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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.03.2018, RV/3100253/2016

Familienbeihilfenanspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit Status als subsidiär Schutzberechtigter

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2013 bis Jänner 2015,

zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate Dezember 2014 und
Jänner 2015 betrifft, aufgehoben und betreffend des Zeitraumes Februar 2013 bis November 2014 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem mit datierten Formblatt Beih 1 beantragte der Be­schwerde­führer  unter Vorlage verschiedener Unterlagen, darunter Kopien der Karten für subsidiär Schutzberechtigte, die Zu­er­kennung der Familienbeihilfe für seine beiden minderjährigen Kinder K1, geboren am n.nnnn 1998, und K2, geboren am n.nnnn 2000, für den Zeitraum ab .

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum Februar 2013 bis Jänner 2015 mit der Begründung ab, dass Personen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden ist, nur dann Familienbeihilfe zu ge­währen sei, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig er­werbs­tätig sind. Da bei beiden Elternteilen keine Beschäftigung vorliege, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit der mit (richtig wohl 2015) datierten Eingabe die als Berufung bezeichnete Bescheidbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit und seine Familie seit als Asylwerber und seit 11. Septem­ber 2014 als Konventionsflüchtlinge nach Genfer Konvention un­unter­brochen in Österreich leben würden. Es sei richtig, dass sie seit Sozialhilfe be­ziehen würden. Sie seien seit 9. De­zem­ber 2014 beim AMS als arbeits­suchend vor­ge­merkt und würden seit Deutschkurse besuchen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 seien erfüllt.

Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer nach einem Vorhalt ergänzend eine Kopie des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom nach und führte aus, dass die Familie subsidiären Schutz genieße und damit den Konventionsflüchtlingen gleichgestellt sei. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab  seien erfüllt.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Streitzeitraum Februar 2013 bis einschließlich August 2015 (gemeint wohl 2014) habe sich der Beschwerdeführer als Asylwerber in Österreich aufgehalten. In diesem Zeitraum habe er weder über einen Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG verfügt, noch sei ihm in diesem Zeitraum Asyl oder der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden. Für diesen Zeitraum bestehe daher mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab September 2015 (richtig wohl 2014) verfüge er über ein Auf­ent­halts­recht als subsidiär Schutzberechtigter. Da aber keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich der unter Wiederholung des Vorbringens als Berufung bezeichnete Vorlageantrag vom .

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, seine Gattin und die beiden minderjährigen Kinder (K1, ge­boren am n.nnnn 1998 und K2, geboren am n.nnnn 2000) sind türkische Staats­an­ge­hörige . Der Beschwerdeführer ist im März 2010 nach Österreich eingereist und hat am einen Antrag auf Asyl gestellt. Seine Gattin und die Kinder sind im Februar 2013 eingereist und haben jeweils am einen Asylantrag gestellt. Die Anträge wurden mit Erkenntnis des Bundes­verwaltungs­gerichts vom rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurden allen Familien­mit­gliedern der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt.

Der Beschwerdeführer, die Kindesmutter und die Kinder selbst bezogen im Zeitraum Februar 2013 bis Februar 2015 Leistungen aus der Grundversorgung. Die Leistungen an die Kinder umfasste die Unterbringung, die Verpflegung, die Krankenversicherung und ein Taschengeld und zusätzlich als Einzelleistungen den Schulbedarf und Be­kleidungs­hilfe . Ab Dezember 2014 wurden Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen. Aus dem Titel der Grundversorgung wurde im Zeitraum Dezember 2014 bis Jänner 2015 nur noch die Krankenversicherung bezahlt.

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem Familien­beihilfenakt , insbesondere der Auskunft der Abteilung Soziales beim Amt der Tiroler Landes­re­gierung betreffend die Leistungen aus der Grundversorgung.

IV. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben Per­sonen , die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter näher geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder.

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab. geltenden Fassung BGBl. I Nr. 168/2006 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. 100/2005, in der ab geltenden Fassung auch nach § 54 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder in der ab geltenden Fassung auch nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3 Abs. 3 leg.cit. normiert, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt.

Nach § 3 Abs. 4 leg.cit. haben außerdem solche Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz zuerkannt wurde, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

Gestützt auf Art. 39 des Protokolls vom zum Ab­kommen zur Grün­dung einer Assoziation zwischen der (damaligen) Europäischen Wirt­schafts­ge­mein­schaft und der Türkei vom erließ der durch das Abkommen ge­schaffene Assoziations­rat am den Beschluss Nr. 3/80 (ARB 3/80). Nach seinem Art. 1 hat für die Anwendung dieses Beschlusses der Aus­druck Familienbeihilfen die Bedeutung, wie er in Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates definiert ist. Weiters bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" u.a. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zwei­gen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflicht­versichert oder freiwillig weiterversichert ist .

Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staats­an­gehöri­ge sind, und für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitglied­staa­tes wohnen.

Artikel 3 Abs. 1 ARB 3/80 lautet:

"Artikel 3

 (1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluss gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechts­vor­schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt."

Artikel 4 Abs. 1 ARB 3/80 lautet:

"(1) Dieser Beschluss gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

h) Familienleistungen."

Dem Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 kommt unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten zu (vgl. mwN), wobei es für den persönlichen An­wen­dungs­bereich des ARB 3/80 ohne Belang ist, ob der türkische Staatsangehörige als Wander­arbeit­nehmer nach Österreich eingereist ist oder aus anderen Gründen. Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 verdrängt insoweit grundsätzlich § 3 Abs. 1 FLAG und stellt die dort genannten Personen österreichischen Staatsbürgern gleich.

Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Familienbeihilfe den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern will (vgl. , mwN) und deshalb in Konstel­la­tionen , bei denen der typische Unterhalt der Kinder durch die öffentliche Hand abgedeckt wird, (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) kein Anspruch auf Familien­beihilfe besteht. Dadurch, dass der Gesetzgeber den Nichtbezug von Leistun­gen aus der Grund­ver­sorgung als Voraussetzung für die Zuerkennung von Familien­beihilfe normiere, drücke er aus, dass die Deckung der typischen Unterhalts­an­sprüche durch die öffentliche Hand den An­spruch auf Familienbeihilfe ausschließe (vgl. ; ).

Daraus folgt, dass im Zeitraum, in dem die Kinder selbst Leistungen wie Unterbringung, Verpflegung, Bekleidungshilfe, Schulbedarf, Taschengeld aus dem Titel der Grund­ver­sorgung bezogen haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Für die Monate Februar 2013 bis November 2014 besteht daher unabhängig vom fremdenrechtlichen Status der Eltern und der Kinder kein Familienbeihilfenanspruch.

Ab erhielten die Kinder mit Ausnahme der Krankenversicherung (diese wurde noch bis Februar 2015 bezahlt) aus der Grundversorgung keine Leistungen mehr, die dem typischen Unterhalt zuzurechnen wären.

Der Beschwerdeführer (wie auch seine Gattin und die Kinder) war nach § 1 Z 17 bzw. 19 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Kranken­ver­sicherung einbezogenen Personen (BGBl. Nr. 420/1969 idF BGBl. II Nr. 262/2010 in einem Zweig pflichtversichert und somit Arbeitnehmer im Sinne des ARB 3/80. Der Beschwerdeführer erfüllt somit den persönlichen Anwendungsbereich des ARB 3/80. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 des FLAG 1967 werden verdrängt.

Eine bescheidmäßige Erledigung ist betreffend der Monate Dezember 2014 und Jänner 2015 gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, der angefochtene Bescheid war insoweit ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt hat gemäß § 282 BAO iVm § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen.

VI. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Lösung der im gegenständlichen Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichts­hofes stützen. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 3 Abs. 1 Beschluss 3/80, Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf türkische Arbeitnehmer, ABl. Nr. C 110 vom S. 60
Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h Beschluss 3/80, Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf türkische Arbeitnehmer, ABl. Nr. C 110 vom S. 60
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100253.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at