Privatinteresse bei Eingaben gemäß § 14 TP 6 GebG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien gegen den Bescheid des FA GVG vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am brachte die Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit Bescheid vom , GZ :1 wurde die vom bis vollzogene Schubhaft für rechtswidrig erkannt. Dem Kostenbegehren der Beschwerdeführerin im Ausmaß von EUR 755,80 (zusammengesetzt aus EUR 755,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 14,30 für die Vergebührung der Eingabe sowie EUR 3,90 für die Beilage) wurde mit Bescheid vom entsprochen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Vergebührung der Eingabe und der Beilage bis dato nicht nachgewiesen wurde. Im Fall der Nichterbringung des Nachweises der Entrichtung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides würde die Notionierung an das zuständige Finanzamt erfolgen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 , (GebG 1957), in der für dieses Verfahren maßgeblichen Fassung (ab BGBl II 2011/191) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von € 14,30.
Gemäß § 14 TP 5 (1) GebG sind Beilagen Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr von 3,90 EUR.
§ 11 Abs.1 GebG 1957 in der ab geltenden Fassung (BudBG BGBl. I 2009/52) lautet wie folgt:
„Die Gebührenschuld entsteht
1. Bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 Abs.5) mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs.1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;“
Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957 ist zur Errichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird oder das Protokoll verfasst wird.
Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957).
Einsicht genommen wurde in folgende Beweismittel:
1) Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom , GZ: UFS 01/15/13560/2012-4 zugestellt an die Bf. sowie an Edward W. Daigneault, 1160 Wien
2) Schreiben des UVS an das Finanzamt vom wegen fehlendem Nachweis der Gebührenentrichtung.
Demnach wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen:
Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin (Schubhaftbeschwerde) vom handelt es sich um eine der Gebühr gemäß § 14 TP6 Abs.1 GebG 1957 unterliegende Eingabe.
Das Privatinteresse ist für den Eingabenbegriff ein essenzielles Element. Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw. dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verbundenen Angelegenheit besteht (vgl , , 96/16/0165-0168, 23.11.20062006/16/0132).
Dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall mit der Beschwerde gegen die Schubhaft irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen suchte kann nicht in Abrede gestellt werden, weshalb das Vorliegen eines Privatinteresses zu bejahen ist. Selbst ein Vorliegen von öffentlichem Interesse in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. Die Beschwerde gegen die Schubhaft ließ unzweifelhaft ein Privatinteresse der Einschreiterin erkennen, welches keineswegs mit dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten öffentlichen Interesse des menschenrechtskonformen Umgang mit Fremden gleichgesetzt werden kann.
Im Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat auf die Notwendigkeit der Erbringung eines Nachweises von Eingaben- und Beilagengebühr hin.
Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG 1957 idF des Art VI Z 10 AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben (§ 14 TP 6 Abs.1 ), Beilagen und Protokollen (§ 14 TP 7 Abs.1 Z 1 u. 2 GebG 1957) grundsätzlich in dem Zeitpunkt in dem die, das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die, in der Eingabe enthaltenen Anbringen, zugestellt wird (vgl. ).
Als abschließend- und damit die Gebührenschuld auslösend- wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz erfolgt.
Jede Form einer solchen schriftlichen Erledigung- so auch der Bescheid des UVS vom als abschließende Erledigung eines der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 unterliegenden Antrages- löst, im Falle ihrer, nach dem Zustellgesetz, (ZuStG), rechtswirksamen Zustellung, die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr für diesen Antrag aus. (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren. § 11 Rz 3,4).
Im Sinne des § 9 Abs.3 ZustG ist eine Zustellung an verfahrensbeteiligte Personen in dem Zeitpunkt bewirkt, indem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist, wobei eine Vertretungsvollmacht auch eine Zustellungsvollmacht erfasst (z.B. VwGH 03.06.2004, 2002/09/0137).
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen handelt es sich bei der bescheidmäßigen Erledigung des UVS vom um eine behördliche Erledigung im Sinne des § 11 Abs.1 GebG 1957, welche dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am rechtmäßig zugestellt worden ist. Somit ist für die Bf. zu diesem Zeitpunkt, als Person in dessen Interesse die Eingabe erfolgte, die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 sowie der Beilagengebühr entstanden, unbeschadet dessen, dass in diesem Bescheid die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde.
An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin bereits am an die Finanzprokuratur betreffend Ersatz der Vertretungskosten sowie der vom UFS angelasteten Gebühr in Höhe von EUR 18,20 herangetreten sei, nichts zu ändern.
Zu den Ausführungen im Vorlageantrag vom , wonach der Bund mittlerweile die Forderung der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Gebührenerhöhung) anerkannt und überwiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass es für das Entstehen Gebührenschuld auf die Zustellung der das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung ankommt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder die Eingabegebühr iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 noch die Beilagengebühr iSd § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 am Fälligkeitstag entrichtet hat.
Dem Wortlaut des § 9 Abs.1 GebG 1957 nach ist die Festsetzung der Gebührenerhöhung die zwingende, verschuldensunabhängige Rechtsfolge einer nicht entrichteten Gebühr. (; ,97/16/0063).
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgten- in Folge des Einlangens des von der zuständigen Behörde zu Recht aufgenommenen Befundes- mit dem bekämpften Bescheid sowohl die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 und der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 als auch die Festsetzungen der Gebührenerhöhungen zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Schubhaftbeschwerde Eingabengebühr? |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100682.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at