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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.03.2018, RV/7100226/2015

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels rechtswirksam ergangener Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7100226/2015-RS1
wie RV/7103611/2016-RS1
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6). Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung an den Insolvenzverwalter ist sie dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (; ). Der in weiterer Folge eingebrachte Vorlageantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der GS, AdresseBf. , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, Marxergasse 4, 1030 Wien vom , St.Nr.: **** betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2012 sowie betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2012  beschlossen:

Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom  GZ. **+* wurde über das Vermögen der GS das Insolvenzverfahren eröffnet und Bf. (Bf.) zum Insolvenzverwalter bestellt. (siehe dazu: Mitteilung des Insolvenzgerichtes lt. Firmenbuchauszug FN zzzz als Aktenbestandteil).

Anlässlich einer, bei der in Insolvenz befindlichen GS im Mai 2013 durchgeführten Außenprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2012 ergingen seitens des Finanzamtes entsprechende Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide.

Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 wurden am durch das Finanzamt erlassen und waren diese wie folgt adressiert:

"Bf. als Masseverwalter im Insolvenzverfahren GS, AdresseBf.".

Gegen diese Bescheide erhob der Bf. (Insolvenzverwalter Bf.) fristgerecht Beschwerde. 

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde den Beschwerden teilweise stattgegeben. Diese waren wie folgt adressiert:

"Firma GS z. Hd. Masseverwalter Bf., AdresseBf.".

Innerhalb offener Frist stellte der Bf. (Insolvenzverwalter) am einen Vorlageantrag mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 274 BAO.

Mit Vorlagebericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Folgende Erwägungen wurden getroffen:

Aus den oben angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen. Dieses ist wie folgt rechtlich zu beurteilen:

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung  (§ 262) oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 80 Tz 3, und die dort zitierte Judikatur). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Inslovenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (; ).

In Anbetracht der obigen Ausführungen stellen daher die Beschwerdevorentscheidungen vom keine wirksamen Bescheide dar. Diese Erledigungen konnten gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigungen wären richtigerweise an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dem Insolvenzverwalter zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Insolvenzverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Insolvenzverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigungen an den Insolvenzverwalter sind sie dem Insolvenzverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (; ). Es liegen sohin keine wirksam ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vor.

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (Ritz, BAO5, § 264 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur). Da die als Beschwerdevorentscheidung intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom keine wirksamen Bescheide darstellen, war daher der Vorlageantrag vom als unzulässig zurückzuweisen.

Ungeachtet des Antrages gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO war von einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 274 Abs. 3 Z 1 iVm § 264 Abs. 4 lit.f BAO abzusehen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Insolvenzverwalter
Unzulässig
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100226.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at