Parkometerabgabe: Nichterteilung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als Masseverwalterin über das Vermögen der in Konkurs befindlichen Fa. GmbH vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von EUR 12,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (EUR 10,00), insgesamt somit EUR 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE wurde am um 15:23 Uhr beanstandet, da es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X, mit einem ungültigen Parkschein (alter Tarif) abgestellt war, und es wurde im Zuge der Beanstandung eine Organstrafverfügung ausgestellt.
Nachdem die verhängte Geldstrafe binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht einbezahlt worden war, erging an die mit Datum2 bestellte Masseverwalterin der GmbH (Konkurseröffnung mit Beschluss des Landesgerichtes YY vom Datum1, Zahl) die Aufforderung, der Behörde gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das genannte Fahrzeug am um 15:23 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt an der genannten Adresse gestanden sei.
Das mit Rückscheinbrief RSb zugestellte Lenkerauskunftsersuchen wurde am übernommen.
Eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt.
In der Folge wurde der Masseverwalterin mit Schreiben der belangten Behörde vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) angelastet, dass sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Der Masseverwalterin wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens sowie zur Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten eingeräumt, um diese bei der Strafbemessung berücksichtigen zu können.
Das Schreiben wurde mit Rückscheinbrief RSa (eigenhändig) zugestellt und die Übernahme von der Masseverwalterin am bestätigt.
Am langte bei der Magistratsabteilung 67 folgendes Schreiben von Herrn XY, ehemaliger Geschäftsführer-Gesellschafter der GmbH, mit E-Mail ein:
"Betreff: Konkurs - Aufforderung MA 67-PA-67
Liebes MA 67 Team,
hier mein Antwortschreiben - Rechtfertigung zu MA 67-PA-67
Unser zuletzt beschäftigter Mitarbeiter Herr H. aus ZZ hat das Fahrzeug NOE am gelenkt und anscheinend in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien X abgestellt anscheinend ohne einen Parkschein gelöst zu haben?
Als wir Ihr Schreiben/Zahlschein erhalten haben war die Firma GmbH bereits zahlungsunfähig, daher konnte auch keine Überweisung erfolgen!
Wenn Sie den Fahrer belangten möchten, kann ich Ihnen seine Eckdaten geben:
Herr H., Straße habe ich gerade nicht bei der Hand. Tel. 123, Mail: Mailadresse
Für etwaige Fragen erreichen Sie mich unter ... oder mail: ...
Herzliche Grüße
XY"
Die Masseverwalterin selbst gab keine Stellungnahme ab.
Mit Straferkenntnis vom , zugestellt der Bf. am , wurde diese schuldig erkannt, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin, GmbH, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen zu haben, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Die Bf. habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und zudem gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Zur Begründung wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens Folgendes ausgeführt:
"Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Die gegenständliche, an Sie als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde laut Zustellnachweis am zugestellt, sodass die Frist zur Erteilung der angeforderten Auskunft an diesem Tag begann und am endete. Innerhalb dieser Frist wurde keine Auskunft erteilt.
Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat (Hinweis: E , 89/09/0159; E , 89/17/0037, 0038; E , 93/17/0387) (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/17/0194).
Den Masseverwalter treffen im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/17/0194).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/17/0194, wird ausdrücklich festgestellt, dass die Masseverwalterin bzw. den Masseverwalter einer nunmehr in Konkurs befindlichen GmbH auch die Pflicht zur Führung der allenfalls erforderlichen Aufzeichnungen und zur Beantwortung der Anfragen i.S.d. § 2 Wiener Parkometergesetz trifft, auch wenn sich die Anfragen auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalterin bzw. Masseverwalter) bezogen.
Sie haben daher dadurch, dass Sie auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet haben, objektiv ein Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn Sie einerseits der Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekannt gegeben hätten, die Ihrer Meinung nach im Sinne des § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass Sie unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft.
Ob eine derartige Annahme im Anlassfall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil Sie die an Sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass Sie nicht in der Lage gewesen wären, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen.
Nachdem unbestrittener Maßen die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als erschwerend waren einige einschlägige, rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."
Die Bf. brachte in ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, dass der Tatzeitpunkt, nämlich der , vor der Konkurseröffnung gelegen sei. Die Aufforderung sei daher an den Geschäftsführer der Schuldnerin mit der Aufforderung, den Lenker bekanntzugeben, weitergeleitet worden (Anm.: Hinweis auf das beigefügte E-Mail vom , Beilage 1).
Der Geschäftsführer habe offensichtlich nicht fristgerecht die Lenkerauskunft erteilt.
Erst nachdem diesem die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt worden sei, habe dieser den Lenker benannt (Anm.: Hinweis auf das beigefügte E-Mail vom , Beilage 2).
Nachdem, wie ausgeführt, die Insolvenzverwalterin zum Zeitpunkt (mangels Konkursanhängigkeit) keine Verpflichtung gehabt habe, Aufzeichnungen das schuldnerische Unternehmen betreffend zu führen, sei diese auf die Angaben des Geschäftsführers angewiesen. Sie treffe daher kein Verschulden, wenn sie die Auskunft nicht erteilen könne. Mangels Verschulden habe diese auch keine Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Die Insolvenzverwalterin habe nach Erhalt der Aufforderung diese umgehend an den Geschäftsführer weitergeleitet, um für eine fristgerechte Auskunftserteilung Sorge zu tragen. Die mangelnde Auskunftserteilung durch den Geschäftsführer sei ihr nicht zuzurechnen. Der aktuelle Firmenbuchauszug, nach welchem XY Geschäftsführer der Schuldnerin sei, liege bei.
Es würden daher die Antrage gestellt, das Straferkenntnis vom aufzuheben, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes YY vom Datum1, Zahl, der Konkurs eröffnet und die Bf. mit Datum2 zur Masseverwalterin bestellt.
Nach Kenntnis über das Insolvenzverfahren der GmbH forderte die Magistratsabteilung 67 der Stadt Wien die Masseverwalterin mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers") auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE am um 15:23 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien X, gestanden sei.
Das Lenkerauskunftsersuchen sowie die an die Masseverwalterin am ergangene und ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung wurden von der Masseverwalterin nicht beantwortet.
Mit E-Mail vom erteilte der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. GmbH die Lenkerauskunft.
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF lautet:
„(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.“
Rechtliche Würdigung:
Die Bf. wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie zum Tatzeitpunkt () noch nicht zur Masseverwalterin der genannten Firma bestellt gewesen sei und mangels Konkursanhängigkeit keine Verpflichtung gehabt habe, Aufzeichnungen das schuldnerische Unternehmen betreffend zu führen. Sie sei diesbezüglich auf die Angaben des Geschäftsführers angewiesen gewesen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetzes (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wr. ParkometerG (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sowie ).
Im Erkenntnis vom , 95/17/0618, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Konkurs zwei alternative Ziele verfolge: Primär die Erhaltung und Sanierung des Schuldnerunternehmens mit anschließendem Zwangsausgleich und nur subsidiär die Liquidierung der Konkursmasse und quotenmäßige Verteilung des Erlöses (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht3, 112). Dem Beschwerdeführer sei als Masseverwalter zunächst oblegen, die Wirtschaftslage des Gemeinschuldners zu ermitteln und unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen des Gemeinschuldners fortgeführt werden könne. Mit der Übernahme seiner Tätigkeit als Masseverwalter (§ 80 Abs. 4 KO), die durch die Angelobung erfolge (vgl. Bartsch-Pollak, Komm.3, I, 395), habe der Masseverwalter die Aufgabe, ein ihm fremdes Unternehmen in Liquidation im Konkursverfahren zu führen, und habe damit in einem Zug eine Reihe von unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zugewiesen erhalten, die er unverzüglich wahrzunehmen habe. Er sei daher auch dafür verantwortlich, ob - falls erforderlich - und wie Aufzeichnungen nach § 1a Abs. 2 Wiener Parkometergesetz geführt worden seien.
Dass - wie bereits im Straferkenntnis der belangten Behörde ausgeführt - den Masseverwalter einer nunmehr in Konkurs befindlichen Firma ua. auch die Pflicht zur Beantwortung der Anfragen iSd § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 trifft, selbst wenn sich die Anfragen auf Zeiträume vor Konkurseröffnung (Bestellung bzw. Einführung als Masseverwalter) beziehen, geht eindeutig aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2005/17/0194, zu einem gleichgelagerten Fall hervor, die hier auszugsweise wiedergegeben werden:
"Soweit dem Beschwerdevorbringen Zweifel daran entnommen werden können, dass die Auskunftspflicht den Masseverwalter und nicht den (Geschäftsführer des) Gemeinschuldner(s) selbst treffe, zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zwar ist der Masseverwalter nicht schlechthin gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners jedoch beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsberechtigtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters, der Kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen hat. Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfragen bezogen, gehörte unbestritten zur Konkursmasse. Es ist daher davon auszugehen, dass der Masseverwalter hinsichtlich des für die gemeinschuldnerische GmbH zugelassenen Fahrzeuges als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers, nämlich des Gemeinschuldners, anzusehen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/17/0410, und vom , Zl. 95/17/0618, mwN). Den Masseverwalter treffen demnach im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des (Wiener) Parkometergesetzes (vgl. wiederum die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom und vom )...
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0509, und das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0410), ist mit "Zulassungsbesitzer" im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden."
Der Masseverwalter übt während seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse die Rechte und Pflichten eines Gemeinschuldners durch die auf ihn übergegangene Vertretungsbefugnis aus; er ist also in diesem Umfang gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl. ; , 2005/15/0130; , 2006/14/0065).
Die Bestimmung des § 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften dahingehend, dass dafür gemäß § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich die "zur Vertretung nach außen Berufenen" (also die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben, soweit diese nicht ihrerseits sog. verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellen. § 9 VStG bewirkt daher im Ergebnis in beiden Fällen eine Umlegung der diesbezüglichen Pflichten der juristischen Person auf die Vertretungsorgane respektive der verantwortlichen Beauftragten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 5; s. auch Erkenntnis des ).
Bezugspunkt des § 9 VStG ist die Verantwortlichkeit für jene Rechtsvorschriften, deren Einhaltung der juristischen Person obliegt. In diesem Sinne hat die juristische Person als Zulassungsbesitzerin eines PKWs für alle insoweit einschlägigen Pflichten einzustehen und eine allfällige Lenkerauskunft zu erteilen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 7).
Wer zur Vertretung nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-)Binnenrecht in Zusammenschau mit dem zugehörenden Bestellungsakt. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der wirksamen Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Maßgeblich ist lediglich die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt (vgl. ).
Soweit ein Insolvenzverwalter (Masseverwalter) bei einer juristischen Person bestellt ist, trifft diesen im Umfang seiner Vertretungsmacht (§ 83 Abs. 1 IO) auch iSd § 9 Abs. 1 VStG die strafrechtliche Verantwortlichkeit – in der Praxis sehr häufig für Auskunftspflichten als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen (vgl. ).
Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und nach den unmissverständlichen Ausführungen im Erkenntnis des , kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Bf. als zur Vertretung nach außen Berufene die Lenkerauskunft zu erteilen gehabt hätte.
Dass die Bf. dem ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der in Rede stehenden Firma die von ihr am nachweislich übernommene Aufforderung der Magistratsabteilung 67 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers iZm der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung am mit dem Ersuchen weitergeleitet hat, diese ausgefüllt und unterfertigt an sie zu retournieren, ist aktenkundig. Ebenso ist aktenkundig, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer erst am , und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung der Lenkerauskunft () an die Bf. und gleichzeitig an die Magistratsabteilung 67, ein Antwortschreiben unter Nennung des Lenkers übermittelt hat.
Die Bf. hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der von ihr als Hilfe für die Beantwortung der Lenkerauskunft herangezogene ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer der in Konkurs befindlichen Firma zeitgerecht an sie die Auskunft erteilt.
Auch muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, dass ihr als Rechtsanwältin, und damit als rechtskundiger Person, in Bezug auf die Formulierung "Sie werden als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Zulassungsbesitzerin ... aufgefordert" klar sein hätte müssen, dass nur sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als zur Vertretung nach außen berufene Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, und damit auch für die Erteilung der Lenkerauskunft, verantwortlich ist und demgemäß auch nur sie die Auskunft an die Magistratsabteilung 67 erteilen hätte dürfen.
Die Ausführungen der Bf. sind daher weder geeignet, Zweifel an ihrer Auskunftspflicht hervorzurufen, noch konnte sie dadurch ihr schuldhaftes Verhalten entkräften.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Abgabenverkürzung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft iSd § 2 ParkometerG 2006 erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, zunächst vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 ParkometerG 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.
Vielmehr ist die Bf. als Masseverwalterin ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht nachgekommen, sodass das Verschulden als nicht geringfügig zu werten war.
Da von der Bf. keine Lenkerauskunft erteilt wurde, ist das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der ihr zur Last gelegten Tat erwiesen.
Als erschwerend waren einige einschlägige, rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (laut Vorstrafenauszug vom vier rechtskräftige Vorstrafen) zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 EUR reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat erachtet das Bundesfinanzgericht die verhängte Strafe von EUR 60,00 als angemessen.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG 1991 begründet.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da die Frage, ob sich Anfragen an den Masseverwalter auch auf Zeiträume vor Konkurseröffnung richten können, durch die ständige und einheitliche Judikatur geklärt ist (zB , , , ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500021.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at