Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2018, RV/6100205/2017

VO 883/2004 - Differenzzahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, abc, Slowakei, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) für die Kinder A und B ab 08/2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte unter Verwendung des amtlichen Vordrucks Beih 38 die Gewährung einer Differenzzahlung für die Kinder A und B ab dem Monat 02/2013.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag vom auf Ausgleichzahlung für die Kinder A und B unter Hinweis auf die VO 883/2004 mit folgender Begründung  ab 08/2013 abgewiesen:

Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen würden. Seien die Familienleistungen im anderen Mitgliedstaat höher, bestehe dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages. Werde in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet sei, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Die Bf sei in der Slowakei nichtselbständig erwerbstätig. Weiters beziehe sie eine Witwen- und Waisenpension in der Slowakei. Aufgrund dessen unterliege sie den slowakischen Rechtsvorschriften. Auch wenn sie zusätzlich in Österreich eine Witwen- und Waisenpension beziehe, bewirke dies keinen Anspruch auf Differenzzahlung.

Die Bf brachte gegen diesen Abweisungsbescheid mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Ihr Recht auf Witwenpension aus Österreich sei am 07/2013 entstanden und sei noch immer rechtsgültig. Vorrangig sei die Slowakei für die Familienbeihilfe zuständig, dennoch sei  aufgrund des Anrechts auf Pension Österreich als zweitrangiger Staat für Ausgleichzahlungen zuständig.

Mit Vorhalt vom wurden vom Finanzamt folgende Unterlagen angefordert bzw. folgende Frage gestellt:

- Dienstgeberbestätigung (Beschäftigungszeiten), Beschäftigungsbeginn sei anzuführen

- Beziehe die Bf in der Slowakei eine Pension? Wenn ja – ab wann? (behördliche Bescheinigung sei vorzulegen

- Sterbeurkunde

Mit Vorhalt vom richtete sich das Finanzamt mit folgendem Ersuchen an die Bf:

Würden die Kinder der Bf oder die Bf eine Waisenrente für ihre Kinder aus der Slowakei beziehen? Vorlage einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Slowakei.

Nach Vorlage zahlreicher Unterlagen durch die Bf wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit nachstehender Begründung ab:

Die VO 883/2004 regle, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei. Nach Art. 68 VO 883/2004 müsse vorrangig grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem von einem Elternteil eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Art. 68 VO 883/2004 komme jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Familienangehörigen den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Staaten unterlägen. Welche Rechtsvorschriften ein Familienangehöriger unterliege, bestimme sich nach Art. 11 ff VO 883/2004. Nach Art. 11 VO 883/2004 unterliege eine Person den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, auch wenn sie Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausübe oder Pensionsbezüge von verschiedenen Mitgliedstaaten erhalte. Da die Bf im Wohnortstaat Slowakei eine Erwerbstätigkeit ausübe und aus Österreich eine Rente beziehe, unterliege sie nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften. Ergänzend werde festgehalten, dass ihre Söhne ebenfalls ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften unterlägen, da sie eine Waisenrente aus dem Wohnortstaat Slowakei bezögen und diese der Waisenrente aus Österreich vorgehe. Da die Bf ausschließlich den slowakischen Rechtsvorschriften unterläge, sei Art. 68 VO 883/2004 nicht mehr anwendbar. Österreich sei weder vorrangig noch nachrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und ersuchte um ihr Recht auf Ausgleichszahlung aus Österreich gemäß Art. 67 und 68 VO 883/2004.

Mit Bericht vom erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

DAZU WIRD ERWOGEN:

1 Sachverhalt:

Die Bf und ihre beiden Söhne A und B sind slowakische Staatsbürger und wohnen in der Slowakei unter der Adresse abcd Slowakei.

A kam am def zur Welt und B am ghi. Die Volljährigkeit in der Slowakei tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Dementsprechend sind die beiden Söhne noch minderjährig.

Vater der Söhne war der slowakische Staatsbürger KV, der am 07/2013 verstarb. KV hatte in der Zeit von 2011 bis 2013 im StaatÖsterreich, einen Nebenwohnsitz. Er war bis 01/2013 in Österreich beschäftigt.

Die Bf befand bzw. befindet sich in der Zeit vom 06/2013 bis zum x11/2015 und ab dem y11/2015 in einem Arbeitsverhältnis in der Slowakei.

Die Bf bezieht seit dem 07/2013 die Witwen- und Waisenpension in Höhe von 263,70 Euro in der Slowakei.

Ab 07a/2013 wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, der Anspruch auf Witwenpension anerkannt. Für die Söhne A und B wurde ab 07a/2013 die vorläufige Leistung der Waisenpension von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, gewährt.

Die Bf bezieht Familienleistungen für ihre Söhne in der Slowakei.

Die Slowakei ist seit Mitglied der Europäischen Union.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten Akt, insbesondere aus dem darin enthaltenen Antrag der Bf, dem Schriftsatz der Sozialversicherungsanstalt, Filiale Slowakei vom , der Bestätigung der Arbeitsamtes, Amt für Sozial- und Familienangelegenheiten Slowakei, dem Schriftsatz der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom , dem Formular E 401, ausgestellt am , der Familienstandsbescheinigung vom , den von der Slowakischen Republik ausgestellten Geburtsurkunden der Kinder und der von der Slowakischen Republik ausgestellten Sterbeurkunde, sowie aus dem Zentralen Melderegister und der Internetrecherche. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen keine Bedenken. 

2 gesetzliche Grundlagen:

2.1 nationales Recht – FLAG:

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

§ 3 FLAG 1967 legt zusätzliche Voraussetzungen für Personen und Kinder fest, die nicht österreichische Staatsbürger sind.

Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967  keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

Die Ausgleichszahlung wird gemäß § 4 Abs. 3 FLAG 1967 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

Die Ausgleichszahlung gilt gemäß § 4 Abs. 6 FLAG 1967 als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichzahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

2.2 Unionsrecht – VO (EG) 883/2004:

„Beschäftigung“ ist nach Art. 1 lit a VO (EG) 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

„Familienangehöriger“ ist nach Art. 1 lit. i VO (EG) 883/2004 jede Peron, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.

„Wohnort“ ist nach Art. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Diese Verordnung gilt nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO (EG) 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel.

Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, gem. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt nach Art. 11 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 Folgendes:

a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer andere Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Eine Person hat nach Art. 67 erster Satz VO (EG) 883/2004 auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind für denselben Zeitraum und für denselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden gemäß Art. 68 Abs. 2 (EG) VO 883/2004 die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

3 rechtliche Würdigung:

Einleitend ist auszuführen, dass die Bf mangels Wohnsitzes im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) und auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland (vgl. § 5 Abs. 3 FLAG 1967) nach rein innerstaatlicher Rechtslage keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Die Bf ist allerdings slowakische Staatsbürgerin. Slowakische Staatsbürger sind seit , dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union, Unionsbürger. Aus diesem Grund ist die Bf gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden aber zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert.

Ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit der Durchführungsverodnung (EG) 987/2009 auf alle Sachverhalte mit Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden. (Vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Rz 19 und 20 zu § 53).

Die VO 883/2004 ist anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt.

Im gegenständlichen Fall beantragt die in der Slowakei wohnhafte und berufstätige Bf Differenzzahlungen für ihre ebenfalls in der Slowakei wohnhaften Söhne A und B, da sie ab dem Monat 07/2013  Witwenpension aus Österreich beziehe.

Es wird somit von der Bf, die wie ihre Söhne slowakische Staatsbürgerin ist, ein Sachverhalt dargestellt, der sowohl die Slowakei als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft. Es liegt somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vor, wobei die VO 883/2004 auf die Bf und ihre Söhne gemäß deren Art. 2 Abs. 1 persönlich anwendbar ist.

Die von der Bf beantragte Familienbeihilfe (Differenzzahlung) ist unter die Familienleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 zu subsumieren, daher ist diese Verordnung im gegenständlichen Fall auch sachlich anwendbar.

Zur Frage der Gewährung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004  durch Österreich ist nun Folgendes festzuhalten:

Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat nur nachrangig zur Erbringung der Familienleistungen verpflichtet ist, dessen Familienleistungen jedoch höher sind als die des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats. (Vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 178 zu § 53).

Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kann allerdings nur dann zu leisten sein, wenn die Ansprüche zweier oder mehrerer Familienangehöriger nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet sind. (Vgl. , , ).

Nach dem Unionsrecht unterliegt die einzelne Person, für die die VO 883/2004 gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Welche Rechtsordnung hiefür in Frage kommt, ist unter Titel II Art. 11 ff VO 883/2004 geregelt.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind in der Regel die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird. Das sogenannte „Beschäftigungsland“ ist damit der „zuständige Staat“ und die Rechtsvorschriften dieses Staats sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden („Beschäftigungslandprinzip“). (Vgl. , ).

Aus Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004 lässt sich ableiten, dass der Bezug einer Pension, einer Rente und der Bezug von Pflegegeld keine einer Beschäftigung „gleichgestellte Situation“ im Sinne des Art. 1 lit. a VO 883/2004 schafft. (Vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 106 zu § 53).

Aus Art. 11 Abs. 3 lit. e iVm § 68 Abs. 1 lit. a und b VO 883/2004 ergibt sich des Weiteren, dass bei Nichtvorliegen einer (nichtselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit die Rechtsvorschriften jenes Staates anzuwenden sind, von dem eine Rente bezogen wird. Wird nicht nur vom Wohnortstaat, sondern von weiteren Mitgliedstaaten eine Rente bezogen, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates vorrangig.

Falls von einer Person weder einer (nichtselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit nachgegangen wird noch eine Rente bezogen wird, sind nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates anzuwenden.

Laut der Sachverhaltsdarstellung unter Pkt. 1 geht die Bf in der Slowakei ab 08/2013 einer Beschäftigung nach und bezieht gleichzeitig (neben einer Witwenpension aus der Slowakei) eine Witwenpension aus Österreich.  Diese aus Österreich bezogene Witwenpension ist (ebenso wie die slowakische Witwenpension) nach den vorstehenden Ausführungen nicht einer Beschäftigung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit a iVm Art. 1 lit. a VO 883/2004 gleichgestellt. Die einzige Beschäftigung im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit a VO 883/2004 wird von der Bf in der Slowakei ausgeübt. Nach dem Beschäftigungslandprinzip unterliegt die Bf somit den Rechtsvorschriften der Slowakei.

Die minderjährigen Söhne der Bf A und B unterliegen aufgrund des Waisenrentenbezuges aus der Slowakei und des Wohnsitzes in der Slowakei (vgl. Sachverhaltsdarstellung unter Pkt 1) ebenfalls den Rechtsvorschriften der Slowakei.

Da die Ansprüche der Bf und ihrer Söhne nicht gegen zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich gegen die Slowakei gerichtet sind, kann Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 nicht zur Anwendung kommen. Es besteht somit kein Anspruch der Bf auf die Gewährung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004.

Die Bf und ihre Söhne A und B unterliegen nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sodass sie auch eine Ausgleichszahlung nach österreichischem Recht (§ 4 FLAG 1967) nicht in Anspruch nehmen können. (Vgl. , ).

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.

4 Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach § 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird nicht zugelassen, da sich die (Nicht)-Anspruchsberechtigung aus dem Art. 11 VO 883/2004 ableiten lässt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100205.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at