Geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Einkommensteuer 2016 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2016 wird mit - 340 € (Gutschrift) festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 beantragte der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2016.
Der Bf. gab an, dass die Tochter in einem Restaurant bzw. Pension in Adr.2 von bis die Lehre zur Restaurantsfachfrau absolviere. Die tägliche Arbeitszeit sei täglich von Montag bis Sonntag ab 11:30 Uhr bis 21:00 bzw. 22:00 Uhr und stehe kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Im Zeitraum bis habe die Tochter die Landesberufsschule in X besucht.
Der Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000 € überschreiten würden. Der Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung wurde nur für 3 Monate, für den Zeitraum des Besuches der Berufsschule in X, anerkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht und der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter für die restlichen 9 Monate begehrt.
Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt vom wies das Begehren ab und verwies hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages darauf, dass für die Ermittlung des Grenzbetrages der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich sei. Hinsichtlich des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter wurde die Ansicht vertreten, dass der Lehrbetrieb der Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes liege und daher ein steuerfreier Betrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für den Zeitraum Jänner bis September 2015 nicht zustehe.
In Folge beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und hielt beide Beschwerdepunkte aufrecht. Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages führte der Bf. an, dass die Einkünfte der Gattin den Grenzbetrag nur geringfügig überschritten hätten. Hinsichtlich des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung wurde auf die tatsächlichen Arbeitszeiten der Tochter verwiesen, zu denen kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stünde.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde ua. darauf hingewiesen, dass die Frage der Anerkennung des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter bereits im Einkommensteuerverfahren des Vorjahres 2015 strittig gewesen sei und zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht geführt habe. Gegen das - in diesem Punkt stattgebende - Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100812/2017 sei vom Finanzamt eine außerordentliche Revision eingebracht worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter
Die Frage, ob die Ausbildungsstätte der Tochter im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen ist oder nicht, wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/2100812/2017, für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 dahingehend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Pauschbetrages vorliegen. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Amtsrevision wurde mittlerweile mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/15/0104, zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
Da sich der Sachverhalt im Vergleich zum Vorjahr als unverändert darstellt, war der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 von mtl. 110 € für das gesamte Jahr 2016 anzuerkennen und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des oben zitierten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom verwiesen.
2.) Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdienenden steht nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Nach Z 1 dieser Bestimmung hat der Alleinverdienerabesetzbetrag ua. zur Voraussetzung, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a (zB Wochengeld), weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte (wie zB das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld) sind nicht zu berücksichtigen.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von 6.000 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 (also der Gewinn bei betrieblichen Einkünften und der Überschuss bei außerbetrieblichen Einkünften) zuzüglich bestimmter steuerfreier sowie sonderbesteuerter Einkünfte (vgl. Kanduth-Kristen in JAKOM, EStG8, § 33 Rz 27). Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellt, entfaltet dies Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des anderen Ehepartners (w.o.). Sonderausgaben und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind daher für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen.
Nach dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2016 vom betragen die Einkünfte der Ehegattin 6.114,30 € und liegen daher über den Grenzbetrag von 6.000 €.
Bereits ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 führt zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. betr. 6.062 €; betr. 6.032 €; RV/0346-G/12 betr. 6.070,43 €). In seinem Erkenntnis vom , B 325/78, kam der Verfassungsgerichtshof bei einem Fall, in dem der Grenzbetrag um umgerechnet 52,93 € überschritten wurde, zu dem Ergebnis, dass eine solche Rechtsfolge nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, auf Härtefälle - die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten können - Bedacht zu nehmen.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 normiert Tatbestände, die erfüllt sein müssen, um den Alleinverdienerabsetzbetrag bei der Steuerberechnung in Ansatz zu bringen. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag als zwingende Rechtsfolge nicht zu. Eine Berechtigung zu einer Ermessensentscheidung besteht nicht.
Aufgrund der Überschreitung des Grenzbetrages von 6.000 € wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Recht vom Finanzamt nicht berücksichtigt und war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt in beiden Beschwerdepunkten nicht vor. Hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes wird auf den , bezüglich des Veranlagungsjahres 2015 verwiesen. Die Rechtsfolge, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag bei Überschreiten des Grenzbetrages nicht zusteht, ergibt sich zwingend aus dem Gesetz und liegt bei dieser eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der Einkommensteuer 2016:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.606,77 € |
- Sonderausgaben | - 607,73 € |
- außergewöhnliche Belastungen | |
Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG | - 75,00 € |
Freibetrag f. auswärtige Berufsausbildung | - 1.320,00 € |
Kinderfreibetrag | - 440,00 € |
Einkommen | 18.164,04 € |
0% für die ersten 11.000 € | 0 € |
25% für die weiteren 7.000 € | + 1.750,00 € |
35% für die restlichen 164,04 € | + 57,41 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.807,41 € |
- Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 € |
- Pendlereuro | - 96,00 € |
+ Steuer f. die sonstigen Bezüge | + 198,54 € |
Einkommensteuer | 1.509,95 € |
Anrechenbare Lohnsteuer | - 1.849,92 € |
Differenz | - 339,97 € |
Rundung nach § 39 Abs. 3 EStG | - 0,03 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | - 340,00 € |
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101290.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at