Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/5101076/2012

Doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, B*****, 0*** R*****, StNr. 0**/**** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens für das Jahr 2009:

Die Beschwerdeführerin (abgekürzt: Bf) hat ihre Arbeitnehmerveranlagung 2009 am  dem Finanzamt elektronisch übermittelt.

Nach einem Vorhalteverfahren vom  übermittelte die Bf am die angeforderten Belege für das Jahr 2009 und eine Aufstellung betreffend die Sonderausgaben und die Werbungskosten. Auf diesem Beiblatt hat die Bf angeführt, dass sie die Wohnung in Linz aufgrund von Arbeit in Ort2**** und Studium in Linz habe, da der Hauptwohnsitz in Ort3**** zu weit weg sei, um täglich nach Hause zu fahren aufgrund von Stau und suboptimalen öffentlichen Verbindungen.

Anträge der Bf für 2009 im L1, Änderungen laut Bescheid durch das Finanzamt = Berechnung laut Entscheidung BFG:


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Beträge in Euro
Kennzahlen lt. Erklärung L1
Anträge der Bf
 lt. Finanzamt und Entscheidung BFG
Pendlerpauschale
718
342,00
342,00
 
 
 
 
2 x Studiengebühr pro Sem.
 
759,44
759,44
Internet 12 Monate á 28,10 €
 
337,20
Abzüglich 40% Privatanteil
(40% = -134,88 ) = 202,32
Aus/Fortbildungskosten Summe
722
1.096,64
961,76


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Laptop Ako 822,83 / 3 Jahre
Laptop Ako 822,83 minus 40% Privatanteil  -329,14 = 493,69 : 3 Jahre lt. Finanzamt
 
247,27 
 
 
 
 
Kaufpreis abzügl. 40% Privatanteil :  3 Jahre:                 (40% =  -109,71)  =  164,56
Handy
 
12,00
12,00
Sonstige Werbungskosten
724
286,27
176,56
 
 
 
 
Summe Kennzahl 722 + 724
 
1.382,91
1.138,32


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Miete, Heizung, Strom
 
2.889,93
0,00
Familienheimfahrten
 
3.372,00
0,00
Doppelte Haushaltsführung
723
6.261,93
0,00

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. An Werbungskosten wurden anerkannt: das Pendlerpauschale mit 342 Euro und ein Betrag von 1.138,32 Euro aus Fortbildungskosten und aus sonstigen Werbungskosten. Laut Bescheidbegründung wurden bei den Internetkosten und bei der Abschreibung des Computers jeweils 40% an Privatanteil ausgeschieden – siehe Tabelle vorher - und bezüglich der übrigen Abweichungen wurde auf die vorjährige Begründung verwiesen.

Mit Schreiben vom erhob die Bf gegen den Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde). Es sei aus den gewährten Beträgen im Bescheid nicht ersichtlich, ob diese die  Studiengebühren beinhalten würden oder nicht. Wenn doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden konnten, dann wolle sie einen höheren Betrag als Pendlerpauschale. Sie mache ein Pendlerpauschale in Höhe von 3.372 Euro geltend, da sie über 60 km in eine Richtung fahre und der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. Ihr jeweiliger Arbeitsweg vom Hauptwohnsitz sei an mindestens 12 Tagen pro Monat zurückgelegt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Berufungsbegehren mit folgender Begründung ab: „ Aufwendungen für Familienheimfahrten sind nur anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Bei einer ledigen Steuerpflichtigen, die bereits seit 2004 einen Nebenwohnsitz in Linz bewohnt, dort ihrer Beschäftigung nachgeht und am selben Ort ein Studium absolviert, ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Linz befindet und daher nicht von einer nur vorübergehenden doppelten Haushaltsführung gesprochen werden kann. Da keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, können die Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales nicht berücksichtigt werden.“

Mit Schreiben an das Finanzamt – eingelangt am – erhob die Bf einen Vorlageantrag. Sie begehrte erneut  eine Antwort auf die bisher unbeantwortete Frage, ob ihre Studiengebühren Berücksichtigung gefunden hätten. Weiters gab die Bf an, dass ihr Nebenwohnsitz in Linz lediglich als Übernachtungsmöglichkeit  für Notfälle gedacht sei. Ihr Lebensmittelpunkt sei ihr Zuhause in Ort3**** und nicht ein Zimmer im Ausmaß von 20 m² in Linz. Überdies arbeite sie nicht in Linz, sondern in Ort2****.

Auf Grund der abweisenden Entscheidungen des Finanzamtes hat die Bf ihre Anträge im Vorlageantrag dahingehend abgeändert, dass sie nun das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.372 Euro von ihrem Hauptwohnsitz in Ort3**** beantrage, da sie diesen Arbeitsweg an mindestens 12 Tagen im Monat zurücklege, sie über 60 km in eine Richtung fahre und der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei. 

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung vor.

Information zum Verfahren:
Zur Information ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-
Novelle 2012, BGBI. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht (abgekürzt:
BFG) an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom
Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen
Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf erzielte im Jahr 2009 und auch in den Vorjahren als Sachbearbeiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie war laut Gehaltszettel in Vollzeit bei der Firma M***** D***** GmbH mit der Adresse S*****, 1*** Ort2****, beschäftigt. 

Die Bf ist 1978 geboren. Aus den von der Bf als Fortbildungkosten geltend gemachten Studiengebühren ist ersichtlich, dass sie laut den in den Vorjahren geltend gemachten Studiengebühren neben ihrem Beruf seit 2004 an der Universität in Linz studierte. Aus der Aktenlage ist im Jahr 2009 von einer alleinstehenden Steuerpflichtigen auszugehen.

Aus einem von der Bf vorgelegten Meldezettel und aus einer Abfage aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die Bf ihren Hauptwohnsitz von bis in der V-Straße, 2*** Ort3**** hatte. Als Nebenwohnsitz hat die Bf von bis die Adresse F-Straße 317/1/105, 3*** Linz (Urfahr) gemeldet.

Seit hat die Bf ihren Hauptwohnsitz nach B*****, 0*** R***** verlegt und die Adresse in Ort3**** als Nebenwohnsitz.

Beweismittel und Beweiswürdigung

Festgehalten wird, dass die Bf an Stelle von Nachweisen für die Behauptung, dass der Arbeitsweg von ihr vom Hauptwohnsitz an mindestens 12 Tagen pro Monat zurückgelegt worden sei, nur das Steuerbuch 2010 mit den Tipps zitiert.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit Tatsachen nicht offenkundig oder auf Grund des Gesetzes zu vermuten sind (Abs. 1), unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Bf machte zuerst bei ihren Werbungskosten die Kosten für die Miete von 23,79 m², Heizung und Strom in Höhe von insgesamt 2.889,93 Euro für ihren Zweitwohnsitz in Linz geltend, da ihr Hauptwohnsitz in Ort3**** zu weit weg sei, um täglich am Abend nach Hause zu fahren. Sie habe diesen Zweitwohnsitz aufgrund der Arbeit in Ort2**** und dem Studium in Linz.

Die Bf behauptete in ihren Anträgen, dass sie über 60 km in eine Richtung fahre und der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei.

Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund einer www Internetabfrage des Routenplaners  viamichelin.at festgestellt, dass die empfohlene Fahrtstrecke mit dem PKW eine Entfernung zwischen Beschäftigungsort in Ort2**** und dem Hauptwohnsitz in Ort3**** jedenfalls unter 80 km hat, nämlich 75,90 km und großteils auf der Autobahn A1 (davon 59 km auf der Autobahn) mit einer Fahrzeit von 52 Minuten zu bewältigen ist.

Für oder gegen die Zumutbarkeit der Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Ort3**** und Linz und retour wurden von der Bf keinerlei Fahrpläne oä. für das Jahr 2009 beigebracht.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Ort3**** nach Linz unzumutbar sei und sie 12 Mal pro Monat gefahren sei, hat sich die Bf auf diese allgemein gehaltenen Behauptungen beschränkt. Es gibt keine konkreten Unterlagen der Bf, die ihre Behauptungen für das Jahr 2009 stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft es denjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche sich die abgabenrechtliche Abzugsfähigkeit stützen soll.

Weiters hat die Bf in ihrem Jahresausgleich zuerst selbst das Pendlerpauschale in Höhe von 342 Euro  für ihre Fahrten zwischen Linz und Ort2**** beantragt und zugesprochen erhalten.

Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

-Zu den Studiengebühren als Werbungskosten:

Wie aus der Aufstellung in der Tabelle am Beginn der Entscheidung ersichtlich ist, wurden die Studiengebühren in Höhe von 759,44 Euro bei den Werbungskosten im Betrag von 1.138,22 Euro berücksichtigt.

-Zur doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Ziel und Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass Steuerpflichtige, welche Lebensführungskosten mit ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verbinden können, besser gestellt würden, als jene, welche diese Möglichkeit nicht haben.

Das Halten einer Wohnung, eines Eigenheims oder einer anderen Unterkunft gehört daher schon begrifflich nicht zu den Werbungskosten und das gilt umso mehr für eine Zweitwohnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, grundsätzlich nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit - dh außerhalb der beruflichen Sphäre - liegen.

Es ist daher bezüglich der Nichtanerkennung einer doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten der Meinung des Finanzamtes - wie in der Berufungsvorentscheidung vom - beizupflichten. Bei einer alleinlebenden Steuerpflichtigen, die bereits seit 2004 einen Nebenwohnsitz in Linz bewohnt, in Ort2**** einer Beschäftigung nachgeht und in Linz ein Studium absolviert,  entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf in Linz befindet. Nach 5 Jahren kann auch nicht mehr von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung gesprochen werden.

Nach ständiger Lehre und Judikatur sind nämlich Aufwendungen für das Halten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort oder in der Nähe des Arbeitsortes (doppelte Haushaltsführung) und für Familienheimfahrten nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist. Solche Gründe wurden von der Bf nicht vorgebracht, noch ergeben sie sich aus der Aktenlage.

-Zum Pendlerpauschale im Jahr 2009 und § 16 EStG 1988 id für 2009 geltenden Fassung:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

Beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden bei einer Fahrtstrecke von über 60 km zusätzlich 1.857 Euro jährlich als Pauschbeträge berücksichtigt.  

Ist dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird anstelle der Pauschbeträge nach lit. b bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein Pauschbetrag von 3.372 Euro jährlich berücksichtigt. 

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze - als solcher ist auch eine Garconniere anzusehen, weil durch diese ungeachtet ihres Ausmaßes das Wohnbedürfnis des Steuerpflichtigen befriedigt wird - sind nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen (). Dies liegt beim gegenständlichen Sachverhalt vor und wurde hier vom Finanzamt richtigerweise auch so beurteilt.

Das Finanzamt hat daher in gesetzeskonformer Weise die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales verweigert.

Das von der Bf beantragte Pendlerpauschale in Höhe von 342 Euro wurde vom Finanzamt anerkannt.

Es war somit aus den vorgenannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.     

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene
betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101076.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at