Vorteil aus dem Dienstverhältnis durch vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine Dienstreisekaskoversicherung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2007 werden dahingehend abgeändert, als Lohnsteuer in Höhe von Euro 586,44 anstatt in Höhe von Euro 931,44 (-345,00), DB in Höhe von Euro 68,88 anstatt in Höhe von Euro 109,44 (-40,56) und DZ in Höhe von Euro 6,48 anstatt in Höhe von Euro 10,32 (-3,84) nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2007 vermindert sich von Euro 2.374.137,55 um Euro 900,- auf Euro 2.373.237,55.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2008 werden dahingehend abgeändert, als Lohnsteuer in Höhe von Euro 4.073,97 anstatt in Höhe von Euro 4.370,73 (-296,76), DB in Höhe von Euro 478,32 anstatt in Höhe von Euro 513,12 (-34,80) und der DZ in Höhe von Euro 43,54 anstatt in Höhe von Euro 46,66 (-3,12) nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2008 vermindert sich von Euro 2.491.970,00 um Euro 774,36,- auf Euro 2.491.195,64.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2009 werden dahingehend abgeändert, als Lohnsteuer in Höhe von Euro 607,31 anstatt in Höhe von Euro 970,55 (-363,24), DB in Höhe von Euro 66,03 anstatt in Höhe von Euro 108,73 (-42,60) und der DZ in Höhe von Euro 5,88 anstatt in Höhe von Euro 9,72 (-3,84) nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2009 vermindert sich von Euro 2.372.981,77 um Euro 947,64,- auf Euro 2.372.034,13.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Haftung für Lohnsteuer und die Festsetzung des DB und DZ für das Jahr 2010 werden dahingehend abgeändert, als Lohnsteuer in Höhe von Euro 379,44 anstatt in Höhe von Euro 734,40 (-354,96), DB in Höhe von Euro 44,52 anstatt in Höhe von Euro 86,16 (-41,64) und der DZ in Höhe von Euro 3,96 anstatt in Höhe von Euro 7,68 (-3,72) nachgefordert werden. Die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ des Jahres 2010 vermindert sich von Euro 2.482.840,66 um Euro 925,92,- auf Euro 2.481.914,74.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben stellte der Prüfer laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung unter anderem fest, dass vom Arbeitgeber zusätzlich zu den ausbezahlten Kilometergeldern eine kilometerabhängige Kaskoversicherung abgeschlossen wurde. Da im Schadensfall der Arbeitnehmer der Begünstigte sei und die anfallenden Versicherungsprämien vom Arbeitgeber getragen werden würden, seien die vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsprämien ausgeschieden und die lohnabhängigen Abgaben nachverrechnet worden.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ unter Hinweis auf den oben genannten Bericht als Begründung die angefochtenen Bescheide.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und zu den Feststellungen betreffend die Nachversteuerung der Prämien für die Dienstreisekaskoversicherung auf den aus der Beilage ersichtlichen Aktenvermerk anlässlich einer Besprechung mit Organen der Finanzlandesdirektion vom verwiesen. Zusammengefasst ist man nach diesem Aktenvermerk zu der Rechtsauffassung gekommen, dass die Prämienzahlungen keinesfalls einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen würden, da Privatfahrten bei dieser Dienstreiseversicherung nicht abgesichert worden seien.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass mit dem amtlichen Kilometergeld unter anderem Versicherungen aller Art (einschließlich Kasko-, Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen) abgegolten seien. Würde der Arbeitgeber Prämien zu einer KFZ-Kaskoversicherung für ein arbeitnehmereigenes KFZ bezahlen, würde steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine KFZ-Kaskoversicherung würden dann Einkünfte aus nichtselbständigen Einkünften darstellen, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt sei. Wenn der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt sei, würden die Prämienzahlungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen. Die Steuerpflicht entstehe in derartigen Fällen erst dann, wenn im Schadensfall Ersätze aus dieser Versicherung geleistet werden würden. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei Versicherungsnehmer der Arbeitgeber. Versichert seien die Fahrzeuge namentlich genannter Mitarbeiter, daher sei nach Auffassung des Finanzamtes der Begünstigte aus dem Vertrag doch der Dienstnehmer. Die übliche Vorgangsweise im Schadensfall sei, dass Rechnungsbeträge auf Reparaturarbeiten von der Versicherung direkt mit den Werkstätten beglichen werden würden. Die einzige Aufgabe des Versicherungsnehmers im Schadensfall sei die Bestätigung der Versicherung, dass sich der betroffene Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Unfalles auf Dienstreise befunden habe.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass mit dem amtlichen Kilometergeld unter anderem Versicherungen des Fahrzeughalters (Dienstnehmers) abgegolten seien. Bei der gegenständlichen Versicherung handle es sich um eine pauschale Dienstreisekaskoversicherung, die die beschwerdeführende Partei pauschal für alle Mitarbeiter abschließen würde. Es werde damit das Haftungsrisiko des Dienstgebers für betrieblich angeordnete, mit eigenem KFZ durchgeführte Fahrten, abgesichert. Sollte ein Mitarbeiter auf einer Dienstreise einen Unfall haben, sei der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer den Schaden zu ersetzen. Die abgabenrechtliche Behandlung eines Schadensfalles sei nicht Sachverhalt der GPLA Prüfung gewesen, sondern die Entrichtung der Versicherungsprämie durch den Dienstgeber. Die Abwicklung im Schadensfall sei durch die Antwort der seinerzeitigen FLD restlos geklärt worden. Welche Aufgabe der Versicherungsnehmer (Dienstgeber) habe, sei für die Klärung des Sachverhaltes irrelevant. Tatsache sei, dass das Risiko des Dienstgebers versichert sei und damit kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegen würde. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt legte die Beschwerden an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus eigenem aufkommen müsste (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0078).
Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988; als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG.
Die A GmbH hat mit einem Versicherungsunternehmen für Mitarbeiter der zur B gehörenden Unternehmen (Firmen, etc.) eine Kraftfahrzeugversicherung (Dienstreisekaskoversicherung) abgeschlossen. Versicherungsnehmer war die A GmbH. In dieser Dienstreisekaskoversicherung waren Personenkraftwagen versichert, die auf den Namen eines Mitarbeiters eines Unternehmens der B oder dessen Partner zugelassen waren und die für Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung verwendet worden sind. Die Kennzeichen der von der Versicherung erfassten Fahrzeuge waren der A GmbH bekannt zu geben. Die Personenkraftwagen der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Mitarbeiter waren bei Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung durch diese Dienstreisekaskoversicherung versichert.
Die Höhe der für die Dienstreisekaskoversicherung zu zahlenden Prämie richtete sich nach den im Rahmen von Dienstreisen tatsächlich gefahrenen Kilometern. Die einzelnen Unternehmen meldeten der A GmbH die im Rahmen von Dienstreisen zurückgelegten Kilometer. Diese gab der Versicherungsanstalt die gesamten gefahrenen Kilometer bekannt. Die A GmbH schrieb den einzelnen Unternehmen die anteiligen Prämien aufgrund der jeweils gemeldeten und gefahrenen Kilometer vor. Die jeweiligen Prämien wurden von den Konten der einzelnen Unternehmen (so auch von der beschwerdeführenden Partei) abgebucht und an die Versicherungsanstalt überwiesen.
Eine etwaige Schadensabwicklung erfolgte über die A GmbH. Dabei hatte der Dienstgeber (konkret die beschwerdeführende Partei) zu bestätigen, dass sich der Schaden im Rahmen einer Dienstreise, für die Kilometergeld gewährt wurde, eingetreten ist. Eine Reparatur eines Kraftfahrzeuges durfte erst nach Besichtigung bzw. Freigabe durch die Versicherungsanstalt erfolgen. Zahlungen hierfür leistete die Versicherungsanstalt im Regelfall an die die Reparaturarbeiten ausführende Werkstatt. Etwaige Abschlagszahlungen erfolgten direkt an die Dienstnehmer des Unternehmens der Gruppe, bei dem der betroffene Dienstnehmer beschäftigt war.
Der vorstehende Sachverhalt stand aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sowie der Auskunft der A GmbH unbestritten fest.
Zu Vorteilen aus dem bestehenden Dienstverhältnis zählen auch Leistungen zu einer Versicherung, die dem Arbeitnehmer gehört. Um hiervon sprechen zu können, muss der Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis eine solche Stellung haben, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann, es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Die Bekanntgabe der Kennzeichen der Kraftfahrzeuge führt noch nicht zur Übertragung der Ansprüche auf die Dienstnehmer ().
Versicherungsnehmer des gegenständlichen Versicherungsvertrages war die A GmbH. Gemäß § 1 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz ist bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den durch den Eintritt des Versicherungsfalles verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen. Im gegenständlichen Fall waren die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin nicht begünstigt. Bezugsberechtigt war nach der Versicherungspolizze ausschließlich der Versicherungsnehmer, also die A GmbH. Auch aus den vorliegenden Unterlagen ergaben sich keine Hinweise auf eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Mit der gegenständlichen Versicherung wurde (über die A GmbH) nur das Risiko abgedeckt, bei dessen Eintritt die Beschwerdeführerin möglicherweise als Arbeitgeberin ihren Dienstnehmern ersatzpflichtig werden konnte. Denn nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Arbeitgeber nach dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für arbeitsadäquate Sachschäden eines Dienstnehmers. Einem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstgeber Aufgaben übertragen worden sind, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar war, und der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist (). Mit der gegenständlichen Dienstreisekaskoversicherung waren die Personenkraftwagen der Dienstnehmer nur im Rahmen von Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung versichert. Es lagen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt.
Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 an die betroffenen Arbeitnehmer zu werten. Daran vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Falle eines etwaigen Schadens das Versicherungsunternehmen die Zahlungen an das Unternehmen geleistet hat, das die Reparaturen vorgenommen hat, oder Abschlagszahlungen direkt an die Dienstnehmer erfolgt sind. Eine derartige Zahlungsabwicklung stellt lediglich einen verkürzten Zahlungsweg dar und ist kein Indiz für eine Begünstigung der Arbeitnehmer. Im Falle einer Entschädigung der Dienstnehmer stellt die Versicherungsentschädigung ohnedies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (). Derartige Abschlagszahlungen an Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung nicht zu entnehmen.
Die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes widerspricht auch nicht der Regelung der Lohnsteuerrichtlinien. Nach dieser stellen vom Arbeitgeber bezahlte Prämien für eine Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn aus dem Versicherungsvertrag der Arbeitnehmer begünstigt ist. Das war gegenständlich nicht der Fall, begünstigt war die A GmbH und über diese die Beschwerdeführerin.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei richtete sich nach den Ausführungen in der Beschwerde gegen die Nachverrechnung von DB in Höhe von insgesamt Euro 159,60, DZ in Höhe von Euro 14,52 und Lohnsteuer in Höhe von insgesamt Euro 1.359,96. Nachdem den in den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 nachgeforderten Beträgen auch andere, aber durch die beschwerdeführende Partei nicht angefochtene, Feststellungen zu Grunde liegen, im angefochtenen Streitpunkt dem Begehren der beschwerdeführenden Partei jedoch stattzugeben war, mussten die festgesetzten bzw. nachgeforderten Abgaben auf die aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Beträge vermindert werden. Gleichzeitig konnte auf Grund der Stattgabe auf eine Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Unzulässigkeit einer Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1014 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100354.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at