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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.03.2018, RV/3100819/2014

Zurückweisung einer Beschwerde gegen an eine aufgelöste GesbR adressierte Bescheide

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die  Gsaxner+Mair OG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Meinhardstraße 9, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1998 bis 2001

beschlossen:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:

Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt für die im Spruch genannten Jahre Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vor und setzte eine Nachzahlung an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fest. Die mit dem Verwaltungsakt vorgelegten Bescheidkopien tragen kein Datum und verweisen auf einen im Verwaltungsakt nicht enthaltenen Bericht vom . Von der ausfertigenden Stelle wurde als Genehmigungsdatum der angeführt. Adressiert wurden die Bescheide an "H******".

Mit Eingabe vom wurde von "P******" gegen eine Vielzahl von Bescheiden, ua auch gegen die im Spruch genannten, (damals) Berufung erhoben. Überschrieben wurde die Eingabe mit "Berufung gegen die Bescheide vom ". Eine Begründung werde nachgereicht.

Mit an "P*******" adressierter Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wäre in eigenem Namen und nicht für die Gesellschaft eingebracht worden. Sie dürfe daher keiner sachlichen Erledigung zugeführt werden.

Daraufhin beantragte der steuerliche Vertreter namens der Gesellschaft "H*******"die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Wiederum wurde die Nachreichung einer Begründung angekündigt.

Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vor.

Mit Vorhalt vom 20. Feber 2018 wurde das Finanzamt auf das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis , hingewiesen. In diesem wurde ausgeführt, dass die GesbR "H*******" unstrittig bereits am aufgelöst worden sei. Aus diesem Grund hätten Bescheide im Jahr 2005 nicht mehr an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter ergehen müssen. Ferner wurde ua auch darum ersucht bekannt zu geben, wann die gegenständlichen Bescheide tatsächlich zugestellt worden seien.
Das Finanzamt beantwortete diesen Vorhalt mit Mail vom . Der Zustellungszeitpunkt könne nicht "mit Sicherheit" festgestellt werden. Es sei "aber davon auszugehen, dass die am genehmigten Bescheide zeitnah versendet" worden wären. Im Übrigen werde auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen sein, dass keine rechtswirksam ergangenen Bescheide ergangen seien.

2. Erwägungen:

Nach § 47 Abs 1 EStG 1988 ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 auszahlt. Den Arbeitgeber trifft ua die Verpflichtung, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und abzuführen (§§ 78f EStG 1988). Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Dienstgeberbeitrag nach den Bestimmungen der §§ 41ff FLAG 1967 zu leisten.

Im vorliegenden Fall ist die in Rede stehende GesbR als Arbeitgeberin zu betrachten, weshalb diese ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt darstellte und die gegenständlichen Haftungs- und Festsetzungsbescheide an diese als Haftungs- und Abgabepflichtige zu adressieren waren. Dabei ist die Adressierung "P******* und Mitges" ausreichend, um den Bescheidwillen der Behörde, den Bescheid an die Personenvereinigung zu erlassen, darzutun (vgl ). Da die bekämpften Bescheide an die Personengesellschaft ergangen sind und nicht an den (damals) Berufungswerber, wäre eine Zurückweisung der (damals) Berufung als unzulässig zu Recht erfolgt, wenn davon auszugehen wäre, dass der (damals) Berufungswerber diese in eigenem Namen eingebracht hätte (vgl ).
Wie der Verwaltungsgerichtshof () jedoch in einem die gleiche Abgabenpflichtige betreffenden Parallelverfahren zu Recht erkannt hat, kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob die (damals) Berufung im eigenen Namen eingebracht wurde, im vorliegenden Fall nicht an. Die in Rede stehende GesbR wurde nämlich unstrittig bereits am aufgelöst, sodass diese im Jahr 2005 auch als Bescheidadressat nicht mehr existierte und die Bescheide niemals rechtswirksam ergangen sind. Die Bescheide im Jahr 2005 hätten nämlich an die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter ergehen müssen (§ 6 Abs 2 BAO), was nicht der Fall ist. Somit ist die mit diesen Bescheiden festgesetzte Abgabenschuld ebenfalls nicht entstanden.

Wird gegen an eine bereits beendete GesbR gerichtete und somit nicht wirksam ergangene Bescheide Beschwerde (früher: Berufung) erhoben, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 260 Tz 8).

3. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegende Beschluss orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften und der angeführten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100819.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at