Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2018, RV/7400066/2018

Maßgeblichkeit des Wasserzählers bei nicht überschrittenen Verkehrsfehlergrenzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, über die Beschwerde vom gegen den Gebührenbescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren, Kontonummer XXXX, Zahl der Aktenvorlage MA ****, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde legte am  die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Gebührenbescheid vom betreffend Wasser- und Abwassergebühren dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer (Bf) ist Wasserabnehmer bezüglich einer Liegenschaft im 22. Wiener Gemeindebezirk.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde bezüglich dieser Liegenschaft für den Zeitraum bis folgende Bruttobeträge fest:


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m3
Bruttobetrag in Euro
-
Wasserbezugsgebühr
654
1.177,20
-
Wasserbezugsgebühr
816
1.468,80
4. Quartal 2015-3.Quartal 2016
Wasserzählergebühr
 
24,12
-
Abwassergebühr
654
1.288,52
-
Abwassergebühr
816
1.607,52

Abzüglich bereits entrichteter Teilzahlungen und zuzüglich der neuen Teilzahlungen ergab sich für den Bf insgesamt ein zu entrichtender Gesamtbetrag von 6.726,99 Euro.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Gebühr für den Wasserbezug und die Bereitstellung des Wasserzählers sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Wassserversorgungsgesetzes - WVG, in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990 vorgeschrieben. Die Abwassergebühr sowie die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge würden aufgrund des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes - KKG in Verbindung mit der Kanalgebührenverordnung vorgeschrieben.

Gegen diese Festsetzung erhob der Bf Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich des Zähler-/Ablesestandes vom von 1641 m3 angefochten. Es könne nicht sein, dass er in einem Jahr 1470 m3 bzw. durchschnittlich pro Tag 4,04 m3 Wasser verbraucht habe. Er lebe allein in diesem Haus, bewässere auch nicht den Garten im Sommer und habe in den letzten 10-15 Jahre immer die gleichen Gewohnheiten und den gleichen Wasserverbrauch. Er ersuche daher, das Wassergeld aufgrund seines tatsächlichen Verbrauches wie in den letzten Jahren vorzuschreiben.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf mitgeteilt, grundsätzlich würden bei amtlichen Ablesungen der Wasserzähler bzw. bei Wechsel von Wasserzählern die Ablesestände fotografisch festgehalten. Anlässlich der Ablesung vom sei am Wasserzähler Nummer wwwww ein Ablesestand von 1641 m3 festgestellt worden. Eine Kontrolle des entsprechenden Fotos habe weder eine Fehlablesung noch eine fehlerhafte Eingabe des Ablesestandes ergeben.

Das Verbrauchsgeschehen stelle sich daher wie folgt dar:


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WZ-Nummer
Ablesedatum
Ablesestand
Verbrauch/Tag
Bemerkungen
70
 
 
113
0,11
 
171
0,15
 
1641
4,03
 
1650
0,12
Selbstablesung

Anhand dieser Aufzeichnungen sei ersichtlich, dass der Wasserbezug in der Zeit vom bis weit über dem Normverbrauch liege.

Es werde mitgeteilt, dass Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht erurierbar auftreten könnten. Die Innenanlage ab dem Wasserzähler falle in seinen Verantwortungsbereich, eine Feststellung der Ursache des Mehrverbrauches sei daher seitens der MA 31 nicht möglich.

Sollte keine Ursache für den Mehrverbrauch durch den Bf festgestellt werden können und sollten Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers Nr. wwwww bestehen, könne schriftlich eine Überprüfung des Messgerätes beantragt werden.

Mit Mail vom brachte der Bf vor, er habe keine Ursache für den Mehrverbrauch feststellen können und ersuche daher um Überprüfung des Messgerätes.

Mit Schreiben vom teilte die MA 31 dem Bf mit, dass der Wasserzähler Nr. wwwww beim Stand von 1659 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten worden seien.

Um eventuelle technischen Mängel im Wasserzähler, die bei dieser Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar gewesen seien, feststellen zu können, müsse dieser geöffnet werden.  Diese Öffnung könne durch Personal der MA 31 im Beisein des Bf bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson in den Räumen der MA 31 erfolgen. Es könne aber auch eine weitere Überprüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden.

Für den Fall, dass der Wasserzähler als in Ordnung befunden werde, würden sämtliche Kosten mit Gebührenbescheid zur Zahlung vorgeschrieben. Bei Feststellung von technischen Mängeln würden keine Kosten vorgeschrieben.

Der Bf habe die Möglichkeit, bis längstens bekannt zu geben, ob und in welcher Form eine weitere Überprüfung durchgeführt werden solle. Bei Verzichtserklärung oder Terminversäumnis würde keine weitere Überprüfung durchgeführt und die Anzeige des Wasserzählers gelte als verbindlich. Der Wasserzähler werde dem Verfahren zur Neueichung zugeführt und stehe dann für weitere Überprüfungen nicht mehr zur Verfügung.

Mit Mail vom beantragte der Bf die physikalisch-technische Überprüfung des Wasserzählers Nr. wwwww durch Personal der MA 31.

Da nach mehrmaliger erfolgloser Kontaktaufnahme kein Überprüfungstermin vereinbart werden konnte, stellte die MA 31 das Überprüfungsverfahren ein und stellte die aufgelaufenen Kosten dem Bf in Rechnung.

Mit Schreiben vom teilte der Bf der MA 31 mit, sein Installateur habe ihm am mitgeteilt, dass der Mehrverbrauch vermutlich auf einen defekten Wasserfilter zurückzuführen sei. Da in dieser Zeit sein Erdreich im Garten völlig gelockert gewesen und ein riesiges Loch entstanden sei, glaube er, dass das Abwasser des Mehrverbrauches offensichtlich im Boden versickert sei. Er ersuche daher um Herabsetzung der Abwassergebühr wegen Nichtleistungsmenge von 1470 m3 auf den durchschnittlichen Jahresverbrauch von 60 m3.

In weiterer Folge wurde der Bf ersucht, als Nachweis der nicht in den Kanal eingeleiteten Abwassermenge eine Arbeitsbestätigung oder Rechnung des Installateurs und eine aktuelle Ablesung des Wasserzählers Nr. nnnnn beizubringen.

Auftragsgemäß übermittelte der Bf eine Kopie der Installateurrechnung vom sowie ein Foto des Wasserzählers Nr. nnnnn mit dem aktuellen Stand von 36 m3.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen und hinsichtlich der Wassergebühren ausgeführt, der Wasserzähler Nr. wwwww sei auf Ersuchen des Bf ausgebaut und vom Amtssachverständigen der MA 31 einer Überprüfung unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser die geltenden Verkehrsfehlergrenzen eingehalten habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ein defektes Messgerät in der Regel auf hohem Niveau weitermesse, während der Wasserzähler Nr. wwwww ab dem wieder einen den üblichen Verbrauchsusancen entsprechenden Wasserbezug gemessen habe. Die Anzeigen dieses Wasserzählers seien daher als verbindlich anzusehen und die für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von 1470 m3 für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr heranzuziehen.

Betreffend die Abwassergebühr wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige vor Ort eine Erhebung vorgenommen und dabei festgestellt habe, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs ein Schaden an der Verbrauchsanlage gewesen und die ausgeflossene Wassermenge in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden sei. Eine Herabsetzung der Abwassergebühr sei aber nur für nicht in den öffentlichen Kanal gelangende Abwassermengen möglich.

Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, es habe nie eine weitere physikalisch-technische Untersuchung des gegenständlichen Wasserzählers stattgefunden, weshalb eventuelle technische Mängel im Wasserzähler nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch werde ausdrücklich bestritten, dass der Amtssachverständige am vor Ort habe feststellen können, dass der erhöhte Wasserverbrauch auf einen Schaden an der Verbrauchsanlage zurückzuführen gewesen sei, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr montiert gewesen sei. Außerdem werde bestritten, dass die ausgeflossene Wassermenge in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden sei.

Mit Beschwerdevorlage vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler Nr. wwwww nach wie vor für eine weitere Überprüfung zur Verfügung stehe. 

Weiters wurde ausgeführt, der Amtssachverständige habe mitgeteilt, dass der Rückspülfilter, der in der Wasserleitung eingebaut sei, ein Magnetventil habe, mit dem sich der Filter selbst reinige. Das Wasser werde nach der Reinigung über einen Ablauf in den Kanal eingeleitet. Dieses Magnetventil sei defekt gewesen und habe daher nicht geschlossen, weshalb das Wasser  ständig in den Kanal eingeleitet worden sei. Der Installateur habe den Rückspülfilter aus der Wasserleitung ausgebaut und den Ablauf mit einer Polokalkappe geschlossen. Das vom Bf angesprochene Loch im Garten, wo die Erde völlig gelockert gewesen sei, sei vor Ort kontrolliert worden. Wenn kein Wasser entnommen werde, stehe der Zähler still. Es könne daher kein Gebrechen im Garten vorliegen.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes gab die belangte Behörde bekannt, laut Amtssachverständigen sei bereits bei der Ersterhebung am festgestellt worden, dass der Rückspülfilter und das defekte Magnetventil außer Betrieb gewesen seien. Der genaue Zeitpunkt habe nicht eruiert werden können. Auch der Rechnung des Installateurs sei kein Leistungszeitraum zu entnehmen. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der behobene Schaden für den im Zeitraum bis aufgetretenen Mehrverbrauch ursächlich gewesen sei. Das dabei ausgeflossene Wasser sei in den Kanal eingeleitet worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf ist Wasserabnehmer jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde.

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis wurde durch den Wasserzähler vor Ort ein Wasserbezug von 1470 m3 (4,03 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert.

Die auf Wunsch des Bf durchgeführte Überprüfung des Wasserzählers durch die belangte Behörde ergab keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen.

Die in weiterer Folge vom Bf beantragte physikalisch-technische Überprüfung des Wasserzählers konnte trotz mehrmaliger Versuche, einen Termin zu vereinbaren, nicht durchgeführt werden. Trotz Hinweises in der Beschwerdevorlage, dass der Wasserzähler noch für eine Untersuchung zur Verfügung stehe, erfolgte keine Reaktion seitens des Bf.

Der Gebührenbescheid vom , mit welchem die Kosten der Überprüfung des gegenständlichen Wasserzählers vorgeschrieben wurden, blieb seitens des Bf unbekämpft.

Bereits am war durch den Amtssachverständigen festgestellt worden, dass der Rückspülfilter und das defekte Magnetventil außer Betrieb genommen worden waren. Der Rückspülfilter ist in der Wasserleitung eingebaut, hat ein Magnetventil, mit dem sich der Filter selbst reinigt. Nach der Reinigung wird das Wasser über einen Ablauf in den Kanal eingeleitet. Da das Magnetventil defekt war, hat es nicht geschlossen und das Wasser ist daher ständig in den Kanal eingeleitet worden.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen und die Aussage des Amtssachverständigen, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden am Rückspülfilter und am Magnetventil für den Mehrverbrauch ursächlich waren.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird.

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser gemäß § 11 Abs. 3 WVG von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.

Da weitere, über die seitens der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 3 WVG vorgenommene Überprüfung hinausgehende Prüfmaßnahmen des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers (zumal durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) trotz entsprechender aktenkundiger schriftlicher Aufforderung und Belehrung seitens des beschwerdeführenden Wasserabnehmers zwar beantragt, aber auf Grund unmöglicher Terminvereinbarung nicht vorgenommen wurden und nach Beschwerdevorlage trotz ausdrücklichen Hinweises darauf keine Reaktion erfolgte, und die vorgenommene Überprüfung des Wasserzählers keine Überschreitung der maßgeblichen Verkehrsfehlergrenzen ergab, trat die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 zweiter Satz WVG ein; die entsprechenden Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers sind daher verbindlich.

Wenn vor diesem Hintergrund die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 1 WVG für die Ermittlung der bezogenen Wassermenge die Angaben des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers heranzog und hiermit den angefochtenen Bescheid begründete, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Ergänzend wird angemerkt, dass der Wasserabnehmer gemäß § 15 Abs. 4 WVG verpflichtet ist, aktiv tätig zu werden, um zu verhindern, dass das zur Verfügung stehende Trinkwasser in größerem Ausmaß ungenützt ausfließt. Er hat dafür zu sorgen, dass Gebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden.

Die §§ 11 bis 13 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, lauten:

"§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

 (2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Dabei handelt es sich um eine (dem Anschein nach der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende) Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind dieser Fiktion Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle eingeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln den Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion als widerlegbare Rechtsvermutung erweist.

Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz KKG: "... über Antrag...herabzusetzen, wenn... die Nichteinhaltung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist.

Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ).

Mit dem Vorbringen des Bf, der Mehrverbrauch an Wasser sei auf einen defekten Wasserfilter zurückzuführen, gelingt es dem Bf nicht nachzuweisen, dass dieser Mehrverbrauch nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet worden ist. Die in den Akten befindliche Rechnung des Installateurs kann ebenfalls nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass der Mehrverbrauch an Wasser im Boden versickert ist.

Wenn der Bf im Vorlageantrag bestreitet, dass der Amtssachverständige am vor Ort habe feststellen können, dass der erhöhte Wasserverbrauch auf einen Schaden an der Verbrauchsanlage zurückzuführen gewesen sei, weil diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr montiert gewesen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige bereits am (und nicht erst am ) seine Feststellungen getroffen hat.

Dass die ausgeflossene Wassermenge nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wurde, ist eine Behauptung des Bf, die durch die Aussage des Amtssachverständigen nicht bestätigt wird. Taugliche Beweise für die Richtigkeit dieser Behauptung wurden vom Bf nicht beigebracht.

Da eine Herabsetzung der Abwassergebühr nur für nicht in den öffentlichen Kanal gelangende Abwassermengen möglich ist, derartiges aber vom Bf nicht nachgewiesen worden ist, kam eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht in Betracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war zu verneinen, da sich die maßgeblichen Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 11 Abs. 3 WVG und § 12 Abs. 4 KKG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 15 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 12 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400066.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at