Aufwendungen für alternative Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung - Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erforderlich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch PWT Pannonische Wirtschaftstreuhand GmbH, Hauptstraße 26, 7201 Neudörfl, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2011 bis 2013, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2013 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Finanzamt hat in allen Streitjahren den beantragten Pauschbetrag für Diätverpflegung "Galle" in Höhe von jeweils 612 € mangels Nachweises nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da lt. Bundessozialministeriumservice keine Diätverpflegung aufscheine.
Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerdeführerin (Bf.) folgendermaßen begründet:
Sie habe dem Finanzamt sämtliche ärztliche Verordnungen für 2015 vorgelegt, aus denen von Herrn Dr. Z hervorgehe, dass bei ihr seit dem Jahr 2003 eine Fructose-Malabsorption und Lactose-Intoleranz bestehe. Diese beiden Allergien seien für die eingeschränkte Ernährung hauptsächlich verantwortlich und dadurch lasse sich die Diätverpflegung wegen Gallenkrankheit auch ableiten. Der Pauschbetrag für Diätverpflegung stehe daher sehr wohl zu, da dieser Pauschalbetrag die zusätzlichen Kosten für Nahrungsmittel abdecke. Sie könne keine normalen Milchprodukte verdauen (Lactoseintoleranz) und kein rohes Obst essen (Fructose-Malabsorption). Da Lactose und Fructose in sehr vielen Lebensmitteln enthalten seien, habe sie einen sehr eingeschränkten Speiseplan.
Weiters sei die Bestätigung der 30%-igen Behinderung vorgelegt worden. Ihres Wissens nach sei bei einer 30%-igen Behinderung kein Selbstbehalt bei der außergewöhnlichen Belastung von Krankheitskosten ab 2011 in Abzug zu bringen. Sie beantrage daher die Streichung des Selbstbehaltes bei der Neuveranlagung für 2011 bis 2013.
Die Begründungen der zum Nachteil der Bf. abändernden Beschwerdevorentscheidungen lauten:
"2011
Bei alternativen Heilmethoden muss die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder durch einen Kostenersatz durch die Sozialversicherung nachgewiesen sein.
Ist dies nicht der Fall ist eine Anerkennung derartiger Ausgaben als außergewöhnliche Belastung auch dann nicht der Fall, wenn durch diese Behandlungen eine positive Wirkung auf die Gesundheit erzielt wird.
Aufwendungen für chinesische Granulate, Nahrungsergänzungsmittel (pur en Kapseln, bio pure chlor) und Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (Kalium, Acidophilus, pflanzliche Verdauungsessenzen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung stehen wurden unter den Krankheitskosten mit Selbstbehalt berücksichtigt (Injekt Espra, Traumeel, Engystol ...).
Der Nachweis einer Diätverpflegung ist ab 2004 durch einen Bescheid des Sozialministeriumsservice nachzuweisen. Eine ärztliche Bestätigung ist für die Anerkennung des Freibetrages nicht ausreichend.
2012
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 5.319,05 € nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Mangals ärztlicher Verordnung können die Aufwendungen für KEEK und Massagen nicht berücksichtigt werden.
2013
Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung verwiesen.
Mangels ärztlicher Verordnung können die Aufwendungen für Biofeedback nicht berücksichtigt werden."
Den dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht hat die Bf. im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Der Vorlageantrag richte sich gegen die Nichtanerkennung der alternativen Heilmethoden sowie die Nichtanerkennung des Freibetrages für Diätverpflegung für Gallen/Leberleiden.
Das Finanzamt führe in der Bescheidbegründung an, dass eine ärztliche Verordnung und Bestätigung für die Absetzbarkeit der Krankheitskosten nicht ausreiche und seit 2004 ein Bescheid des Sozialministeriums vorliegen müsse. Dies sei unrichtig. Wie der UFS in seiner Entscheidung vom , RV/0150-F/11, ausführe, sei das Erfordernis der notwendigen Diätverpflegung auf "geeignete Weise" nachzuweisen. Auch in den Einkommensteuerrichtlinien selbst, an die das BFG nicht gebunden sei, aber die oft die aktuelle Rechtsmeinung widerspiegelten, werde zur Krankendiät angeführt, dass das Erfordernis einer Diät durch geeignete Weise nachzuweisen sei, zB durch eine ärztliche Bestätigung über Art und Beginn der Diät. In den Lohnsteuerrichtlinien 839d zur Ausstellung des Behindertenpasses heiße es: "Zusätzliche Eintragungen sind möglich und können von behinderten Menschen eingetragen werden." Unter LStR 839h heißt es weiters: "Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (Sozialministeriumservice) erfolgen" (mit Verweis auf LStR 839d).
In der Anlage überreiche sie die ärztliche Verordnung für die Jahre 2011 bis 2013, betreffend die beantragten alternativen Behandlungen von Frau Dr. K, die sie seit Jahren behandle und betreue (Beilage 1).
Weiters lege sie in der Beilage 2 die Diätbestätigung des Hausarztes Dr. X für 2016 bei, aus der ersichtlich sei, dass die Diät seit 2001 einzuhalten sei. Die Leberschwäche sei im Jahr 2001 in der NaturaMed-Vitalklinik in Bad Waldsee festgestellt worden, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, warum es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei (siehe Befundbericht und Abschlussbericht sowie Laborbefund - Beilage 3).
Eine ärztliche Verordnung betreffend die notwendigen Massagen werde ebenfalls für 2011 bis 2013 noch nachgereicht werden.
Die Verordnung für 2011 bis 2013 betreffend chinesische Granulate, Nahrungsergänzungsmittel, pflanzliche Verdauungsessenzen usw. (Beilage 4), KEEK und Biofeedback (Beilage 5) von Herrn Dr. Y lägen ebenfalls bei.
Wie bereits in der Beschwerde vom angeführt, sei von Herrn Dr. Z seit 2003 eine Fructose-Malabsorption und Lactose-Intoleranz bestätigt worden (Beilage 8). Diese beiden Allergien seien für die eingeschränkte Ernährung hauptsächlich verantwortlich und daraus lasse sich die Diätverpflegung wegen Gallen- und Leberkrankheit auch ableiten.
Sie habe eine 30%-ige Behinderung seit 2011 auf Grund der diagnostizierten Leukämie. Eine Gallen- und Lebererkrankung sei von Frau Dr. F, Ärztin für Allgemeinmedizin und Sachverständige für das Bundessozialministerium nicht erkannt und bescheinigt worden. Das habe auch zu den geänderten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes geführt. Die beigefügten Unterlagen der NaturaMed-Vitalklinik (Beilage 3) sowie der Arztbericht des Herrn Dr. Y würden dieser Ansicht widersprechen (Beilage 5).
Aus der fachlichen Meinung einer Ärztin, die sie nur am von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr untersucht und somit auch nicht den vollständigen Krankheitsverlauf gekannt habe, könne ihrer Ansicht nach nicht aus dieser einzigen Untersuchung der ausschließliche Wahrheitsgehalt dieser Diagnose abgeleitet werden. Auch Herr Dr. Y, der seit mittlerweile 12 Jahren die Bf. erfolgreich behandle sei der Meinung, dass das Gutachten unrichtig sei und die besagte Gallen- und Leberkrankheit tatsächlich vorliege (Beilage 6).
Sie stelle daher den Antrag, die beantragten Krankheitskosten (Beilage 7) wie folgt anzuerkennen:
2011
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Krankheitskosten ohne Selbstbehalt für Leukämie | 6.723,56 |
Krankheitskosten mit Selbstbehalt | 12.805,24 |
Diätverpflegung Freibetrag (es wurden keine Ausgaben für Lebensmittel abgesetzt) | 612,00 |
2012
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Krankheitskosten ohne Selbstbehalt für Leukämie | 5.884,08 |
Krankheitskosten mit Selbstbehalt | 11.261,67 |
Diätverpflegung Freibetrag (es wurden keine Ausgaben für Lebensmittel abgesetzt) | 612,00 |
2013
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Krankheitskosten ohne Selbstbehalt für Leukämie | 6.156,27 |
Krankheitskosten mit Selbstbehalt | 11.506,83 |
Diätverpflegung Freibetrag (es wurden keine Ausgaben für Lebensmittel abgesetzt) | 612,00 |
In Ergänzung zum Vorlageantrag hat die Bf. mit Schriftsatz vom die am ausgestellten Bestätigungen ihres Hausarztes Dr. X, wonach erfahrungsgemäß bei der Bf. die zwangsläufige Notwendigkeit der Massage-Behandlung beim langjährigen Therapeuten N nach Bedarf gegeben sei, übermittelt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Zufolge § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Zufolge § 34 Abs. 6 EStG 1988 5. Teilstrich können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, abgezogen werden (§ 35 Abs. 5).
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag (Abs. 3).
Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% jährlich 75 €.
Kosten für alternative Behandlungstherapien stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 78, Stichwort: Alternativmedizinische Behandlung, () und Renner, Alternative onkologische Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung in SWK 1/2011, S 28].
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde im Streitpunkt der Anerkennung der Aufwendungen für alternative Heilmethoden - die Gewährung der beantragten Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Gallen-/Leberleiden in Höhe von 51 € pro Kalendermonat, somit jeweils 612 € in den jeweiligen Streitjahren wird vom Finanzamt nicht mehr bestritten (vgl. diesbezügliche Ausführungen im Vorlagebericht vom ) - als außergewöhnliche Belastung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Eingangs ist festzustellen, dass die Bf. an einer chronischen lymphatischen Leukämie - aus diesem Grund liegt eine Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 30% vor - erkrankt und seit bei Dr. Y in Behandlung ist. "Als Nebendiagnose sind zahlreiche ausgeprägte Lebensmittelunverträglichkeiten, die eine sehr eingeschränkte Ernährungsauswahl zur Folge hat und die bei Nicht Einhalten schwere Darmstörungen verursachen, die über mehrere Tage bis Wochen erst gebessert werden können" (vgl. Arztbericht von Dr. Y, Arzt für Allgemeinmedizin, vom ).
2011
Während das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung Krankheitskosten mit Selbstbehalt in Höhe von 11.182,49 € berücksichtigt hat, begehrt die Bf. im Vorlageantrag die Berücksichtigung eines Betrages von € 12.805,24. Der Differenzbetrag von € 1.622,75 betrifft im Wesentlichen die Kosten für diverse chinesische Granulate, Acidophilus, Leinsamenöl und Verdauungsenzyme.
Die diesbezüglichen ärztlichen Verordnungen für die Streitjahre durch den behandelnden Arzt Dr. Y hat die Bf. in der Beilage 4 des Vorlageantrages dem Finanzamt vorgelegt.
Ergänzend dazu hat der behandelnde Arzt im Arztbericht vom ua. Folgendes ausgeführt:
"Durch die eingeschlagene Therapie mittels der Substitution von essentiellen Mikronährstoffen ist Frau Bf. derzeit, was die Grunderkrankung Leukämie betrifft, in einem stabilen körperlichen Zustand, der durch jegliche andere Therapie nicht möglich gewesen wäre."
Auch Aufwendungen für alternative Heilmethoden sind nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten einer Erkrankung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass deren medizinische Notwendigkeit erwiesen wird. Zumindest müssen die Maßnahmen im konkreten Fall tatsächlich mit Erfolg angewendet oder der Erfolg aufgrund der bisherigen Erfahrungen wenigstens berechtigt erwartet worden sein. Sobald aber eine Therapie unstrittig einen medizinischen Hintergrund aufweist, ist es nicht Sache der Abgabenbehörden, Wirksamkeit oder Wirkungslosigkeit angewandter Therapien bzw. verwendeter Produkte zu beurteilen und davon die steuerliche Berücksichtigung abhängig zu machen (vgl. Renner, Alternative onkologische Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung in SWK 1/2011, S 28, S 5 und 6).
Da im vorliegenden Fall die medizinische Notwendigkeit und auch der tatsächliche Erfolg der Behandlung vom behandelnden Arzt unzweifelhaft bestätigt wird, war dem Begehren auf Berücksichtigung von Krankheitskosten mit Selbstbehalt in Höhe von € 12.805,24 zu entsprechen.
Im Übrigen ist, ausgehend vom unbestrittenen Gesamtbetrag der geltend gemachten Krankheitskosten - ohne Berücksichtigung des jährlichen Pauschbetrages für die Leberdiät in Höhe von 612 € - in Höhe von € 19.528,80 nach Abzug der unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennenden Krankheitskosten von € 12.805,24 der verbleibende Restbetrag von € 6.723,56 antragsgemäß den Krankheitskosten ohne Selbstbehalt (Leukämie) zuzurechnen; zuzüglich des Pauschbetrages für Krankendiätverpflegung in Höhe von € 612 ergeben sich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennende Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 13.417,24.
Hingegen war der in der Beschwerdevorentscheidung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 75 € berücksichtigte Freibetrag unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 5 EStG 1988 zu streichen, da die tatsächlichen Kosten in Höhe von € 6.723,56 geltend gemacht und berücksichtigt worden sind.
2012
Während das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung Krankheitskosten mit Selbstbehalt infolge mangelnder Überschreitung der zumutbaren Mehrbelastung nicht berücksichtigt hat, begehrt die Bf. im Vorlageantrag die Berücksichtigung eines Betrages von € 11.261,67. Der Differenzbetrag von € 6.031,98 betrifft im Wesentlichen die Kosten für diverse chinesische Granulate, Acidophilus, Leinsamenöl, Verdauungsenzyme, Massage und KEEK Selbstheilungskräfte.
Die diesbezüglichen ärztlichen Verordnungen für die Streitjahre durch den behandelnden Arzt Dr. Y hat die Bf. in der Beilage 4 des Vorlageantrages dem Finanzamt vorgelegt.
Ergänzend dazu hat der behandelnde Arzt im Arztbericht vom ua. Folgendes ausgeführt:
"Ergänzend zur Behandlung von Frau Bf., geb. , in unserer Ordination war in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung einer ergänzenden Behandlung durch Biofeedback und KEEK gegeben. Da diese Behandlungen auf die Zellstruktur Einfluss haben, erzielt man damit sehr gute Ergebnisse, was bei dem angegriffenen Gesundheitszustand von Frau Bf. äußerst wichtig ist. Es hilft auch gegen die Inkontinenz, da gezielt die Harnblase behandelt werden kann."
Da im vorliegenden Fall demnach die medizinische Notwendigkeit und auch der tatsächliche Erfolg der Behandlung vom behandelnden Arzt unzweifelhaft bestätigt wird, war dem Begehren auf Berücksichtigung von Krankheitskosten mit Selbstbehalt, mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für Massage (605 €) zu entsprechen.
Die diesbezügliche von Dr. X, Arzt für Allgemeinmedizin, für das Streitjahr 2012 am ausgestellte "Bestätigung der Verordnung für 2012" lautet:
"Erfahrungsgemäß ist Frau Bf., geb. , BVA 0000000000 die zwangsläufige Notwendigkeit der Massage-Behandlung beim langjährigen Therapeuten N nach Bedarf gegeben."
Da in dieser, erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides verfassten, im Zuge der Ergänzung des Vorlageantrages vorgelegten Bestätigung nicht einmal eine konkrete Krankheit bzw. ein konkretes Leiden, das durch die Massage behandelt werden sollte, genannt ist, kann wohl nicht von einem Beweis der medizinischen Notwendigkeit gesprochen werden (vgl. ).
Somit ermitteln sich die mit Selbstbehalt zu berücksichtigenden Krankheitskosten wie folgt:
Von dem im Vorlageantrag beantragten Betrag in Höhe von € 11.261,67 verbleibt nach Abzug der Massagekosten von € 605 ein als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähiger Betrag von € 10.656,67; zuzüglich des Pauschbetrages für Krankendiätverpflegung in Höhe von € 612 ergeben sich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennende Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 11.268,67.
Im Übrigen sind die Krankheitskosten ohne Selbstbehalt (Leukämie) in der im Vorlageantrag begehrten Höhe von € 5.884,08 - in Beschwerdevorentscheidung: € 6.265,03 - zu berücksichtigen.
Hingegen war der in der Beschwerdevorentscheidung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 75 € berücksichtigte Freibetrag unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 5 EStG 1988 zu streichen, da die tatsächlichen Kosten in Höhe von € 5.884,08 geltend gemacht und berücksichtigt worden sind.
2013
Während das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung Krankheitskosten mit Selbstbehalt in Höhe von 7.199,84 € berücksichtigt hat, begehrt die Bf. im Vorlageantrag die Berücksichtigung eines Betrages von € 11.506,83. Der Differenzbetrag von € 4.306,99 betrifft die Kosten für diverse Kapseln, Acidophilus, Leinsamenöl und Verdauungsenzyme sowie Biofeedback.
Die diesbezüglichen ärztlichen Verordnungen für die Streitjahre durch den behandelnden Arzt Dr. Y hat die Bf. in der Beilage 4 des Vorlageantrages dem Finanzamt vorgelegt.
Ergänzend dazu hat der behandelnde Arzt im Arztbericht vom ua. Folgendes ausgeführt:
"Ergänzend zur Behandlung von Frau Bf., geb. , in unserer Ordination war in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung einer ergänzenden Behandlung durch Biofeedback und KEEK gegeben. Da diese Behandlungen auf die Zellstruktur Einfluss haben, erzielt man damit sehr gute Ergebnisse, was bei dem angegriffenen Gesundheitszustand von Frau Bf. äußerst wichtig ist. Es hilft auch gegen die Inkontinenz, da gezielt die Harnblase behandelt werden kann."
Da im vorliegenden Fall demnach die medizinische Notwendigkeit und auch der tatsächliche Erfolg der Behandlung vom behandelnden Arzt unzweifelhaft bestätigt wird, war dem Begehren auf Berücksichtigung von Krankheitskosten mit Selbstbehalt in Höhe von € 11.506,83 zu entsprechen; zuzüglich des Pauschbetrages für Krankendiätverpflegung in Höhe von € 612 ergeben sich unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anzuerkennende Krankheitskosten in Höhe von insgesamt € 12.118,83.
Im Übrigen sind die Krankheitskosten ohne Selbstbehalt (Leukämie) in der im Vorlageantrag begehrten Höhe von € 6.156,27 - in Beschwerdevorentscheidung: € 6.368,27 - zu berücksichtigen.
Hingegen war der in der Beschwerdevorentscheidung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 75 € berücksichtigte Freibetrag unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 5 EStG 1988 zu streichen, da die tatsächlichen Kosten in Höhe von € 6.156,27 geltend gemacht und berücksichtigt worden sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. insbesondere ), ist die Revision nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100060.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at