TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2017, RV/1300009/2017

Antrag auf Kostenersatz nach § 108 FinStrG; Nachweis betreffend Verdienstentgang wurde nicht erbracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A. Schweiz, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom , GZ Zahl, betreffend Zuerkennung von Zeugengebühr gem. § 108 FinStrG zu Recht erkannt:
 

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Der Anspruch auf Ersatz der Reisekosten gem. § 108 FinStrG wird mit € 79,80 festgesetzt.
Das Mehrbegehren betreffend Entschädigung für Verdienstentgang wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom hat A., in weiterer Folge als Beschwerdeführer (Bf.) bezeichnet, beantragt, ihm als Ersatz für Reisekosten und Zeitversäumnis in der Finanzstrafsache gegen B. Aufwandersatz in Höhe von € 199,45 zuzuerkennen. Der Betrag setze sich aus Kilometergeld für 190 km a CHF 0,60 sowie einem entgangenen Arbeitslohn für 5 Stunden a CHF 90,00 zusammen.

Mit Bescheid vom , Zl. Zahl, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer (Bf.) im Zusammenhang mit der Vorladung als Zeuge in der Finanzstrafsache gegen B. Aufwandersatz in Höhe von € 199,45 zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, das amtliche Kilometergeld für die Reise zwischen seinem Wohnort (C./Schweiz), Hohenems und zurück betrage € 0,42 pro Kilometer. Bei einer Entfernung von 180 km gebühren dem Bf. € 75,60. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei wirtschaftlich nicht vertretbar.
Gem. § 17f. und § 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) umfasse die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Der Bf., der als Servicemonteur tätig ist, habe mit einem Stundensatz von üblicherweise zwischen CHF 30,00 bis 50,00 zu rechnen, abzüglich 10% AHV. Als Verdienstentgang seien daher CHF 45,00 pro Stunde zu gewähren. 
Die vom Bf. beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis gehe von einem Stundensatz von CHF 90,00 aus, also einem Betrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt werde aber nicht dem Verdienst entspricht.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde mit der Begründung ein, dass er entgegen der Annahme des Zollamtes vom Geschäft aus nach Hohenems gereist sei, was eine Strecke von gesamt 190 km ergebe. In der Schweiz sei alles teuer und so habe er daher Anspruch auf Km Geld iHv. 0,60 Rp pro km, was bei einem üblicherweise in der Schweiz gezahlten Km Geld von 0,75 bis 0,80 Rp. relativ günstig sei. Er habe sich extra frei nehmen müssen. Seine Firma verrechne an den Kunden 145 Fr pro Stunde, also liege er mit CHF 90,00 deutlich darunter. Er sei freiwillig gekommen und sehe nicht ein, dass er dabei noch Geld drauflegen müsse. Er akzeptiere den Ansatz von 3 Std Arbeitsausfall, jedoch beantrage erweiterhin pro entfallener Stunde CHF 90,00 (gesamt CHF 270,00) sowie 190 km a 0,60 Rp.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 9 (1) GebAG: Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,....

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der Zeuge Anspruch auf Kilometergeld gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GebAG, da ihm die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels auf Grund der Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem Ort der Einvernahme nicht zumutbar war. Das amtliche Kilometergeld beträgt derzeit € 0,42 pro Kilometer.

Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist er von seiner Arbeitsstätte aus zum Zollamt Feldkirch Wolfurt gefahren, was einer Entfernung von 190 km entspricht. Das Kilometergeld beträgt daher € 79,80 (€ 0,42/km).

Anspruch auf Zeitversäumnis gem. § 17 GebAG haben Zeugen für den Zeitraum, in dem sie wegen einer Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen müssen.

§ 18 Abs. 1 GebAG lautet: Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Zeugen, die durch Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleiden, wird die Möglichkeit geboten, eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 geltend zu machen. Die Entschädigung gebührt aber nur dann, wenn ein konkreter Vermögensschaden eingetreten ist und dieser auch nachgewiesen wird. Der Verlust von Freizeit ist kein Vermögensnachteil.

Wird der Vermögensschaden nachgewiesen, kann der Zeuge entweder die pauschale Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 beantragen (€ 14,20 pro Std.) oder den tatsächlichen Verdienstentgang geltend machen (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG). Dazu ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Zeugen infolge Befolgung der Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Lohn oder Gehalt tatsächlich entgangen ist.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den von ihm beantragten Vermögenschaden für 3 Std. Arbeitsausfall a 90,00 CHF durch Bestätigungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung von Entschädigung für Zeitversäumnis abzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen sind durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Ver­wal­tungsgerichtshofes geklärt bzw. ergeben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1300009.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at