Aussetzungszinsen können nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides erfolgreich bekämpft werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Außenprüfung kam es zu Abweichungen von den Umsatzsteuervoranmeldungen und zu deren bescheidmäßigen Nachforderungen.
Gegen diese Festsetzungsbescheide brachte die Beschwerdeführerin (=Bf.) Beschwerden ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO der Nachforderungen bzw. Abweichung von der Umsatzsteuervoranmeldung.
Die beantragten Aussetzungen wurden vom Finanzamt bewilligt.
Diese Vorgänge stellen sich wie folgt dar (Beträge in Euro):
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Zeitraum | Bescheiddatum | Betrag | Antrag gemäß § 212a BAO | Datum der Bewilligung | Aussetzungs- betrag |
03-05/2015 | 23.017,03 | 23.017,03 | |||
07/2015 | 18.211,96 | 18.211,96 |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Festsetzungen der Umsatzsteuer 03-05/2015 vom und die Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2015 vom ab.
In der Folge verfügte das Finanzamt am den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der ausgesetzten Beträge in Höhe von 23.017,03 Euro und 18.211,96 Euro.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO in Höhe von 282,02 Euro fest.
Die Bf. brachte gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und gegen die Vorschreibung der Aussetzungszinsen mit Eingabe vom Beschwerde ein.
Sie verwies auf ihre Ausführungen in der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 03-05/2015 und 07/2015. Die Bf. bekämpfte danach die Festsetzung der Aussetzungszinsen mit der Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide.
Einwendungen hinsichtlich der Berechnung der Zinsen brachte sie nicht vor.
Die Bf. begehrte die Aufhebung der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung und des Bescheides über die Festsetzung der Aussetzungszinsen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab.
In der Folge brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, allerdings eingeschränkt auf die Festsetzung der Aussetzungszinsen ein.
Sie verwies darin wiederum auf die Rechtswidrigkeit der Grundlagenbescheide.
Die Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide wurden bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes abgewiesen.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (=BAO) lauten:
§ 212a. Abs. 1 BAO
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 5 BAO
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
§ 212a Abs. 9 BAO
Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Es ist unstrittig, dass das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer
03-05/2015 in Höhe von 23.017,03 Euro und der Umsatzsteuer 07/2015 in Höhe von 18.211,96 Euro mit Bescheiden vom und verfügte.
Sowohl nach der eindeutigen Gesetzeslage als auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung (Beschwerde) gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa 2001, 2000/17/0266, ).
Das Finanzamt war nach der Abweisung der Beschwerden betreffend Umsatzsteuer mit der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung zu verfügen.
Folglich fielen auch gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen an.
Der gegenständliche Vorlageantrag richtet sich nicht mehr gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung, sondern nur mehr die Festsetzung der Aussetzungszinsen schlechthin, da nach Ansicht der Bf. die Grundlagenbesscheide rechtswidrig seien. Einwendungen gegen die Höhe bzw. Berechnung der Zinsen brachte die Bf. nicht vor.
Im Verfahren gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen kann Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages jedoch nicht bekämpft werden (siehe bspw. ).
Im Übrigen wurden die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer – wie oben dargelegt – bereits rechtskräftig abgewiesen.
Da die strittigen Aussetzungszinsen zu Recht vorgeschrieben wurden, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, die keinen Spielraum für eine andere Auslegung zulässt. Es liegt daer keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100916.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at