Abweisung der Aussetzung der Einhebung wegen erledigter Beschwerde über die Grundlagenbescheide.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache Bw. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Infolge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben erließ das Finanzamt Innsbruck im Juni 2011 Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2008 und 2009. Gemeinsam mit der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, welchen das Finanzamt Innsbruck stattgebend erledigte. Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Im folgenden Vorlageantrag wurde wiederum ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, welcher vom Finanzamt Innsbruck wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgewiesen wurde. Die gegen diese Abweisung gerichtete Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlageantrag im Zusammenhang mit den Grundlagenbescheiden wurde vom Bundesfinanzgericht 2015 abweisend erledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängt, ist im vorliegenden Fall nicht (mehr) anhängig; die aussetzungsgegenständlichen Lohnabgaben sind mittlerweile rechtskräftig festgesetzt. Eine Aussetzung der Einhebung, wie sie im Rechtsmittel begehrt wurde, kommt daher gegenständlich nicht mehr in Frage (zB ). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, insbesondere zum Thema der mangelnden Erfolgsaussichten, erübrigt sich damit.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100128.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at