Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom , eingelangt am , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom zu VNR betreffend Rückforderung zu Unrecht für das Kind L K im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte nach Abschluss des Bachelorstudiums Rhytmik/Rhytmisch-musikalische Erziehung an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien (T033 146) ebendort das Masterstudium Rhytmik/Rhytmisch-musikalische Erziehung (T066 746) und schloss dieses am mit Auszeichnung ab. Thema der Masterarbeit war: „Was ich von mir zeige“ – das künstlerisch-pädagogische Verfahren Rhytmik zur Förderung von kongruentem Ausdruck erwachsener Menschen.
Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches legte die Beschwerdeführerin am das Masterprüfungszeugnis vom sowie den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Magistra der Künste“ vom vor.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin zu Unrecht für ihre Tochter im Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 922,80 € zurück, da das Kind das Masterstudium bereits am abgeschlossen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingebracht am . Diese begründet die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Tochter das Masterstudium im Oktober 2014, ein Jahr vor Ablauf der dafür vorgesehenen Studiendauer, beende habe. Dies habe es ihrer Tochter ermöglicht, direkt im Anschluss ein Fortbildungspraktikum zu absolvieren, welches ihr wiederum eine daraus resultierende zeitlich unbegrenzte freiberufliche Arbeitsmöglichkeit biete. Dies sei ihr auch bei einer Beratung am AMS bzw. im Berufsinformationszentrum empfohlen worden, da es für ihre Berufsausbildung kaum die Möglichkeit einer Anstellung gäbe und ihr daher nahegelegt worden sei, sich eine Selbständigkeit aufzubauen. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes habe für die Zeit der Fortbildung und der damit verbundenen Spezialisierung auf ihrem Gebiet Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, in der Zeit des darauffolgenden Urlaubs im März 2015 dagegen nicht mehr. Daher sei „diese Zahlung“ von ihr termingerecht mit Ende der Ausbildung, also Februar 2015, gestoppt worden. Für ihre Tochter sei die sich hier einmalig bietende Gelegenheit eine Motivation gewesen, ihr Studium in einer Rekordzeit und mit Auszeichnung abzuschließen, und nicht wie ihre Mitstudentinnen die volle Studiendauer (und den damit verbundenen Anspruch auf Stipendium und Familienbeihilfe bis Oktober 2015) zu nutzen. Es wäre schade wenn man Menschen für ihren Fleiß, sich möglichst schnell auf eigene Beine stellen zu wollen, bestrafen würde.
Der Beschwerde war folgende „Praktikumsbestätigung“ der Flugschule, Südafrika, vom angeschlossen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird bestätigt dass LK in den Monaten November 2014 bis Februar 2015 ein viermonatiges Fortbildungspraktikum absolviert und mit Erfolg abgeschlossen hat.
Schwerpunkte dieses Praktikums waren u.a. Unterstützung von Flugschülern bzw. Paragleitern mittels Körperwahrnehmung, Sensibilisierung, Stressverarbeitung, Raum- und Körperorientierungsschulung sowie rhytmischen Koordinationsübungen.
Diese Weiterbildung ermöglicht es L K im Rahmen dieser oder anderer Flugschulen als Rhytmikerin Zusatzangebote für Paragleiter anzubieten. Sie wurde diesbezüglich von unserer Flugschule bereits für die nächste Flugsaison angefragt.
Mit freundlichen Grüßen,
JB“
Der Homepage dieser Paragleit-Flugschule ( www.flytimeparagliding.com) ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2006 vom deutschen DHV/OEAEC und SAHPA Gleitschirmlehrer JB gegründet wurde. Im Jahr 2009 trat LB bei, als passionierte Gleitschirmpilotin wurde sie eine der wenigen Instruktoren und weiblichen Tandempiloten in Südafrika. Die Flugschule ist in der Paragliding-Küstenstadt S gelegen, zwischen W und M, dem Herzen der XY Route. Dieses Gebiet bietet zahlreiche Gleitschirmgebiete von D bis F. Die wichtigsten Paraglidinggebiete der Flugschule liegen zwischen S und W. Neben Tandemflügen und gößeren Touren wird unter dem Stichwort „Ausbildung“ ein Einführungskurs, eine Basis Lizenz Kurs Plus, und eine Sportlizenz angeboten.
Beim Einführungskurs handelt es sich um einen Trainingskurs für Anfänger und Fortgeschrittene. Der Basic License Kurs vermittelt alle notwendigen Fähigkeiten, um in einfachen Bedingungen sicher starten, fliegen und landen zu können. Die Basislizenz ermöglicht es, ohne die schulische Umgebung Flugerfahrung zu sammeln. Es wird empfohlen, dass sich der Flugschüler im ersten Jahr mit anderen erfahrenen Piloten verbindet und nicht alleine fliegt. Auf diese Weise erfährt man von anderen Piloten über das Wetter und andere Gleitschirm-Sites, wie man sie richtig einschätzen kann.
Zum Basis Lizenz Kurs Plus wird erläutert, dass der Flugschüler nach Abschluss der grundlegenden Anforderungen eine Basislizenz von SAHPA erhält, die es ermöglicht, von fast allen Standorten in Südafrika aus ohne Aufsicht eines Lehrers zu fliegen. Mit dieser Lizenz erhält man eine IPPI-Einstufung (International Pilot Proficiency Identification), dies entspreche dem deutschen Luftfahrerschein oder dem österreichischen Sonderpilotenschein. Der Basis Lizenz Kurs Plus geht über die South African Basic License in Theorie und praktische Mindestanforderungen hinaus. Der Unterricht findet in einem hochmodernen Medienraum statt. Die umfassende PowerPoint-Theorie-Präsentation deckt alle Aspekte nach Mindestanforderungen ab. Jeder Grundkurs umfasst ca. 8-9 Stunden Theorie. Jeder Student erhält ein maßgeschneidertes 60-seitiges Trainingshandbuch, das alle wesentlichen Theorieteile enthält, um die grundlegende Lizenz-Theorie-Prüfung zu absolvieren.
Hinsichtlich der Sportlizenz werden auf der Homepage die umfangreichen Voraussetzungen für den Erwerb derselben näher beschrieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das im Anschluss an das Studium absolvierte Praktikum bei der Flugschule in Südafrika könne nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG angesehen werden.
Dagegen richtet sich der als „Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung“ bezeichnete Vorlageantrag vom . Diesen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Tochter ihr Studium in kürzester Zeit ohne Zusatzsemester abgeschlossen habe. Das Magisterstudium, für das zwei Jahren nach Abschluss des Bachelorstudiums vorgesehen wären, sei in nur einem Jahr (also in der Hälfte des dafür vorgesehenen Zeitraumes) abgeschlossen worden (Studienzeitverkürzung). Dies habe ihrer Tochter die Möglichkeit eröffnet, das einmalige Angebot einer viermonatigen Zusatzausbildung in der Flugschule in Südafrika (Spezialgebiet Rhythmik/Bewegungsschulung für Paragleiter, als körperliche Vorbereitung und Absturzprävention) ergreifen zu können. Dies habe in Folge zu einem fixen Arbeitsplatz geführt. Ihre Tochter sei seit ihrem 14. Lebensjahr aktive Paragleitschirmfliegerin und habe in ihrer Freizeit parallel zu ihrer Rhythmikausbildung sämtliche Flugscheine mit Erfolg bestanden, was sie auf diesem Gebiet zu einer Expertin und diese Vernetzung zu einem sehr sinnvollen Bestandteil in ihrer Berufslaufbahn mache, da diese Spezialisierung sie von anderen Studienabgängern unterscheide und ihr ein neues Berufsfeld eröffne. Beim Praktikum habe es sich „um einen wichtigen Bestandteil ihrer Ausbildung und ihrem weiteren Berufsfeld“ gehandelt. Diese Ausbildung sei auch eine sehr kompakte viermonatige Ausbildung gewesen, die vom Zeitausmaß nicht annähernd ihre erlaubte Studiendauer eingenommen habe. Das Studium habe es ihr nicht ermöglicht, direkt ins Berufsleben einzusteigen. Daher sei der Erhalt der Familienbeihilfe in der Zeit von November 2014 bis Februar 2015 keineswegs ungerechtfertigt gewesen.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der damals für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter trat mit in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennendes Richters für die Erledigung der Beschwerde zuständig.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen; ; ).
Unter den Begriff „Berufsausbildung“ fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend (so z.B. schon mwN).
Die Flugschule bietet Tandemflüge, Touren und die oben dargestellten Ausbildungskurse für Paragleiter an. Die Ausbildung von Trainern oder sonstigen Schulenden („Rhytmikern“) zählt nicht zu den (primären) Aufgaben der Flugschule. Die in der Praktikumsbestätigung angeführten Schwerpunkte (Unterstützung von Flugschülern mittels Körperwahrnehmung, Sensibilisierung, Stressverarbeitung, Raum- und Körperorientierungsschulung sowie rhytmische Koordinationsübungen) gehören bereits zu den spezifischen Tätigkeiten am konkreten Arbeitsplatz in der Flugschule. Dieses „Praktikum“ stellte damit tatsächlich eine Einführung in den konkreten Beruf, aber keine (allgemeine) Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar.
Ferner ist der vorgelegten „Praktikumsbestätigung“ auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass im Rahmen des Praktikums irgendwelche Prüfungen abzulegen gewesen wären. Dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist, wurde aber bereits oben erläutert (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. ).
In den Monaten November 2014 bis Februar 2015 lag daher keine Berufsausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin im Sinne des FLAG vor.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zurückzuzahlen; dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG stellt allein auf den Bezug der Familienbeihilfe ab und unterscheidet nicht, ob der unrechtmäßige Bezug auf eine bescheidmäßige Zuerkennung der Beihilfe oder lediglich eine Mitteilung im Sinne des § 12 FLAG zurückzuführen ist. Aus § 26 Abs. 1 FLAG ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf ). Nach der Regelung des § 26 Abs. 1 FLAG steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug (ausschließlich) durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft; ebenso ist es unerheblich, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat ( mit Hinweis auf , und ).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes ein Beihilfenanspruch für die Zeit der „Fortbildung“ bestanden habe, kommt daher für das Rückforderungsverfahren ebenso wenig Bedeutung zu, wie der wiederholte Hinweis auf die Absolvierung des Masterstudiums in kürzester Zeit, woraus die Beschwerdeführerin offenbar ein Art fortdauernden Beihilfenanspruch für die nicht in Anspruch genommene Studienzeit ableiten will.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101159.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at