien und Immunitäten partizipieren.

Die genannte Bestimmung ist auch auf die Bf anzuwenden, die als Staatsbürgerin von Sri Lanka und Angestellte der IAEO auch die angesprochenen Privilegien genießt.

Die Bf bezieht als ehemalige Angestellte der IAEO Pensionsbezüge vom Pensionsfonds der Vereinten Nationen ist, folglich findet Artikel X, Abschnitt 26, BGBl. Nr. 82/1958 in der Fassung BGBl. Nr. 413/1971, auf sie Anwendung. Dies bedeutet, dass die Bf als Drittstaatsangehörige Person vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen ist (vgl. ).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die  Bf - wie sie im Rechtsmittelschriftsatz vorbringt - ständig (seit 1982) in Österreich ansässig war und die Bf über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügte.

Die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes und der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf und ihrer Tochter werden nicht in Zweifel gezogen. Insofern erfüllen die Bf und ihr Kind die Voraussetzungen für den Bezug der FB.
Ist die Argumentation betreffend Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf und ihres Kindes auch für sich zutreffend, so ist sie jedoch im gegenständlichen Fall für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe unerheblich, da die Bf nach Art. III des Abkommens der Republik Österreich und der IAEO zur Abänderung des Abkommens vom über den Amtssitz der IAEO von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen ist. Somit spielen die Ansässigkeit bzw. das Kriterium des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bf keine Rolle.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
IAEO
Angestellte der IAEO
Pensionsbezüge
Pensionsfonds der Vereinten Nationen
Drittstaatsangehörige
Privilegien
Verweise
Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958
Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (Zusatzabkommen), BGBl. III Nr. 37/1999
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104113.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at